Common use of Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung Clause in Contracts

Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung. Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab En- de des vorangegangenen Durchrechnungszeitrau- mes und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insge- samt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Ver- einbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches be- inhalten.

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Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung. Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab En- de Ende des vorangegangenen Durchrechnungszeitrau- mes Durchrechnungszeitraumes und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insge- samt insgesamt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Ver- einbarungen Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches be- inhaltenbeinhalten.

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Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung. Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab En- de Ende des vorangegangenen Durchrechnungszeitrau- mes Durchrechnungszeit- raums und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insge- samt insgesamt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Ver- einbarungen Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches be- inhaltenbeinhalten.

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Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung. Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab En- de Ende des vorangegangenen Durchrechnungszeitrau- mes Durchrechnungszeitraums und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insge- samt insgesamt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Ver- einbarungen Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches be- inhaltenbeinhalten.

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