Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl. (2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
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Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.. Z 9. entfällt
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