Bandbreite. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un- terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge- samten Durchrechnungszeitraum bis spätestens 1 Wo- che vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für je- nen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 4 erfolgt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Nor- malarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Ar- beit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundentlohnung für die Normalstunde. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor- malarbeitszeit zu viel bezahlten Xxxxxx hat der Arbeit- nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Bandbreite. In diesem Fall liegt ebenfalls eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit über einen Durchrechnungs- zeitraum vor, nur ist diese andere Verteilung der Nor- malarbeitszeit mit einer Ober- und Untergrenze verse- hen. Die Bandbreitenregelung ist durch Betriebsver- einbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem Angestellten schriftlich zu vereinbaren. Beispiel: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 40 40 Am Beispiel einer vereinbarten Bandbreite von 12 Wo- chen ist ersichtlich, dass 6 Wochen mit 37 Stunden und die übrigen 6 Wochen mit 40 Stunden gearbeitet wer- den. Unter den Voraussetzungen der Regelung durch Be- triebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivver- tragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum auf 52 Wochen (es ist auch die Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Kalendermonaten möglich) ausgedehnt werden, sodass folgendes Bild entsteht: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Beispiel (12 Kalendermonate): 38,5 Es sind auch Kombinationen mit I möglich, nämlich der Gewährung in freien Tagen. So kann in der Perio- de mit 37 Stunden zur Zusammenfassung der Verkür- zung gegenüber der Normalarbeitszeit in Höhe von 1,5 Stunden zu einem ganzen Tag eine Unterschrei- tung der 37 Stunden pro Woche möglich sein. Eine Kombination von I und II ist in der Form möglich, dass eine Zahl von Tagen als Zeitausgleich vereinbart und der verbleibende Rest zur Bandbreite verwendet wird. Beispiel für Kombination freie Tage und Bandbreite (Annahme: Bisher 5 x 8 Stunden = 40 Stunden pro Wo- che). Es wird vereinbart, dass für 4 Tage im Kalender- jahr Zeitausgleich gegeben und der Rest für eine Bandbreite verwendet wird. Zuerst ist der stundenmäßige Wert der freien Tage auf Basis 38,5 Stunden pro Woche zu ermitteln. Dieser Wert ist von dem zur Verfügung stehenden Spielraum für Bandbreite abzuziehen und dann erst der verbleiben- de Wert für die Bandbreite zu ermitteln. 4 Tage werden freigegeben = 4 x 7 Stunden, 42 Minu- ten = 1.848 Minuten. 261 Arbeitstage minus 4 freie Tage = 257 Arbeitstage. 1.848 Minuten : 257 Tage = 7 Stunden, 19 Minuten x 5 Arbeitstage = 36 Stunden, 35 Minuten. Gerundet werden daher im Kalenderjahr pro Woche 36 Minuten durch den Freizeitausgleich von 4 Tagen verbraucht. Die erhöhte Regelnormalarbeitszeit ist so- mit 39,06 Stunden in der Woche. Für die Bandbreite stehen somit von 90 Minuten 54 Mi- nuten zur Verfügung. Zum Ausgleich der freien Tage beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit in un- serem Beispiel 39 Stunden und 6 Minuten. Es können dahe...
Bandbreite. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Punkt 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspartner zu befassen.
Bandbreite. Mit der Buchung des Produktes werden Ihnen folgende Geschwindigkeiten zur Internetnutzung zugewiesen: Maximale Geschwindigkeit 50,0 Mbit/s Durchschnittliche Geschwindigkeit 45,0 Mbit/s Minimale Geschwindigkeit 40,0 Mbit/s VZF_FN_V2 Im Rahmen des Vertragsabschlusses sind für Sie günstigere abweichende Vereinbarungen von dieser Vertragszusammenfassung möglich.
Bandbreite. 2.2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 32 bis 45 Stunden erfolgen. Dabei darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten.
2.2.2. Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durch- rechnungszeitraumes maximal 135 Zeitausgleichstunden nach der 38,5. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeit- zuschlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt 15% pro Stunde.
2.2.3. Ist das Maximum von 135 Zeitausgleichstunden - ohne Berücksichtigung der Zeitzu- schläge - im Sinne der Ziffer 2.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes erreicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleich- stunden - auch in weiteren Durchrechnungszeiträumen innerhalb dieser 52 Wochen - nicht zulässig.
2.2.4. Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in den nächsten sechs Kalenderwochen ausgeglichen werden. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben, einschließlich jener die aus Zeitzuschlägen ent- standen sind, wie Überstunden mit 50% abzugelten.
2.2.5. Ein Unterschreiten der Bandbreitenuntergrenze ist nur in jenen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. Die Einhaltung der Obergren- ze und der Untergrenze kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen ge- mäß § 4 Abs. 3 AZG und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen. Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte Normalar- beitszeit 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ausgenommen sind davon Regelun- gen mit teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten gemäß Ziffer 5, letzter Satz.
