Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements Musterklauseln

Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements. Anspruch auf Online-Forderungsmanagement besteht nicht, • wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist, • für die Betreibung der Forderung im Ausland, • wenn die Forderung in ursächlichem Zusammenhang steht mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen, • wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind, • wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend, • mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren werden im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht übernommen.
Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements. Anspruch auf Online-Forderungsmanagement besteht nicht • wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist, • für die Betreibung der Forderung im Ausland, • wenn die Forderung in ursächlichem Zusammenhang steht mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen, • wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind, • wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend, • mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren werden im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht übernommen. VERSICHERUNGSFALL UND SCHADENFALLDEFINITION Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung und D&O- Außenhaftungsversicherung Der Versicherungsfall im Sinne der Berufshaftpflichtversicherung und D&O-Außenhaftungsversicherung ist jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Versicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Versicherungsfall in der Bürohaftpflicht-, Rechtsschutz- und Eigenschadenversicherung Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements. Anspruch auf Online-Forderungsmanagement besteht nicht » wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist; » für die Betreibung der Forderung im Ausland; » wenn die Forderung in ursächlichem Zusammenhang steht mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen; » wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind; » wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend; » mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren werden im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht übernommen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.