Ausführung von Aufträgen. Der Kunde hat Aufträge, die an einen bestimmten Ausführungszeitpunkt gebunden sind, fristgerecht zu erteilen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus nicht fristgerechter Auftragserteilung entstehen. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessewahrend zu handeln. Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, für die keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen vom Kunden mehrere Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen, allenfalls unter Berücksichtigung des Auftragsdatums oder des zeitlichen Einganges, zu bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise auszu- führen sind. Die Bank haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank, höchstens für frist- gerechte Verzinsung, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen worden. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags. Sind an einer Auftragsausführung Dritte (Korrespondenzbanken, Broker etc.) beteiligt, haftet die Bank nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich für die korrekte Weiter- gabe des Auftrages an die in der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bank. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränkt, die unmittel- bar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich sind. Aufträge per E-Mail werden nicht ausgeführt. Für die verzögerte oder unterbliebene Ausführung von Aufträgen, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen steht, insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG), kann die Bank nicht haftbar gemacht werden. Es liegt im Ermessen der Bank, Barabhebungen und Barsaldierungen sowie andere Transaktionen, welche ebenfalls einen Unterbruch des „Paper-Trail“ bewirken können (wie zum Beispiel physische Titel- lieferungen, physische Edelmetallaushändigungen), nicht auszuführen. Beim Eingang ungewöhnlicher bzw. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweisung erfolgt. Falls die Bank nicht innert nützlicher Frist ausreichend über den Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte informiert wurde, behält sie sich im Übrigen vor, selbst bereits gutgeschriebene Vermögenswerte an eine auftraggebende Bank zurückzuüberweisen. Die Bearbeitung von Aufträgen betreffend Finanzin- strumente erfolgt gemäss den jeweils gültigen „Grundsätze für die Ausfüh- rung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Best Execution Policy)“.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausführung von Aufträgen. Ausführungsanzeige
1. Directa kann die Aufträge ihrer Kunden entweder als Direktge- schäft oder unter Einschaltung eines anderen Intermediäres ausfüh- ren.
2. Nach Auftragsausführung stellt Directa die Ausführungsanzeige auf der Trading-Website oder gemäß den verschiedenen, im VT des Vertrags angegebenen und auf der Trading-Website abänderbaren Modalitäten zur Verfügung.
3. Bei der Erbringung von Verwahrungs- und Verwaltungsleistun- gen stellt Directa gemäß den im VT des Vertrags aufgeführten Mo- dalitäten und Fristen einen Kontoauszug zur Verfügung, auf dem das liquide Guthaben sowie der Bestand an Wertpapieren, ein- schließlich entmaterialisierten Wertpapieren, angegeben ist. Der Kontostand gilt nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Kon- toauszug bereitgestellt wurde, als angenommen, sofern der Kunde hat Aufträgebis dahin keine schriftliche Beschwerde eingereicht hat. Zu reinen Informationszwecken stellt Directa auch Kunden, die an eine Vertragsbank (gemäß den in Art. 25 vorgeschriebenen Modalitäten) in Anspruch nehmen, einen bestimmten Ausführungszeitpunkt gebunden sind, fristgerecht zu erteilen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus nicht fristgerechter Auftragserteilung entstehen. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessewahrend zu handeln. Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, für die keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen vom Kunden mehrere Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen, allenfalls unter Berücksichtigung des Auftragsdatums oder des zeitlichen Einganges, zu bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise auszu- führen sind. Die Bank haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten analogen Kontoauszug zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank, höchstens für frist- gerechte Verzinsung, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen wordenVerfügung. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formuliertenerkennt an und nimmt zur Kenntnis, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags. Sind an einer Auftragsausführung Dritte (Korrespondenzbanken, Broker etc.) beteiligt, haftet die Bank nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich dass ausschließlich der Kontoauszug für die korrekte Weiter- gabe des Auftrages an die in Verwahrungs- und Verwaltungsleistungen rechtskräftig ist, der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bankihm von der Vertragsbank ausgestellt wurde.
4. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränktDer Kunde findet unter Umständen Daten, die unmittel- bar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich mit einem Stern- chen versehen sind. Aufträge per E-Mail Diese Daten, die auf der Basis annähernder Schätzungen berechnet wurden, sind als vorläufig zu betrachten und werden nachträglich durch offizielle Werte ersetzt, sobald diese Directa vorliegen und genau abgerechnet werden können.
5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass einige Verwaltungsberichte (zum Beispiel über die Performance) unter Umständen nicht ausgeführtmit den endgültigen Daten aktualisiert werden können. Für Daher sind nur der Kontoauszug und der Depotauszug rechtskräftig und stets auf dem neuesten Stand.
6. Sollte es nicht möglich sein, die verzögerte Gebühren (inklusive Steuern) oder unterbliebene Ausführung von Aufträgen, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen steht, insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)die dem Kunden zustehenden Erträge sofort genau zu berech- nen, kann die Bank nicht haftbar gemacht werden. Es liegt im Ermessen der Bank, Barabhebungen und Barsaldierungen sowie andere Transaktionen, welche ebenfalls einen Unterbruch des „Paper-Trail“ bewirken können (wie zum Beispiel physische Titel- lieferungen, physische Edelmetallaushändigungen), nicht auszuführen. Beim Eingang ungewöhnlicher Directa Standardbeträge abbuchen bzw. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweisung erfolgt. Falls die Bank nicht innert nützlicher Frist ausreichend über den Hintergrund gutschreiben und die Herkunft der Vermögenswerte informiert wurde, behält sie sich im Übrigen vor, selbst bereits gutgeschriebene Vermögenswerte an eine auftraggebende Bank zurückzuüberweisen. Die Bearbeitung von Aufträgen betreffend Finanzin- strumente erfolgt gemäss den jeweils gültigen „Grundsätze für die Ausfüh- rung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Best Execution Policy)“diese nachträglich anpassen.
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Samples: Vertrag Für Die Entgegennahme Und Weiterleitung Von Aufträgen
Ausführung von Aufträgen. Aufträge werden von der Bank mit der geschäftsüblichen Sorgfalt ausgeführt. Der Kunde hat Aufträgeträgt den Schaden, der aus einem unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaf- ten Auftrag entsteht – unabhängig davon, ob sich die an einen bestimmten Ausführungszeitpunkt gebunden sindBank dazu entschliesst, fristgerecht zu erteilen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus nicht fristgerechter Auftragserteilung entstehen. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessewahrend zu handelnden Auftrag auszuführen oder nicht. Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, die auf elektronischem Wege erteilt wurden, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Der Kunde hat Aufträge, die an einen bestimmten Ausfüh- rungszeitpunkt gebunden sind, rechtzeitig zu erteilen. Die Bank muss für die Ausführung von Aufträgen aufgrund gesetzlicher Vorschriften verschiedenste Informationen vom Kunden einholen. Es liegt im Interesse des Kunden, der Bank diese Informationen rechtzeitig und in der von ihr verlangten Form zur Verfügung zu stellen, da sonst Aufträge des Kunden verzögert, fehlerhaft oder gar nicht ausgeführt werden können. Die Bank kann nicht für die Nichtausführung von Aufträ- gen oder Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträ- gen haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen oder der Anordnungen der zuständigen Behörden stehen oder die auf andere Weise nicht mit internen oder externen Verhal- tensregeln und Massnahmen der Bank (z.B. Embargo- oder Geldwäschereibestimmungen) vereinbar sind. Die Bank ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der beim Kunden eingeholten Angaben zu verlassen. Allfällige aus seinen Angaben resultierende Schäden (z.B. aus einer falschen steuerlichen oder regulatorischen Einstufung seiner Geschäftsbeziehung) trägt der Kunde, sofern der Bank nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sol- che Angaben veraltet, falsch oder unvollständig sind. Beim Eingang ungewöhnlicher oder verdächtiger Zahlun- gen entscheidet die Bank nach Abklärung der besonderen Umstände, ob eine Gutschrift auf das Kundenkonto