Nutzungsbeschränkungen des Internetdienstes. Der ISP hat ferner das Recht, Internetverbindungen zu trennen, sofern die Ge- samtverfügbarkeit des Netzes gefährdet oder die bestimmungsgemäße Nutzung des Dienstes überschritten wird. Der ISP behält sich das Recht vor, die Verbindung innerhalb von 24 Stunden einmal zu unterbrechen. Der ISP behält sich außerdem das Recht vor, bei überdurchschnittlichem Gebrauch des Internetzugangs die Bandbreite zu drosseln. Dies gilt nicht als Störung. Internet- einschließlich Telefoniedienstleistungen, inklusive Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112, können nur mit Endgeräten mit eigener Stromver- sorgung des Kunden genutzt werden. Eine Gewährleistung der Stromversorgung der Endgeräte (auch bei Stromausfall beim Kunden) aus dem Telekommunika- tionsnetz ist nicht möglich.
Nutzungsbeschränkungen des Internetdienstes. Die DGN hat das Recht, Internetverbindungen zu trennen, sofern die Gesamtverfügbarkeit des Netzes gefährdet oder die bestimmungsgemäße Nutzung des Dienstes überschritten wird. Internet- einschließlich Telefoniedienstleistungen, inklusive Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112, können nur mit Endgeräten mit eigener Stromversorgung des Kunden genutzt werden. Eine Gewährleistung der Stromversorgung der Endgeräte (auch bei Stromausfall beim Kunden) aus dem Telekommunikationsnetz ist nicht möglich.
Nutzungsbeschränkungen des Internetdienstes. Die DGN hat das Recht, Internetverbindungen bei Gefährdung der Ge- samtverfügbarkeit des Netzes oder bei nicht bestimmungsgemäßer Nut- zung zu trennen. Die DGN behält sich das Recht vor, die Verbindung innerhalb von 24 Stunden einmal zu unterbrechen. Internet- und Telefoniedienstleistungen inklusive Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112 können nur bei funktionierender Strom- versorgung des ONT, des Routers und der Endgeräte des Kunden ge- nutzt werden. Eine Stromversorgung der Endgeräte (auch bei Stromaus- fall beim Kunden) aus dem Telekommunikationsnetz ist nicht möglich.
Nutzungsbeschränkungen des Internetdienstes. Die AVACOMM hat das Recht, Internetverbindungen bei Gefährdung der Gesamtverfügbarkeit des Netzes oder bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung zu trennen. Die AVACOMM behält sich das Recht vor, die Verbindung innerhalb von 24 Stunden einmal zu unterbrechen. Internet- sowie Telefoniedienstleistungen, inklusive Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112, können nur mit Endgeräten mit eigener Stromversorgung des Kunden genutzt werden. Eine Stromversorgung der Endgeräte (auch bei Stromausfall beim Kunden) aus dem Telekommunikationsnetz ist nicht möglich. das Glasfasernetz der AVACOMM („Glasfaserhausanschluss“) sowie die erforderliche interne Verkabelung im Gebäude vom HÜP bis zur TA-Dose in der Wohnung des Kunden. Können die Produkte der AVACOMM aufgrund eines fehlenden Gebäude- und Grundstücksnutzungsvertrags oder fehlender bzw. unzureichender Hausverkabelung im Gebäude nicht bereitgestellt werden, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht der AVACOMM gemäß AGB (vgl. Ziff. 3.6. der AGB).