Common use of Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Clause in Contracts

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder (iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Span- nungen.

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Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat eine Partei daran, Mass- nahmen Massnahmen zu treffen, die er sie als erforderlich erachtet,: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen ihren wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz seiner ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und Kriegsmaterial, so- fern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfäl- schen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen Kernsprengstoffen, oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster ernsthafter internationaler Span- nungenSpannungen getroffen werden.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat eine Partei daran, Mass- nahmen Massnahmen zu treffen, die er sie als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder (iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Span- nungenSpannun- gen.

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Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat eine Vertragspartei daran, Mass- nahmen zu treffen, die er sie als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen ihren wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und Kriegsmaterial, so- fern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und DienstleistungenDienstleistun- gen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt be- stimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen Kernsprengstoffen, oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster ernsthafter internationaler Span- nungenSpannungen getroffen werden.

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Samples: Interim Agreement, Interim Agreement, Interim Agreement

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und Kriegsmaterial, so- fern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfäl- schen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen Kernsprengstoffen, oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster ernsthafter internationaler Span- nungenSpannungen getroffen werden.

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Samples: Abkommen, Abkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder (iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Span- nungenSpannun- gen.

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Samples: Abkommen, Abkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens Dieses Abkommen hindert einen Vertragsstaat eine Partei nicht daran, Mass- nahmen Massnahmen zu treffenergreifen, die er sie als erforderlich erachtet,: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen ihren wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz seiner ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler interna- tionaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spe- zifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar un- mittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, ; oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen Kernsprengstoffen; oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster ernsthafter internationaler Span- nungenSpannungen getroffen werden.

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Samples: Freihandelsabkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und Kriegsmaterial, so- fern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und DienstleistungenDienstleistun- gen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt be- stimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen Kernsprengstoffen, oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster ernsthafter internationaler Span- nungenSpannungen getroffen werden.

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Samples: Abkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat eine Partei daran, Mass- nahmen Massnahmen zu treffen, die er sie als erforderlich erachtet,: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen ihren wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz seiner ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfäl- schen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen Kernsprengstoffen, oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster ernsthafter internationaler Span- nungenSpannungen getroffen werden.

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Samples: Freihandelsabkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler interna- tionaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder (iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Span- nungen.

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Samples: Abkommen

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Abkommens Dieses Abkommen hindert einen Vertragsstaat eine Partei nicht daran, Mass- nahmen Massnahmen zu treffenergreifen, die er sie als erforderlich erachtet,: a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen ihren wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken, (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische militäri- sche Einrichtung bestimmt sind, ; oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen Kernsprengstoffen; oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster ernsthafter internationaler Span- nungenSpannungen getroffen werden.

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Samples: Freihandelsabkommen