oder eine Rücküberweisung vorgenommen wird. Im Übrigen behält sich die Bank das Recht vor, dem Kundenkonto ohne Zustimmung des Kunden einen gutgeschriebenen Betrag rückzubelasten, wenn eine Verbuchung unrecht- mässig, insbesondere irrtümlich, fehlerhaft oder gesetzes- widrig erfolgt ist. Sie informiert den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist über die Rückbelastung. Die Bearbeitung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente erfolgt gemäss den jeweils gültigen «Grundsätzen zur Ausführung von Geschäften in Finanzinstrumenten (Best- Execution-Policy)». Die Bank muss keine Aufträge ausführen, für die kein Gut- habensaldo oder keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen vom Kunden mehrere verschiedene Aufträge vor, deren Gesamtbetrag Gesamtbe- trag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist kann die Bank berechtigtselbst bestimmen, nach eigenem Ermessen, allenfalls allen- falls unter Berücksichtigung des Auftragsdatums oder und des zeitlichen Einganges, zu bestimmenEingangs, welche Aufträge ganz oder teilweise auszu- führen sind. Die Bank haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank, höchstens für frist- gerechte Verzinsung, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen worden. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags. Sind an einer Auftragsausführung Dritte (Korrespondenzbanken, Broker etc.) beteiligt, haftet die Bank nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich für die korrekte Weiter- gabe des Auftrages an die in der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bank. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränkt, die unmittel- bar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich sind. Aufträge per E-Mail werden nicht ausgeführt. Für die verzögerte oder unterbliebene Ausführung von Aufträgen, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen steht, insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG), kann die Bank nicht haftbar gemacht ausgeführt werden. Es liegt im Ermessen steht der BankBank frei, Barabhebungen Barabhebungen, Barsaldierungen und Barsaldierungen sowie andere TransaktionenTransaktionen wie physische Titellieferungen oder die physische Übergabe von Edelmetall, welche ebenfalls einen Unterbruch durch wel- che die Dokumentation des „Verbleibs dieser Vermögens- werte (Paper-Trail“ bewirken können (wie zum Beispiel physische Titel- lieferungen, physische Edelmetallaushändigungen)) unterbrochen werden kann, nicht auszuführenaus- zuführen. Beim Eingang ungewöhnlicher bzwDem Kunden ist bekannt, dass gesetzliche Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Transfer der obgenannten Vermögenswerte (z.B. Zolldeklarationsvor- schriften) existieren. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweisung erfolgt. Falls die Bank nicht innert nützlicher Frist ausreichend über den Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte informiert wurde, behält sie sich im Übrigen vor, selbst bereits gutgeschriebene Vermögenswerte an eine auftraggebende Bank zurückzuüberweisen. Die Bearbeitung von Aufträgen betreffend Finanzin- strumente erfolgt gemäss den jeweils gültigen „Grundsätze für die Ausfüh- rung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Best Execution Policy)“Er hält diese jederzeit ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausführung von Aufträgen. Aufträge werden von der Bank mit der geschäftsüblichen Sorgfalt ausgeführt. Der Kunde hat Aufträgeträgt den Schaden, der aus einem unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaf- ten Auftrag entsteht – unabhängig davon, ob sich die an einen bestimmten Ausführungszeitpunkt gebunden sindBank dazu entschliesst, fristgerecht zu erteilen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus nicht fristgerechter Auftragserteilung entstehen. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessewahrend zu handelnden Auftrag auszuführen oder nicht. Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, die auf elektronischem Wege erteilt wurden, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Der Kunde hat Aufträge, die an einen bestimmten Ausfüh- rungszeitpunkt gebunden sind, rechtzeitig zu erteilen. Die Bank muss für die Ausführung von Aufträgen aufgrund gesetzlicher Vorschriften verschiedenste Informationen vom Kunden einholen. Es liegt im Interesse des Kunden, der Bank diese Informationen rechtzeitig und in der von ihr verlangten Form zur Verfügung zu stellen, da sonst Aufträge des Kunden verzögert, fehlerhaft oder gar nicht ausgeführt werden können. Die Bank kann nicht für die Nichtausführung von Aufträ- gen oder Verzögerungen bei der Ausführung von Auf- trägen haftbar gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen oder der Anordnungen der zuständigen Behörden stehen oder die auf andere Weise nicht mit internen oder exter- nen Verhaltensregeln und Massnahmen der Bank (z.B. Embargo- oder Geldwäschereibestimmungen) vereinbar sind. Die Bank ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der beim Kunden eingeholten Angaben zu verlassen. Allfällige aus seinen Angaben resultierende Schäden (z.B. aus einer falschen steuerlichen oder regulatorischen Einstufung seiner Geschäftsbeziehung) trägt der Kunde, sofern der Bank nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sol- che Angaben veraltet, falsch oder unvollständig sind. Beim Eingang ungewöhnlicher oder verdächtiger Zahlun- gen entscheidet die Bank nach Abklärung der besonderen Umstände, ob eine Gutschrift auf das Kundenkonto oder eine Rücküberweisung vorgenommen wird. Im Übrigen behält sich die Bank das Recht vor, dem Kundenkonto ohne Zustimmung des Kunden einen gutgeschriebenen Betrag rückzubelasten, wenn eine Verbuchung unrecht- mässig, insbesondere irrtümlich, fehlerhaft oder gesetzes- widrig erfolgt ist. Sie informiert den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist über die Rückbelastung. Die Bearbeitung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente erfolgt gemäss den jeweils gültigen «Grundsätzen zur Ausführung von Geschäften in Finanzinstrumenten (Best- Execution-Policy)». Die Bank muss keine Aufträge ausführen, für die kein Gut- habensaldo oder keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen vom Kunden mehrere verschiedene Aufträge vor, deren Gesamtbetrag Gesamtbe- trag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist kann die Bank berechtigtselbst bestimmen, nach eigenem Ermessen, allenfalls allen- falls unter Berücksichtigung des Auftragsdatums oder und des zeitlichen Einganges, zu bestimmenEingangs, welche Aufträge ganz oder teilweise auszu- führen sind. Die Bank haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank, höchstens für frist- gerechte Verzinsung, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen worden. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags. Sind an einer Auftragsausführung Dritte (Korrespondenzbanken, Broker etc.) beteiligt, haftet die Bank nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich für die korrekte Weiter- gabe des Auftrages an die in der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bank. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränkt, die unmittel- bar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich sind. Aufträge per E-Mail werden nicht ausgeführt. Für die verzögerte oder unterbliebene Ausführung von Aufträgen, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen steht, insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG), kann die Bank nicht haftbar gemacht ausgeführt werden. Es liegt im Ermessen steht der BankBank frei, Barabhebungen Barabhebungen, Barsaldierungen und Barsaldierungen sowie andere TransaktionenTransaktionen wie physische Titellieferungen oder die physische Übergabe von Edelmetall, durch welche ebenfalls einen Unterbruch die Dokumentation des „Verbleibs dieser Vermö- genswerte (Paper-Trail“ bewirken können (wie zum Beispiel physische Titel- lieferungen, physische Edelmetallaushändigungen)) unterbrochen werden kann, nicht auszuführen. Beim Eingang ungewöhnlicher bzwDem Kunden ist bekannt, dass gesetzliche Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Transfer der obgenannten Vermögenswerte (z.B. Zolldeklarationsvor- schriften) existieren. