Common use of AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Clause in Contracts

AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Treuhänderin kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 20 (3), 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investment- gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Treuhänderin unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Treuhänderin kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Treuhänderin steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteils eine Abfin- dung aus dem Investmentgesellschaftsvermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin scheidet zudem ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft aus, an dem in Bezug auf das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfah- ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Treuhänderin steht in diesem Fall kei- ne Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesellschaftsver- trages). Die Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft auf eine andere Gesellschaft aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen, ohne dass es eines Gesellschafterbe- schlusses oder der Zustimmung der Komplementärin bedarf. Eine Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung der Komplemen- tärin.

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AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Treuhänderin kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 20 (34), 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investment- Investment­ gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Treuhänderin unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Treuhänderin kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Die Bestimmung einer Gesellschaft, welche die Funktion der Treuhänderin steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteils eine Abfin- dung aus dem Investmentgesellschaftsvermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zuüber­ nimmt, obliegt der Komplementärin. Die übrigen Kosten des Ausscheidens Ausschei­ dens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin scheidet zudem ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft aus, an dem in Bezug auf das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfah- Insolvenzverfah­ ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Treuhänderin steht in diesem Fall kei- ne keine Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesellschaftsver- tragesGesellschaftsvertra­ ges). Die Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft auf eine andere Gesellschaft aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen, ohne dass es eines Gesellschafterbe- schlusses oder der Zustimmung der Komplementärin bedarf. Eine Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung der Komplemen- tärin.

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AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Treuhänderin kann können durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 20 (34), 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages Gesell­ schaftsvertrages aus der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt verletzen und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses Gesell­ schaftsverhältnisses mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Treuhänderin unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung Beschlussfas­ sung über den Ausschluss hat die Verwaltungsgesellschaft bzw. – im Falle einer Beschlussfassung über den Ausschluss der Treuhänderin – die Treuhänderin kein Stimmrecht. Sie Die jeweilige Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmenneh­ men. Die Bestimmung einer Gesellschaft, welche die Funktion der ausgeschlossenen Gesellschaft übernimmt, obliegt der Kom­ plementärin. Der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich hin­ sichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteils eine Abfin- dung Abfindung aus dem Investmentgesellschaftsvermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die TreuhänderinVerwaltungsgesellschaft. Die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ihre Funktion als geschäftsführende Kommanditistin auf eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen oder eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Wealthcap Gruppe als geschäftsführende Kommanditistin mit einer für eigene Rechnung zu leistenden Einlage i. H. v. 20.000 EUR und einer Haftsumme i. H. v. 200 EUR als geschäftsführende Kommandi­ tistin in die Investmentgesellschaft aufzunehmen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, oder ihre Funktion als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft niederzulegen, sofern dies aus regulatorischen Gründen geboten und/oder für ihre Tätigkeit als externe Kapitalverwaltungsgesell­ schaft bei anderen Investmentgesellschaften i. S. d. KAGB not­ wendig ist. Die Verwaltungsgesellschaft (in ihrer Funktion als geschäftsfüh­ rende Kommanditistin bzw. Treuhänderin) scheidet zudem ohne Beschlussfassung Be­ schlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft Investmentgesell­ schaft aus, an dem in Bezug auf ihr Vermögen das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfah- ren Insolvenz­ verfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Treuhänderin Ihr steht in diesem Fall kei- ne keine Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesellschaftsver- trages). Die Gesellschaftsvertrages) und sie trägt die Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft auf eine andere Gesellschaft aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen, ohne dass es eines Gesellschafterbe- schlusses oder der Zustimmung der Komplementärin bedarf. Eine Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung der Komplemen- tärinAusscheidens.

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