Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden: (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu ertei- len, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen ent- gegenstehend ansieht; oder (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich er- achtet: (i) betreffend spaltbare Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind; (iii) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationa- len Spannung ergriffen werden; oder (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden:
(a) dass sie von einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegtverlangt, Auskünfte Informationen zur Verfügung zu ertei- lenstellen oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung sie als nach ihrem Ermessen ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen ent- gegenstehend ansieht; oderzuwiderläuft;
(b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich er- achtet:
(i) Massnahmen betreffend die Erbringung von Dienstleistungen, die un- mittelbar oder mittelbar für die Versorgung einer militärischen Einrich- tung bestimmt sind;
(ii) Massnahmen betreffend spaltbare oder verschmelzbare Stoffe oder betreffend Stoffe, aus denen diese erzeugt werden;
(ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind;
(iii) Massnahmen, die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationa- len ernsthaf- ten internationalen Spannung ergriffen getroffen werden; oder;
(c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden:
(a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu ertei- lener- teilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen ent- gegenstehend entgegenstehend ansieht; oder
(b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich er- achtet:
(i) betreffend spaltbare Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden;
(ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind;
(iii) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationa- len internatio- nalen Spannung ergriffen werden; oder
(c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
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Samples: Freihandelsabkommen