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweisung erfolgt. Falls die Bank nicht innert nützlicher Frist ausreichend über den Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte informiert wurde, behält sie sich im Übrigen vor, selbst bereits gutgeschriebene Vermögenswerte an eine auftraggebende Bank zurückzuüberweisen. Die Bearbeitung von Aufträgen betreffend Finanzin- strumente erfolgt gemäss den jeweils gültigen „Grundsätze für die Ausfüh- rung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Best Execution Policy)“Er hält diese jederzeit ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausführung von Aufträgen. Die Bank behält sich vor, den Ausführungsmodus aller Aufträge vom Kunden oder von jeder anderen zur Übertragung von Aufträgen befugten Person selbst fest- zulegen, unter Berücksichtigung ihrer Grundsätze der Auftragsausführung. Der Kunde hat Aufträgenimmt zur Kenntnis, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Kundenaufträge auch außerhalb eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF ausgeführt werden können, und akzeptiert dies ausdrücklich. Börsen-, Währungen- oder Zeichnungsaufträge des Kunden werden gemäß den Gepflogenheiten an einen bestimmten Ausführungszeitpunkt gebunden sindden jeweiligen Börsen oder Märkten ausgeführt, fristgerecht zu erteilenan die sie nach Xxxx der Bank übermittelt werden. Die Bank übernimmt keine Haftung informiert den Kunden auf Anfrage über den Ausführungsstatus seines Auftrags. Zeichnungsaufträge unterliegen darüber hinaus der Bedingung, dass die zur Zeichnung erforderlichen Zahlungsmittel bei der Bank eingegangen sind, sowie jeder anderen gegebenenfalls vom Wertpapieremittenten oder von jedem anderen Rechtsträger auferlegten Bedingung. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen oder Gepflogenheiten verfallen alle Aufträge 30 (dreißig) Tage nach Eingang des Auftrages bei der Bank. Der Kunde ist zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Aufträge verpflichtet, für Schädendie Deckung der zu erwerbenden Vermögenswerte zu sorgen und die zu veräußernden Vermögenswerte auf sei- nem Konto bei der Bank bereitzustellen. Wenn der Kunde einen Börsenauftrag mit einem Kurslimit über auf einem geregelten Markt zugelassene Aktien erteilt hat, und die aus Marktbedingungen eine rasche Auftragsausführung nicht fristgerechter Auftragserteilung entstehenerlauben, ermächtigt der Kunde die Bank ausdrücklich, diesen Auftrag nicht zu veröffentli- chen, sofern sie dies für angemessen hält. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessewahrend zu handeln. Die Bank ist behält sich vor: – Aufträge nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, für die keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen vom Kunden mehrere Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen, allenfalls nicht rechtzeitig unter Berücksichtigung des Auftragsdatums oder des zeitlichen Eingangesder lokalen Gepflogenheiten an ihre Korrespondenten übermittelt werden können; – Aufträge zum Kauf von Vermögenswerten mit dem Erlös aus dem Verkauf anderer Vermögenswerte erst dann auszuführen, zu bestimmenwenn der entsprechende Gesamterlös ein- gegangen ist; – Aufträge nicht auszuführen, welche wenn die hierfür erforderli- chen Mittel nicht vorhanden sind; – Aufträge ganz oder teilweise zum Verkauf von Vermögenswerten erst auszu- führen sind. Die Bank haftet bei mangelhafterführen, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung wenn diese vollständig geliefert wurden; – Erlöse aus dem Verkauf von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung Vermögenswerten mit Verbindlichkeiten des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden gegenüber der Bank, höchstens unge- achtet der Art dieser Verbindlichkeiten, aufzurechnen; – als Gegenpartei bei der Ausführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen von Vermögenswerten unter Wahrung des Rechts aufzutreten und dem Kunden die Maklergebühren und alle anderen üblichen Kosten in Rechnung zu stellen; – die Börse, an welcher die Wertpapiere gekauft oder ver- kauft werden, frei auszuwählen; – Aufträge von unterschiedlichen Kunden oder Kundenaufträge mit Transaktionen auf eigene Rechnung zu bündeln, ohne dass diese Bündelungen insgesamt Nachteile für frist- den Kunden mit sich bringen, unter Berücksichtigung der Rechte auf eine faire und gerechte VerzinsungBehandlung der Interessen des Kunden und unter Einbeziehung der Grundsätze der Bank für den Umgang mit Interessenkonflikten. Vorbehaltlich dessen, dass die übrigen, im vorliegenden Artikel oder in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Bedingungen erfüllt werden, behält sich die Bank außerdem das Recht