Ausführung der Aufträge Musterklauseln

Ausführung der Aufträge. Die Bank führt die Aufträge am selben Geschäftstag aus, wenn die zur Ausführung erforder- lichen Angaben gemäß den Verfahrensregeln HBV-Individual vorliegen, die Aufträge vom Einlagenkreditinstitut autorisiert sind und ein zur Ausführung der Aufträge ausreichendes Guthaben oder ein ausreichender Kredit vorhanden ist (Deckung) (Ausführungsbedingun- gen).
Ausführung der Aufträge. Die Bank führt Liquiditätsüberträge taggleich aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben gemäß den Verfahrensregeln HAM-Konten vorliegen, diese vom Einlagenkredit- institut autorisiert sind und ein zur Ausführung ausreichendes Guthaben vorhanden ist (Aus- führungsbedingungen).
Ausführung der Aufträge. 1. Die Bank wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausfüh- rungsbedingungen vorliegen: – Der Auftrag wurde nach II.1 autorisiert, – die Kontrollen nach IV. haben ergeben, dass die Auftragsdatensätze wei- terverarbeitet werden können, und – die Ausführungsvoraussetzungen liegen nach den für die jeweilige Auf- tragsart maßgeblichen Bedingungen für den Überweisungsverkehr und der Inkassovereinbarung zum Lastschriftverkehr vor. 2. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Nummer 1 nicht vor, wird die Bank den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt die Bank dem Kunden die Gründe und Fehler, die zur Nichtausführung ge- führt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
Ausführung der Aufträge. 3.1 Die Bank wird die Aufträge auf dem Datenträger ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen: – die Kontrollen nach Nummer 1.2 haben ergeben, dass die Auftragsdatensätze weiterverarbeitet werden kön- nen und – die Ausführungsvoraussetzungen liegen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Bedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr) vor. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Aufträge auf dem Datenträger nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr) aus. 3.2 Liegen die Ausführungsbedingungen nach Nummer 3.1 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den Auftrag nicht ausfüh- ren und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit mög- lich, nennt die Bank dem Kunden die Gründe und Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkei- ten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
Ausführung der Aufträge. 1. Das Kreditinstitut wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausführungsbedingungen vorliegen: – Die vom Service-Rechenzentrum eingelieferten Auftragsdaten wurden autorisiert. – Das festgelegte Datenformat ist eingehalten. – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftrags- art maßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung ge- mäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor. 2. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird das Kreditinstitut den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt das Kreditinstitut dem Kunden die Gründe und Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können. 3. Die dem Kreditinstitut vom Service-Rechenzentrum übermittelten Auf- tragsdaten werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bearbeitet.
Ausführung der Aufträge. (1) Die Bank wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausführungsbedin- gungen vorliegen: (2) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird die Bank den Auf- trag nicht ausführen und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt die Bank dem Kunden die Gründe und Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
Ausführung der Aufträge. 1. Das Kreditinstitut wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausführungsbedingungen vorliegen: 003 00000 00 DBDE 866 IFC T BE 200515 – Die vom Service-Rechenzentrum eingelieferten Auftragsdaten wurden autorisiert. – Das festgelegte Datenformat ist eingehalten. – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor. 2. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird das Kreditinstitut den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt das Kreditinstitut dem Kunden die Grün- de und Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können. 3. Die dem Kreditinstitut vom Service-Rechenzentrum übermittelten Auftragsdaten werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsab- laufs bearbeitet.
Ausführung der Aufträge. 3.1 Die Bank wird die Aufträge auf dem Datenträger ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen: 3.2 Liegen die Ausführungsbedingungen nach Nummer 3.1 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt die Bank dem Kunden die Gründe und Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
Ausführung der Aufträge. 4.1. Der Kunde beauftragt die Bank, den Kaufauftrag für den gewählten Fonds am nächsten Bankarbeits- tag nach dem Auftragstag jeden Monat an den Ausführungsplatz weiterzuleiten, damit am Ausfüh- rungsplatz zu den dort geltenden Bestimmungen zum vom Kunden festgelegten Anlagebetrag der ge- wählte Fonds angekauft werden kann. Der Ankauf der Anteile von gemanagten Fonds erfolgt direkt bei der jeweiligen Fonds-Verwaltungsgesellschaft. Der Ankauf der Anteile von ETF erfolgt an der Börse oder einem anderen geregelten Markt. 4.2. Die Bank kauft für den Kunden so viele Anteile (oder Bruchteile von Anteilen) des Fonds, wie für den Anlagebetrag abzüglich Entgelts zum Rechenwert bei gemanagten Fonds bzw. zum Handelskurs bei ETF angeschafft werden können. Falls ein Erwerb um den exakten Anlagebetrag nicht möglich ist, erwirbt die Bank für den Kunden Fondsanteile um einen Betrag, der dem Anlagebetrag möglichst na- hekommt, wobei auch Kommastücke von Fondsanteilen erworben werden, sofern dies möglich ist. 4.3. Der Grundsatz zur bestmöglichen Ausführung eines Auftrags (Best Execution) kommt bei „easy fonds- sparen“ nicht zur Anwendung, weil der Erwerb nach den Vorgaben der gegenständlichen Bestimmun- gen durchgeführt wird. 4.4. Wird der vereinbarte Fonds in einen anderen Fonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Veranlagung in Anteile am aufnehmenden Fonds.
Ausführung der Aufträge. 4.1. Der Kunde beauftragt die Bank, den Kaufauftrag für den gewählten Fonds am nächsten Bankarbeitstag nach dem Auftragstag jeden Monat an den Ausführungsplatz weiterzuleiten, damit am Ausführungsplatz zu den dort geltenden Bestimmungen zum vom Kunden festgelegten Anlagebetrag der gewählte Fonds angekauft werden kann. Der Ankauf der Anteile von gemanagten Fonds erfolgt direkt bei der jeweiligen Fonds- Verwaltungsgesellschaft. Der Ankauf der Anteile von ETF erfolgt an der Börse oder einem anderen geregelten Markt. 4.2. Die Bank kauft für den Kunden so viele Anteile (oder Bruchteile von Anteilen) des Fonds, wie für den Anlagebetrag abzüglich Entgelts zum Rechenwert bei gemanagten Fonds bzw. zum Handelskurs bei ETF angeschafft werden können. Falls ein Erwerb um den exakten Anlagebetrag nicht möglich ist, erwirbt die Bank für den Kunden Fondsanteile um einen Betrag, der dem Anlagebetrag möglichst nahekommt, wobei auch Kommastücke von Fondsanteilen erworben werden, sofern dies möglich ist. 4.3. Es gilt die Ausführungspolitik der Bank in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4.4. Wird der vereinbarte Fonds in einen anderen Fonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Veranlagung in Anteile am aufnehmenden Fonds.