Risikoausschlüsse Musterklauseln

Risikoausschlüsse. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1. Schäden durch Verlieren, Liegenlassen, unaufklärbares Abhandenkommen oder Diebstahl, es sei denn, es handelt sich um Einbruchdiebstahl oder Fahrraddiebstahl eines mit einem Schloss gesicherten Fahrrads; 2. Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z. X. Xxxxxxxx, Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Über- spannung verursacht; 3. Schäden durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; 4. Schäden durch wetterbedingte Luftbewegungen, es sei denn, es handelt sich um Sturm (mindestens Windstärke 8); 5. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation, es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden; 6. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere sowie Schäden durch Kauen, Kratzen, Nagen, Zerreißen oder Verschmutzung durch Haustiere; 7. Schäden an Sportausrüstungen, während sie im Gebrauch sind; 8. Schäden durch Um- oder Ausbauarbeiten, Reparatur, Wartung, Renovierung, Restaurierung, Reinigung oder ähnliche Vorgänge, fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien; 9. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden; 10. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgänger- schäden); 11. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche Maßnahmen; 12. Schäden durch Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Erpressung.
Risikoausschlüsse. Räumlicher 1. Versicherungsort Geltungs- bereich
Risikoausschlüsse. Leistungen des 1. Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Versicherers Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den
Risikoausschlüsse. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche: 1. aufgrund von Schäden, die durch versicherte Personen vorsätzlich herbeigeführt werden; 2. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen; 3. die daraus resultieren, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit haben; 4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinander; dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozial- versicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; 5. soweit sie aufgrund des Vertrages oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; 6. aus der Ausübung der Jagd; 7. aufgrund der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu; 8. aufgrund von Personenschäden mitversicherter Personen, auch wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von in Ihrem Haushalt arbeits- vertraglich beschäftigten Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 9. aufgrund von Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben; 10. aus Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß; 11. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resultierenden Vermögensschäden; 12. die durch von versicherten Personen hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 13. gegen versicherte Personen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Luft-, Wasser-, Kraftfahrzeugen aller Art und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht: · aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger oder unbemannter Luftfahrzeuge, · aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW, · aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen kei...
Risikoausschlüsse. 1 . ALLGEMEINE RISIKOAUSSCHLÜSSE Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1.1 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung, 1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.5 Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, 1.7 Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss), 1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart, 1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten, 1.10 Ansprüche 1.11 Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O- Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart), 1.12 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbar...
Risikoausschlüsse. Jegliche Kosten infolge eines der im Folgenden genannten Ereignisse sind nicht im Versicherungsschutz enthalten: • ein Schadensanspruch, der direkt oder indirekt aus dem Zerfall eines Atomkerns resultiert, • die Folgen von Krieg oder Bürgerkrieg, Aufständen, Unruhen, Angriffen, Aufruhr, Terroranschlägen, unabhängig vom Ort dieser Ereignisse und deren Hauptbeteiligten, außer wenn die versicherte Person nicht aktiv an einem solchen Ereignis teilnimmt oder wenn sie für den Versicherungs- nehmer-Verein entsandt wurde, um eine Wartungs- oder Überwachungs- mission zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und Gütern auszuführen. Der Versicherer behält sich vor, den Versicherungsschutz für ein oder mehrere spezielle Territorien zu ändern, wobei er den Versicherungsnehmer-Verein darüber mindestens 15 Tage im Voraus informiert. Dieser kann jedoch die Änderung ablehnen und die Police per Einschreiben mit Rückschein an den Versicherer innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des vom Versicherer übermittel- ten Vermerks kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Kalenderquar- tals wirksam, das auf die Benachrichtigung über die Weigerung folgt. Der Versicherungsnehmer-Verein informiert die Mitgliedsgesellschaft ent- sprechend über die Kündigung.
Risikoausschlüsse. 1. Ansprüche Versicherter untereinander und von verbundenen Unternehmen Im Rahmen der Cyber-Haftpflicht gemäß A.6 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche der Versicherten untereinander oder von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder deren Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen, sofern nicht im Versicherungsschein anders vereinbart.
Risikoausschlüsse. Selbstbeteiligung Obliegenheiten • bei Vertragsabschluss • während der Vetragslaufzeit • bei Eintritt des Versicherungsfalls • Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung Laufzeit und Beendigung des Vertrags Damit die Beiträge bezahlbar bleiben, ist die Leistung bei allen Versicherungen begrenzt. Einige Fälle haben wir daher aus dem Versicherungsschutz herausgenommen (siehe Teil V der Versicherungsbedingungen). Soweit vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Leistung mit einem im Versi- cherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung: siehe Teil VI Ziffer 2.3 der Versicherungsbedingungen). Prüfen Sie genau, welchen Risiken Sie ausgesetzt sind. Xxxxxx Sie sich dabei von Ihrem Vermittler beraten. Beantworten Sie alle unsere im Antrag oder Risikofragebogen aufgeführten Fragen. Alle dort erwähnten Infor- mationen sind wichtig, damit Sie den richtigen Versicherungsschutz erhalten. Sie haben technische Einrichtungen und Verfahren zur Informationssicherheit zu unterhalten, um Daten- rechtsverletzungen, IT-Sicherheitsverletzungen und Hacker-Angriffe zu verhindern und die Wiederherstellung von Daten und Programmen zu ermöglichen (siehe Teil VI Ziffer 8.1 der Versicherungsbedingungen). Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich unverzüglich über die im Versicherungsschein genannte Cyber- Hotline-Nummer, spätestens jedoch innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen. Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie müssen uns auf Anfrage ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- tung des Schadens wichtig sind müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Belege überlassen wer- den, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann. Wird gegen Sie im Zusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder wird Ihnen gericht- lich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Die Nichtbeachtung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen kann dazu führen, dass S...
Risikoausschlüsse. 1. Ansprüche versicherter untereinander und von verbundenen Unternehmen Im Rahmen der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche der versicherten Unternehmen und/oder mitversicherten Personen untereinander oder von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder deren Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen, sofern nicht im Versicherungsschein anders vereinbart.
Risikoausschlüsse. Risikoausschlüsse/-begrenzungen sind ebenfalls in den jeweiligen Abschnitten der AHB und BBR genannt. Hierzu einige Beispiele, für die kein Versicherungsschutz gewährt wird: Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen (d.h. Schäden, für die Sie nicht durch gesetzliche Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet sind) Schäden, die Sie in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Angehörigen oder im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen zufügen (z. B. Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder) Geldstrafen und Bußgelder (hierbei handelt es sich nicht um Haftpflichtansprüche).