Auskunfts- und Berichtspflicht Musterklauseln

Auskunfts- und Berichtspflicht. Der BBS ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Betei- ligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens zum 10.01. des folgenden Jahres ist der BBS die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der BBS ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschafts- prüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und ge- mäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungsneh- mers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der KBG zuzu- senden. Die BBS ist unverzüglich über alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse zu informieren, insbesondere wenn a) der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungs- vertrages verletzt hat, b) der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungs- entgelte in Verzug ist, c) die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhält- nisse sich nachträglich als wesentlich unrichtig oder unvollständig erwiesen haben, d) die Beantragung der Eröffnung oder die Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers erfolgt, e) sonstige Umstände bekannt werden, durch die die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erheblich gefährdet wird, f) der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt, g) der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb außerhalb des Freistaates Sachsen verlegt, h) die KBG die Beteiligung kündigt.
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der ISB ist auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erteilen. Der ISB ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Ge- schäftsjahres der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust- rechnung, Anhang) unter Beachtung der §§ 238 bis 289 HGB in original unterschriebener Ausfertigung mit einer kurzen Stellung- nahme zuzuleiten und zwar bei prüfungspflichtigen Unternehmen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung. Auf die Ver- pflichtung nach § 18 KWG wird hingewiesen. Der ISB sind alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere wenn a) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsbeträge länger als zwei Monate in Verzug geraten ist. Nicht rechtzeitig gemeldete Rückstände sind von der Bürg- schaft nicht gedeckt b) der Kreditnehmer sonstige wesentliche Kreditbedingungen verletzt hat c) die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen d) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditneh- mers beantragt oder eröffnet wird e) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzu- sehen ist. f) der Kreditnehmer seinen Betrieb ganz oder teilweise aufgibt, den Firmensitz oder eine Betriebsstätte an einen Ort außer- halb von Rheinland-Pfalz verlegt g) Pfändungen, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in Sicherungsgegenstände angeordnet werden
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10.01. des folgenden Jah- res ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der Bürg- schaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäfts- jahres der von einem Angehörigen der wirtschafts- prüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/ bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeich- nete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnah- me der BG zuzusenden.
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der Bürgschaftsbank sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres des Unternehmens die nach gesetzlichen Vorschriften erstellten und unterzeichneten Jahresabschlüsse (ggf. mit Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und Testat) zuzusenden und zwar mit folgender Maßgabe: – bei nicht prüfungspflichtigen Unternehmen bescheinigt von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater oder vereidigtem Buchprüfer mit Plausibilitätsbeurteilung, – bei prüfungspflichtigen Unternehmen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung. Nicht bilanzierende Kreditnehmer bzw. Kreditnehmereinheiten haben folgende Unterlagen einzureichen: – Vermögensaufstellung bzw. Selbstauskunft über Vermögensverhält- nisse. – Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. Überschussrechnung. – Einkommensteuererklärung und -bescheid. Auf die Verpflichtung nach §§ 18 und 19 KWG wird hingewiesen. Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers bzw. der Kredit- nehmereinheit zu erteilen. Werden von der Bürgschaftsbank „Zusatzinformationen“ angefordert, sind diese innerhalb von acht Wochen nach Zugang an die Bürgschafts- bank zurückzusenden. In Abhängigkeit von Bonität und Bürgschaftsbetrag bestehen geringere Anforderungen hinsichtlich der Einreichung von Jahresabschluss- unterlagen und „Zusatzinformationen“. Die jährliche Saldenmitteilung ist der Bürgschaftsbank bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres unterschrieben zurückzugeben. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe gilt der von der Bürgschaftsbank festgestellte Saldo als anerkannt. Das Prüfungsrecht gem. Nr. 10 bleibt unberührt. Der Bürgschaftsbank ist unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn: a) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsbeträge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug geraten ist; hiervon unberührt bleibt Nr. 2; b) der Kreditnehmer sonstige wesentliche Kreditbedingungen verletzt hat; c) die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen Verhält- nisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen; d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird; e) der Bausparkasse sonstige Umstände bekannt werden, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredits als gefährdet anzusehen ist; f) der Kreditnehmer den Betrieb ganz oder teilweise aufgibt oder von Baden-Württemberg in ein anderes Land verlegt. Außerdem sind der Bürgschaftsban...
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Be- teiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10.01. des Folge- jahres ist der Bürgschaftsbank die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der Bürgschaftsbank ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjah- res der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungs- nehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der BG zuzusenden. Der Bürgschaftsbank sind alle für das Beteiligungsverhältnis be- deutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn 5.7.1 der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat, 5.7.2 der Beteiligungsnehmer länger als zwei Monate mit der Zahlung der vereinbarten Beteiligungsentgelte und Til- gungsbeträge in Verzug geraten ist, 5.7.3 die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermö- gensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder un- vollständig erweisen, 5.7.4 die Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt wird, 5.7.5 sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach An- sicht der BG die vertragsgemäße Abwicklung der Beteili- gung gefährdet wird, 5.7.6 der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt, 5.7.7 der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb außerhalb des Landes Bremen verlegt, 5.7.8 die BG die Beteiligung kündigt.
Auskunfts- und Berichtspflicht. Der BBB ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirt- schaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10. Januar des folgen- den Jahres ist der BBB die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der BBB ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfen- den oder steuerberatenden Berufe bestätigte/ bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeich- nete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellung- nahme der KBG zuzusenden.

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  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).