Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran, (a) Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheits- interessen zuwiderläuft; oder (b) Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheits- interessen als erforderlich erachtet, (i) betreffend spaltbares Material oder davon abgeleiteter Produkte; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind; (iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden; (c) Massnahmen zu treffen, um den aus der UNO-Charta vom 26. Juni 194517 erwachsenden Pflichten zur Erhaltung des Weltfriedens und der internatio- nalen Sicherheit nachzukommen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran,
(a) Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheits- interessen Sicherheitsin- teressen zuwiderläuft; oder
(b) Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheits- interessen als erforderlich erachtet,
(i) betreffend spaltbares Material oder davon abgeleiteter Produkte;
(ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind;
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden;
(c) Massnahmen zu treffen, um den aus der UNO-Charta vom 26. Juni 194517 194516 erwachsenden Pflichten zur Erhaltung des Weltfriedens und der internatio- nalen Sicherheit nachzukommen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran,
(a) Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheits- interessen zuwiderläuft; oder
(b) Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheits- interessen als erforderlich erachtet,
(i) betreffend spaltbares Material oder davon abgeleiteter Produkte;
(ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind;
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden;
(c) Massnahmen zu treffen, um den aus der UNO-Charta vom 26. Juni 194517 erwachsenden Pflichten Pflich- ten zur Erhaltung des Weltfriedens und der internatio- nalen internationalen Sicherheit nachzukommennach- zukommen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran,
(a) Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheits- interessen Sicherheitsin- teressen zuwiderläuft; oder
(b) Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheits- interessen als erforderlich erachtet,
(i) betreffend spaltbares Material oder davon abgeleiteter Produkte;
(ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind;
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden;
(c) Massnahmen zu treffen, um den aus der UNO-Charta vom 26. Juni 194517 erwachsenden Pflichten zur Erhaltung des Weltfriedens und der internatio- nalen Sicherheit nachzukommen.
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Samples: Freihandelsabkommen