Ausschlüsse - Kein Versicherungsschutz besteht für Musterklauseln

Ausschlüsse - Kein Versicherungsschutz besteht für. 1 Kosten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aller Art.
Ausschlüsse - Kein Versicherungsschutz besteht für. 1 Kosten für die definitive Schadenbehebung, sofern diese nicht im Rahmen der organisierten Nothilfe erbracht werden kann; 2 Kosten für periodisch notwendige Unterhalts- und Wartungs- arbeiten; 3 Kosten und Schäden, die aufgrund mangelnden oder unterlas- senen Unterhalts- und Wartungsarbeiten entstehen; 4 Kosten für Rohrverstopfungen, die auf unsachgemässe Benüt- zung zurückzuführen sind;
Ausschlüsse - Kein Versicherungsschutz besteht für. G.1 Versicherte Fahrzeuge‌ Elektro-Motorfahrräder und E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h, Seniorenmobile mit Elektroantrieb, Rollstühle und Elektro-Rollstühle.
Ausschlüsse - Kein Versicherungsschutz besteht für. 1 Kosten für Reparatur, Ersatzteile, Verschrottung, Entsor- gung von Batterien; 2 Ersatzkosten für das gestohlene Fahrzeug; 3 Kosten für Unterhalt und Service; 4 Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen bzw. des Versuches dazu herbeigeführt wurden; 5 Schäden, die aufgrund Missachtung der Herstellervor- schriften entstehen; 6 Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung von ge- setzlichen Bestimmungen; 7 Schäden am transportierten Ladegut; 8 Schäden durch voraussehbare Naturkatastrophen; 9 Schäden, die sich während Wettkämpfen oder Sportver- anstaltungen mit Wettkampfcharakter ereignen; 10 Schäden, die sich bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei Trainings- oder anderen Fahrten auf Renn- und offiziellen Trainingsstre- cken ereignen; 11 Schäden, die bei der Ausübung von Radsportarten wie BMX-, Bahnrad- oder Kunstradfahren, Dirt Jump oder Ähnlichem entstehen; 12 Schäden, die auf mangelhaften Fahrzeugunterhalt zu- rückzuführen sind. Haftungsausschluss: 13 Der Versicherer haftet nicht für Schäden, welche aus ge- mäss E5 organisierten Leistungen Dritter resultieren, so- wie für Schäden an mitgeführten Gegenständen, Gütern oder Tieren bzw. Folgekosten. mers oder zum Versicherungsnehmer nach Hause, sofern sich das Fahrzeug innerhalb der Schweiz, Fürstentum Liechtenstein oder im grenznahen Ausland (max. 20km Luftlinie zur Schweizer Grenze) befindet.
Ausschlüsse - Kein Versicherungsschutz besteht für. 1 Kosten für Reparatur, Ersatzteile, Verschrottung, Entsorgung von Batterien; 2 Ersatzkosten für das gestohlene Fahrzeug; 3 Kosten für Unterhalt und Service; 4 Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen bzw. des Versuches dazu herbeige- führt wurden; 5 Schäden, die aufgrund Missachtung der Herstellervorschriften entstehen;

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  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.