Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl. (2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Xxxxxx über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. (3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) - wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers; - wenn der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie - für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden. (4) Abweichend von § 80 Abs 2 Z 5 Zahlungsdienstegesetz wird das Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Falle, dass ein Zahlungsvorgang mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde, den Betrag auf dem Zahlungskonto eines Unternehmers nur dann mit dem korrekten Datum wertstellen, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorganges ein Verschulden trifft.
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Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Xxxxxx Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) ), - wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird wird, für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers; Empfängers (Z 39a dieser Bedingungen), - wenn der Zahlungsauftrag Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird wird, für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie - in beiden Fällen für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher Kunden infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
(4) Abweichend von § 80 Abs Abs. 2 Z 5 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) wird das Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Falle, dass ein Zahlungsvorgang mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde, den Betrag auf dem Zahlungskonto eines Unternehmers nur dann mit dem korrekten Datum wertstellen, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorganges ein Verschulden trifft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Xxxxxx über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) - wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers; - wenn der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV. - für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
(4) Abweichend von § 80 Abs 2 Z 5 Zahlungsdienstegesetz wird das Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Falle, dass ein Zahlungsvorgang mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde, den Betrag auf dem Zahlungskonto eines Unternehmers nur dann mit dem korrekten Datum wertstellen, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorganges ein Verschulden trifft.
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Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Xxxxxx Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) - wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers; - wenn der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie - für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
(4) Abweichend von § 80 Abs 2 Z 5 Zahlungsdienstegesetz wird das Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Falle, dass ein Zahlungsvorgang mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde, den Betrag auf dem Zahlungskonto eines Unternehmers nur dann mit dem korrekten Datum wertstellen, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorganges ein Verschulden trifft.
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Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut Kre- ditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Xxxxxx Kunden über dessen Aufforderung die etwa allenfalls bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(31) Darüber hinaus Über Z 8 hinausgehend haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste Zah- lungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates Ver- tragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) - wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs der Über- weisung bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers; - wenn der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie - für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werdenEmp- fängers (Z 39a dieser Bedingungen).
(42) Abweichend von Anders als in § 80 Abs Abs. 2 Z 5 Zahlungsdienstegesetz geregelt, wird das Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers – im Falle, dass ein Zahlungsvorgang Falle eines mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde, ausgeführten Zahlungsvorgangs – als Zahlungs- dienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag auf dem Zahlungskonto Zah- lungskonto eines Unternehmers nur dann mit dem korrekten Datum wertstellen, wenn das Kreditinstitut sofern es an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorganges ein Verschulden trifft.
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