Auslegung von Willenserklärungen Musterklauseln

Auslegung von Willenserklärungen. Mit einer Willenserklärung will der Erklärende einen bestimmten Rechtserfolg herbeiführen. Dies kann er jedoch nur, wenn der Adressat der Erklärung den konkreten Willen des Erklärenden erkennt und erfasst. Um den Bedeutungsgehalt einer Willenserklärung zu erfassen, muss man sie auslegen. Dabei stehen sich bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen zwei unter Umständen entgegen gesetzte Interessen gegenüber: Der Erklärende ist daran interessiert, dass sein mit der Erklärung verfolgter Xxxxx für die Auslegung maßgeblich ist, selbst wenn dieser Wille in der Erklärung nur unzureichend Ausdruck gefunden haben sollte, der Empfänger dagegen will die Erklärung so gelten lassen, wie er sie verstanden hat. Dem Interesse des Erklärenden hat der Gesetzgeber mit § 133 BGB Rechnung getragen, der anordnet, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Der Erklärungsempfänger muss also immer versuchen, den wahren Willen des Erklärenden zu verstehen und muss dazu auch den Kontext der Erklärung heranziehen. Dabei darf der Empfänger keine Wortklauberei betreiben: Ist die Erklärung demnach missverständlich, sprachlich unrichtig oder auch nur ungenau, weil z.B. der Erklärende Ausländer ist und die Sprache nicht sicher beherrscht, dann gilt dennoch das vom Erklärenden Gewollte, wenn sich aus dem Kontext der Situation (Interessenlage, vorangegangenes Gespräch etc.) eindeutig ergibt, was er erklären wollte und/oder wenn der Empfänger die Erklärung in dem vom Erklärenden gemeinten Sinn verstanden hat. Hat etwa der Erklärende einen bestimmten, eigentümlichen Sprachgebrauch, der vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht, und ist dem Empfänger dies bekannt, so kann sich der Empfänger nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch berufen. Wenn z.B. der A seinem Bruder B seine „Bibliothek“ verkauft und B bekannt ist, dass A seinen Weinkeller immer als Bibliothek zu bezeichnen pflegt, dann kann sich B später nicht darauf berufen, den gesamten Bücherbestand des A gekauft zu haben. Eng verwandt mit dieser Fallgestaltung ist der berühmte „Haakjöringsköd-Fall“ (RGZ 99, 147): K wollte von V eine bestimmte Schiffsladung Walfischfleisch kaufen. Sie bezeichneten den Kaufgegenstand mit „Haakjöringsköd“, da sie beide davon ausgingen, dies sei der norwegische Ausdruck für Walfischfleisch. Tatsächlich bedeutet Haakjöringsköd in norwegischer Sprache „Haifischfleisch“. Ist zwischen ihnen ein Kaufve...

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