Ausrichtung des Xxxxxx. 1. Zahlungs- fristen und -termine
Ausrichtung des Xxxxxx. 1. Zahlungs- fristen und -termine Art. 322c
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provi- sionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Art. 322d
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sonder- vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen An- spruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Ausrichtung des Xxxxxx. Art. 20: Lohnzahlungsfristen und -Termine
1 Die Lohnzahlung in Schweizer Landeswährung hat 14-täglich oder monatlich zu erfolgen.
2 Die Lohnzahlung wie auch die Spesenentschädigung ist bargeldlos vorzunehmen. Barzahlungen sind nur im Rahmen von Kleinstzahlungen zulässig.
3 Bei bargeldloser Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Zahltagsperiode der Lohnbetrag, welcher dem normalen Lohn der Periode entspricht, zur Verfügung stehen.
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmende infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
Ausrichtung des Xxxxxx. 49.1 Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
49.2 Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen.
49.3 Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.
49.4 Der Arbeitgebende kann Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur verrechnen, soweit die Lohnforderungen pfändbar sind. Bestehen Ersatzforderungen des Arbeitgebenden für absichtlich durch den Arbeitnehmenden zugefügte Schäden, so können diese Forderungen unbeschränkt verrechnet werden.
49.5 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt, Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgebenden an Dritte abzutreten (Zessionsverbot).
Ausrichtung des Xxxxxx. 45.1 Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
45.2 Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.
45.3 Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese be- zeichnet den Lohn, die Spesen sowie sämtliche Abzüge, wie aufgelaufene Plus-/Minusguthaben für Vorholzeiten, Ferien- und Überstunden- bzw. Über- zeitguthaben.
45.4 Der Arbeitgeber kann Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur ver- rechnen, soweit die Lohnforderungen pfändbar sind.
45.5 Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, Lohnforderungen gegenüber dem Arbeit- geber an Dritte abzutreten (Zessionsverbot).
Ausrichtung des Xxxxxx. Lohnzahlungsfristen und -termine 11
Ausrichtung des Xxxxxx. 46.1 Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
46.2 Zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden können auf Mitte des Monats Akontoauszahlungen vereinbart werden.
46.3 Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen.
46.4 Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.
46.5 Das von der Zahltagsabrechnung bis zur Lohnzahlung aufgelaufene Lohnguthaben gilt als Standgeld. Dieses dient als Sicherheit für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebenden.
46.6 Der Arbeitgebende kann Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur verrechnen, soweit die Lohnforderungen pfändbar sind. Bestehen Ersatzforderungen des Arbeitgebenden für absichtlich durch den Arbeitnehmenden zugefügte Schäden, so können diese Forderungen unbeschränkt verrechnet werden.
46.7 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt, Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgebenden an Dritte abzutreten (Zessionsverbot).
Ausrichtung des Xxxxxx. Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, wird dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats, jedoch bis spätestens am 5. des Folgemonats ausgerichtet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.
Ausrichtung des Xxxxxx. 0 Xxx Xxxx wird monatlich abgerechnet und in gesetzlicher Währung auf ein Bank- oder Postcheckkonto über- wiesen. Spätestens am sechsten Tag des folgenden Monats muss der Lohn ausbezahlt worden sein.
2 Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen so- wie sämtliche Abzüge.
3 Bestehen Ersatzforderungen des Arbeitgebers für absichtlich durch den Arbeitnehmer zugefügte Schäden, so können diese Forderungen mit dem Teil des Lohns, welcher das Existenzminimum überschreitet, verrechnet wer- den. Der Arbeitgeber kann diese Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur verrechnen, soweit die Lohn- forderungen pfändbar sind.
4 Es gilt ein Lohnzessionsverbot.
Ausrichtung des Xxxxxx. Der Lohn wird jeweils am Ende des Monats bezahlt. Dem Arbeitnehmer ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Zahlungsmodalitäten.