Ausführung der Lieferungen/Leistungen. Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche i) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder ii) von diesem nicht in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarungen ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. Allfällige behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten nicht dem AG verrechnet werden. Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzüge/Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig schriftlich und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Im Falle von Verzügen/Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzüge/Verzögerungen. Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzüge/Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Widrigenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ausführung der Lieferungen/Leistungen. Die Ausführung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung/ Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. Nachträgliche Änderungen/Änderungen/ Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche
i) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder
ii) von diesem nicht in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarungen ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. Allfällige behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Änderung/ Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten nicht dem AG verrechnet werden. Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagen/ Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig schriftlich und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Im Falle von Verzügen/Verzügen/ Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen. Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Widrigenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ausführung der Lieferungen/Leistungen. Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit Wartungsfreundlichk eit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Ersatzbeschaffung Ersa tzbeschaf fung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche
i) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder
ii) von diesem nicht in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarungen ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffungErsatz(teil)beschaffu ng , verursachen. Allfällige behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten nicht dem AG verrechnet werden. Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Leistungen Leistung en eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzüge/Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig schriftlich und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung Erfüllun g seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Im Falle von Verzügen/Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzüge/Verzögerungen. Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzüge/Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Widrigenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ausführung der Lieferungen/Leistungen. Die Ausführung der Lieferungen/Lieferungen / Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Lieferungen / Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Reparatur/ Wartung/ Instandhaltung/ Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. Nachträgliche Änderungen/Änderungen/ Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche
i) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder
ii) von diesem nicht in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarungen ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Reparatur / Wartung / Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. Allfällige behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Änderung / Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten nicht dem AG verrechnet werden. Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Lieferungen / Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagen/ Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Lieferungen / Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig schriftlich und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Auflagen/ Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Im Falle von Verzügen/Verzügen/ Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine Leistungsfristen/ -termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen. Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzüge/Verzüge/ Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Widrigenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.
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Ausführung der Lieferungen/Leistungen. Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen. Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.), welche
i) nicht der dem Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder
ii) von diesem nicht in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarungen ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen. Allfällige behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten nicht dem AG verrechnet werden. Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich. Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzüge/Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig schriftlich und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Im Falle von Verzügen/Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzüge/Verzögerungen. Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzüge/Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Widrigenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.
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