Ausländische Steuern. Die Gesellschaft kann in anderen Ländern als Irland zur Zahlung von Steuern (einschließlich Quellensteuer) auf erwirtschaftete Erträge und Kapitalgewinne, die auf ihre Anlagen anfallen, verpflichtet sein. Möglicherweise hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Satzes solcher ausländischen Steuern gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern. Daher kann es der Gesellschaft unter Umständen nicht möglich sein, ausländische Quellensteuer, die sie in bestimmten Ländern zahlen musste, zurückzufordern. Sollte sich diese Position ändern und die Gesellschaft für einen Teilfonds eine Rückerstattung ausländischer Steuern erhalten, wird der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht neu berechnet, und der Ertrag wird den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteilinhabern des Teilfonds anteilmäßig zum Zeitpunkt der Rückerstattung zugewiesen. Das als „gemeinsamer Meldestandard“ bekannte Regime für den automatischen Informationsaustausch gilt in Irland. Im Rahmen dieser Maßnahmen muss die Gesellschaft den irischen Steuerbehörden (Irish Revenue Commissioners) Informationen in Bezug auf Anteilinhaber melden, einschließlich der Identität, des Sitzes und der Steueridentifikationsnummer von Anteilinhabern und Einzelheiten zum Betrag der von Anteilinhabern in Bezug auf die Anteile erhaltenen Erträge und Verkaufs- oder Rücknahmeerlöse. Daher sind die Anteilinhaber eventuell verpflichtet, der Gesellschaft diese Informationen bereitzustellen. Solche Informationen werden nur aus Compliance-Gründen erfasst und nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden.
Ausländische Steuern. Die Gesellschaft kann in Ländern außerhalb Irlands mit den von ihr erzielten Einkünften und Kapitalerträgen aus den von ihr getätigten Investitionen der Steuer (einschließlich Quellensteuer) unterliegen. Möglicherweise kann die Gesellschaft bei solchen im Ausland erhobenen Steuern nicht von einem verminderten Steuersatz aufgrund der zwischen Irland und anderen Ländern bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Es ist daher möglich, dass die Gesellschaft keine Rückerstattung der in bestimmten Ländern anfallenden ausländischen Quellensteuern verlangen kann. Falls sich die Steuersituation zukünftig in der Weise ändern sollte, dass die Gesellschaft in Folge eines niedrigeren Steuersatzes eine Rückzahlung ausländischer Steuern erhält, erfolgt keine Neufestsetzung des Nettoinventarwerts der Gesellschaft; stattdessen wird der Rückzahlungsbetrag anteilsmäßig den zum Zeitpunkt der Rückzahlung vorhandenen Anteilinhabern zugeteilt.
Ausländische Steuern. Soweit ausländische Steuern bei der Gewinnermittlung abgezogen sind, ist zur Ermittlung des Gewerbeertrages eine Hinzurechnung vorzunehmen.