Auskunfts- und Berichtspflicht Musterklauseln

Auskunfts- und Berichtspflicht. Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Be- teiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10.01. des Folge- jahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der Bürgschaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjah- res der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungs- nehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der BG zuzusenden. Der Bürgschaftsbank sind alle für das Beteiligungsverhältnis be- deutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der BBB ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirt- schaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10. Januar des folgen- den Jahres ist der BBB die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der BBB ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfen- den oder steuerberatenden Berufe bestätigte/ bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeich- nete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellung- nahme der KBG zuzusenden.
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der BBS ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Betei- ligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens zum 10.01. des folgenden Jahres ist der BBS die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der BBS ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschafts- prüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und ge- mäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungsneh- mers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der KBG zuzu- senden. Die BBS ist unverzüglich über alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse zu informieren, insbesondere wenn
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der Bürgschaftsbank sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres des Unternehmens die nach gesetzlichen Vorschriften erstellten und unterzeichneten Jahresabschlüsse (ggf. mit Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und Testat) zuzusenden und zwar mit folgender Maßgabe: – bei nicht prüfungspflichtigen Unternehmen bescheinigt von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater oder vereidigtem Buchprüfer mit Plausibilitätsbeurteilung, – bei prüfungspflichtigen Unternehmen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung. Nicht bilanzierende Kreditnehmer bzw. Kreditnehmereinheiten haben folgende Unterlagen einzureichen: – Vermögensaufstellung bzw. Selbstauskunft über Vermögensverhält- nisse. – Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. Überschussrechnung. – Einkommensteuererklärung und -bescheid. Auf die Verpflichtung nach §§ 18 und 19 KWG wird hingewiesen. Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers bzw. der Kredit- nehmereinheit zu erteilen. Werden von der Bürgschaftsbank „Zusatzinformationen“ angefordert, sind diese innerhalb von acht Wochen nach Zugang an die Bürgschafts- bank zurückzusenden. In Abhängigkeit von Bonität und Bürgschaftsbetrag bestehen geringere Anforderungen hinsichtlich der Einreichung von Jahresabschluss- unterlagen und „Zusatzinformationen“. Die jährliche Saldenmitteilung ist der Bürgschaftsbank bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres unterschrieben zurückzugeben. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe gilt der von der Bürgschaftsbank festgestellte Saldo als anerkannt. Das Prüfungsrecht gem. Nr. 10 bleibt unberührt. Der Bürgschaftsbank ist unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn:
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10.01. des folgenden Jah- res ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der Bürg- schaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres der von einem Angehörigen der wirtschafts- prüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/ bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeich- nete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnah- me der BG zuzusenden.
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der ISB ist auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erteilen. Der ISB ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Ge- schäftsjahres der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust- rechnung, Anhang) unter Beachtung der §§ 238 bis 289 HGB in original unterschriebener Ausfertigung mit einer kurzen Stellung- nahme zuzuleiten und zwar bei prüfungspflichtigen Unternehmen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung. Auf die Ver- pflichtung nach § 18 KWG wird hingewiesen. Der ISB sind alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere wenn

Related to Auskunfts- und Berichtspflicht

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.