Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen: a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen; b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betref- fend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung o- der Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem ein- geschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind; c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefähr- dung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu ge- währleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
(a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;
(b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betref- fend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung o- der oder Erzeugung, vorausgesetzt, vorausgesetzt dass solche Massnahmen nicht zu einem ein- geschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind;
(c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen von der Gefähr- dung Gefährdung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu ge- währleistengewährleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.»
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;
b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betref- fend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung o- der oder Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem ein- geschränkten eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind;
c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefähr- dung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu ge- währleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;
b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betref- fend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung o- der oder Erzeugung, vorausgesetzt, vorausgesetzt dass solche Massnahmen nicht zu einem ein- geschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind;
c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefähr- dung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu ge- währleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation