Auskunftserteilung und Inverssuche (Rückwärtssuche) Musterklauseln

Auskunftserteilung und Inverssuche (Rückwärtssuche). Der ISP darf im Einzelfall Auskunft über die in Teilnehmerverzeichnissen enthalte- nen Kunden erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Ein- trag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen. Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder seine Anschrift erteilt werden, sofern er sich einverstanden erklärt hat. Standardmäßig ist die Inverssu- che gesperrt. Der Kunde kann sich für oder gegen eine so genannte Inverssuche/ Rückwärtssuche entscheiden, bei der nicht wie im herkömmlichen Sinne eine zu einer Kombination aus Namen und Adresse gehörende Rufnummer gesucht wird, sondern anstelle dessen der Anfragende Name und Anschrift zu einer bekannten Rufnummer erfragen kann. Für eine Löschung oder Berichtigung des Eintrags rich- tet der Kunde ebenfalls einen Antrag entweder in schriftlicher Form (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail) an den ISP. Eine Identifizierung von Anschlüssen, von denen ankommende Verbindungen ausgehen, ist auf schriftlichen Antrag des Kunden an den ISP möglich, sofern der Kunde in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig ausführt, das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein. Die Anrufe sind dafür zwingend nach Datum und Uhrzeit einzugrenzen. Dies gilt auch bei Unterdrückung der Ruf- nummernübermittlung des Anrufers.