Ausgleich ausfallender Arbeitszeit. Voraus- setzungen und Dauer der Überzeitarbeit Pausen Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen ar- beitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeits- zeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfrei- en Tagen oder Halbtagen.
Ausgleich ausfallender Arbeitszeit. Die regelmäßig oder an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Ver- längerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von drei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Für gesetzliche Wochenfeiertage ist eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden (Winterarbeitszeit) bzw. von 8 Stunden (Sommerarbeitszeit) maßgeblich. In der Vereinbarung kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Übertragung von Plus- und Minusstunden geregelt werden, die durch Abweichung von der regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind. Für die Lohnabrechnung gilt § 29 Ziff.1.