vor, einen Auftrag, der an einem Tag, der kein luxemburgischer Bankarbeitstag ist, oder außerhalb der Geschäftszeiten der Bank eingeht, erst am folgenden luxem- burgischen Bankarbeitstag zu bearbeiten. Im letztgenann- ten Fall übernimmt die Bank lediglich eine Sorgfaltspflicht (gemäß dem „Best Effort“-Prinzip) und kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Auftragsausführung erst am fol- genden luxemburgischen Bankarbeitstag erfolgt. Im Falle einer ausschließlich der Bank zuzurechnenden Nichtausführung oder verspäteten Ausführung ist die Haftung der Bank, außer im Falle groben Verschuldens, lediglich auf den Zinsverlust begrenzt, es sei denn, sie sei dass
(im Einzelfall ) die Bank ausdrücklich auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen worden. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formuliertenhöheren Schadens aufmerksam gemacht wurde, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags. Sind an einer Auftragsausführung Dritte und (Korrespondenzbanken, Broker etc.ii) beteiligt, haftet die Bank nur die Auftragsausführung innerhalb der festgelegten Fristen schriftlich garantiert hat. Um die Auftragsausführung betreffend einen bei der Bank zur Zeichnung verfügbaren OGA zum nächsten für deren sorgfältige Auswahl den OGA berechneten Nettoinventarwert (NIW) zu garantie- ren, müssen alle Zeichnungs- oder Rückzahlungsaufträge für Fondsanteile an OGAs spätestens zwei Stunden vor dem im Prospekt des OGA festgelegten „Cut-Off“ und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich für die korrekte Weiter- gabe des Auftrages während der Öffnungszeiten der Bank an einem luxem- burgischen Bankarbeitstag an die in der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bank. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränkt, die unmittel- bar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich sind. Aufträge per E-Mail werden nicht ausgeführtBank übermittelt wer- den. Für die verzögerte oder unterbliebene Ausführung von Aufträgen, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen steht, insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG), kann später eingehende Aufträge übernimmt die Bank lediglich eine Sorgfaltspflicht (gemäß dem „Best Effort“- Prinzip) und kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Auftragsausführung erst am folgenden luxemburgischen Bankarbeitstag erfolgt. Es liegt Bei Zeichnungen von Fondsanteilen an OGAs, die nicht bei der Bank zur Zeichnung verfügbar sind, behält sich die Bank eine Frist von 2 (zwei) luxemburgischen Bankarbeitstagen zur Bereitstellung des betreffenden OGA vor und wird den Auftrag schnellstmöglich, spätestens jedoch am folgenden Luxemburger Bankarbeitstag durchführen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank im Ermessen Hinblick auf nationale und ausländische Gesetzgebungen und auf das Anlegerprofil des Kunden verpflichtet sein kann, die dem Kunden angebotenen Anlagemöglichkeiten einzuschrän- ken. In diesem Fall akzeptiert der Kunde, dass die Bank
(i) Anweisungen des Kunden, Barabhebungen eines Bevollmächtigten oder ordnungsgemäß ermächtigten Vertreters gegebenenfalls nicht ausführt, (ii) bestimmte Vermögenswerte verkauft, eintauscht oder überträgt oder (iii) jede andere Maßnahme ergreift, um im Einklang mit den nationalen und Barsaldierungen sowie andere Transaktionenausländi- schen Gesetzgebungen zu handeln. Der Kunde akzeptiert, die Risiken und Folgen für die Maßnahmen zu tragen, welche ebenfalls einen Unterbruch des „Paper-Trail“ bewirken können (wie zum Beispiel physische Titel- lieferungen, physische Edelmetallaushändigungen), nicht auszuführen. Beim Eingang ungewöhnlicher bzw. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweisung erfolgt. Falls die Bank nicht innert nützlicher Frist ausreichend über den Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte informiert wurde, behält sie sich im Übrigen vor, selbst bereits gutgeschriebene Vermögenswerte an eine auftraggebende Bank zurückzuüberweisen. Die Bearbeitung von Aufträgen betreffend Finanzin- strumente erfolgt gemäss den jeweils gültigen „Grundsätze für Hinblick auf die Ausfüh- rung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Best Execution Policy)“nationalen und ausländischen Gesetzgebungen ergreift.
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