Risikoausschlüsse Musterklauseln

Risikoausschlüsse. V. Räumlicher 1. Versicherungsort Geltungs- bereich
Risikoausschlüsse. III. Leistungen des 1. Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Versicherers Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den
Risikoausschlüsse. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
Risikoausschlüsse. Jegliche Kosten infolge eines der im Folgenden genannten Ereignisse sind nicht im Versicherungsschutz enthalten: • ein Schadensanspruch, der direkt oder indirekt aus dem Zerfall eines Atomkerns resultiert, • die Folgen von Krieg oder Bürgerkrieg, Aufständen, Unruhen, Angriffen, Aufruhr, Terroranschlägen, unabhängig vom Ort dieser Ereignisse und deren Hauptbeteiligten, außer wenn die versicherte Person nicht aktiv an einem solchen Ereignis teilnimmt oder wenn sie für den Versicherungs- nehmer-Verein entsandt wurde, um eine Wartungs- oder Überwachungs- mission zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und Gütern auszuführen. Der Versicherer behält sich vor, den Versicherungsschutz für ein oder mehrere spezielle Territorien zu ändern, wobei er den Versicherungsnehmer-Verein darüber mindestens 15 Tage im Voraus informiert. Dieser kann jedoch die Änderung ablehnen und die Police per Einschreiben mit Rückschein an den Versicherer innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des vom Versicherer übermittel- ten Vermerks kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Kalenderquar- tals wirksam, das auf die Benachrichtigung über die Weigerung folgt. Der Versicherungsnehmer-Verein informiert die Mitgliedsgesellschaft ent- sprechend über die Kündigung.
Risikoausschlüsse. Selbstbeteiligung Obliegenheiten • bei Vertragsabschluss • während der Vetragslaufzeit • bei Eintritt des Versicherungsfalls • Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung Laufzeit und Beendigung des Vertrags Damit die Beiträge bezahlbar bleiben, ist die Leistung bei allen Versicherungen begrenzt. Einige Fälle haben wir daher aus dem Versicherungsschutz herausgenommen (siehe Teil V der Versicherungsbedingungen). Soweit vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Leistung mit einem im Versi- cherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung: siehe Teil VI Ziffer 2.3 der Versicherungsbedingungen). Prüfen Sie genau, welchen Risiken Sie ausgesetzt sind. Xxxxxx Sie sich dabei von Ihrem Vermittler beraten. Beantworten Sie alle unsere im Antrag oder Risikofragebogen aufgeführten Fragen. Alle dort erwähnten Infor- mationen sind wichtig, damit Sie den richtigen Versicherungsschutz erhalten. Sie haben technische Einrichtungen und Verfahren zur Informationssicherheit zu unterhalten, um Daten- rechtsverletzungen, IT-Sicherheitsverletzungen und Hacker-Angriffe zu verhindern und die Wiederherstellung von Daten und Programmen zu ermöglichen (siehe Teil VI Ziffer 8.1 der Versicherungsbedingungen). Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich unverzüglich über die im Versicherungsschein genannte Cyber- Hotline-Nummer, spätestens jedoch innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen. Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie müssen uns auf Anfrage ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- tung des Schadens wichtig sind müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Belege überlassen wer- den, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann. Wird gegen Sie im Zusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder wird Ihnen gericht- lich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Die Nichtbeachtung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen kann dazu führen, dass S...
Risikoausschlüsse. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche:
Risikoausschlüsse. 1. Ansprüche Versicherter untereinander und von verbundenen Unternehmen Im Rahmen der Cyber-Haftpflicht gemäß A.6 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche der Versicherten untereinander oder von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder deren Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen, sofern nicht im Versicherungsschein anders vereinbart.
Risikoausschlüsse. 1 . ALLGEMEINE RISIKOAUSSCHLÜSSE Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 • der mitversicherten Gesellschaften und der mitversicherten Personen gegeneinander. Dies gilt nicht für Vermögenseigenschäden durch mitversicherte Personen gemäß A.6.10, sofern im Versicherungsschein vereinbart, • von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern der versicherten Gesellschaften, wenn diese eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, • von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern der Versicherten. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart), • von Unternehmen, die mit den Versicherten oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheits- beteiligung verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen (dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt),
Risikoausschlüsse. 1. Ansprüche versicherter untereinander und von verbundenen Unternehmen Im Rahmen der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche der versicherten Unternehmen und/oder mitversicherten Personen untereinander oder von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder deren Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen, sofern nicht im Versicherungsschein anders vereinbart.
Risikoausschlüsse. Risikoausschlüsse/-begrenzungen sind ebenfalls in den jeweiligen Abschnitten der AHB und BBR genannt. Hierzu einige Beispiele, für die kein Versicherungsschutz gewährt wird: Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen (d.h. Schäden, für die Sie nicht durch gesetzliche Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet sind) Schäden, die Sie in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Angehörigen oder im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen zufügen (z. B. Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder) Geldstrafen und Bußgelder (hierbei handelt es sich nicht um Haftpflichtansprüche).