Bandbreite. Für eine reibungslose Nutzung benötigen die Web- und Mobilanwendungen eine stetige Internetverbin- dung. Die Upload- und Downloadgeschwindigkeiten können von der Bandbreite des Nutzers beschränkt werden.
Bandbreite. 30.3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhält- nissen, Xxxxxx- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
30.3.2 Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Ar- beitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Über- stunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Bandbreite. Der Internetanschluss des Produkts Herznet stellt asymmetrische Bandbreiten zur Verfügung. Die verfügbaren Produktvarianten und maximalen Bandbreiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Privatkundenprodukte: Herznet 25 26.000 1.000 20.000 5.600 384 1.600 Herznet 50 52.000 27.000 40.000 10.000 6.000 8.000 Herznet 100 105.00 52.000 80.000 42.000 11.000 32.000 Herznet Fiber 100 100.000 80.000 90.000 50.000 40.000 45.000 Herznet Fiber 300 300.000 240.000 270.000 150.000 120.000 135.000 Herznet Fiber 500 500.000 400.000 450.000 250.000 200.000 225.000 Herznet Fiber 1000 1.000.000 800.000 900.000 500.000 400.000 450.000 Eine bestimmte Bandbreite innerhalb der genannten Bandbreitenkorridore kann nicht zugesagt werden. *Die angegebene Bandbreite steht 80% der Kunden des jeweiligen Produktes zur Verfügung. Im Fall der verminderten Leistung kann der Kunden jederzeit mit dem u. g. Beschwerdemanagement Kontakt aufnehmen und eine individuelle Vereinbarung über die Leistungsparameter treffen, soweit EWR diese technisch und wirtschaftlich leisten kann. Dazu wird EWR ein Angebot erstellen und dem Kunden anbieten, wenn dieser ein Angebot erfragt. Die unter „Maximal“ angegebenen Bandbreiten sind Maximalwerte, die abhängig von der aktuellen Netzauslastung bzw. der Leistungsfähigkeit der ausgewählten Server im öffentlichen Internet, sowie der Art der Nutzung (z.B. Größe der IP-Pakete, genutzte Dienste etc.) durch den Kunden variieren können. Die genannten Bandbreitenprofile werden nach dem „Best Effort“-Prinzip realisiert. Dies bedeutet, dass die Daten schnellstmöglich und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen nach besten Möglichkeiten versendet werden. Ein Wechsel in ein höheres Bandbreitenprofil (Upgrade) ist während der Vertragslaufzeit im Rahmen der am Kundenstandort technisch möglichen Anschlussbandbreiten zum Monatsende des Folgemonats gegen Aufpreis möglich. Gegebenenfalls muss kundenseitig zusätzliche Hardware installiert werden. Ein Wechsel in ein niedrigeres Bandbreitenprofil (Downgrade) ist nach Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich. Geschäftskundenprodukte: Herznet Business Office 25 26.000 1.000 20.000 5.600 384 1.600 Herznet Business Office 50 52.000 27.000 40.000 10.000 6.000 8.000 Herznet Business Office 100 105.00 52.000 80.000 42.000 11.000 32.000 Herznet Fiber Business Office 100 100.000 80.000 90.000 50.000 40.000 45.000 Herznet Fiber Business Office 300 300.000 240.000 270.000 150.000 120.000 135.000 Herznet Fiber Business Off...
Bandbreite. Aus technischen Gründen kann bei einzelnen speedline-Produkten erst mit der Freischaltung die tatsächlich beim Vertragspartner realisierbare Bandbreite bestätigt werden. Stellt sich im Rahmen der Freischaltung heraus, dass die vom Vertragspartner beauftragte Bandbreite dauerhaft nicht erbracht werden kann, so kann der Vertragspartner vom Vertrag mit e.discom binnen zwei Arbeitstagen (Montag bis Xxxxxxx, sofern diese Tage keine bundeseinheitlichen Feiertage sind) zurücktreten. Der Vertragspartner hat alternativ die Möglichkeit, auf ein Produkt mit geringerer Bandbreite zu wechseln, soweit dieses Produkt von e.discom angeboten wird. Weitere Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Bandbreite. Die benötigte Bandbreite ist von der Änderungsrate der Daten im Primärsystem des Auftraggebers abhängig. Bei der Einrichtung des Backup Services ermittelt der Service Provider die benötigte Bandbreite für das benötigte Backupfenster. Der Service Provider überwacht das Datenvolumen der Sicherung und stellt entsprechend genügend Bandbreite zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber auf seiner Seite ebenfalls die entsprechende Bandbreite in das öffentliche Netz zur Verfügung stellen kann. Der Service Provider hat keine Kontrolle über die Internetanbindung des Auftraggebers. Störungen, die durch den Ausfall der Internetanbindung des Auftraggebers entstehen, liegen daher nicht im Verantwortungsbereich des Service Providers.