Leistungen Dritter. Werden Entschädigungen für die Heilungskosten oder für Taggelder zur Deckung des Verdienstausfalls von einem haft- pflichtigen Dritten bzw. dessen Versicherer, der UVG-Versicherung, IV oder MV oder von weiteren Versicherungen übernommen, so werden diese von den Leistungen von elipsLife in vollem Umfange in Abzug gebracht. Die Leistungen für Heilungskosten, Spitaltaggeld und Taggeld werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines versicherten Unfalls ist. Hingegen werden die Leistungen für Tod und Invalidität gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung durch unfallfremde Faktoren beeinflusst wurde. Die Kürzungen erfolgen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung.
Leistungen Dritter. Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung). Der von der UVG-Versicherung vom Taggeld vorgenommene Unterhaltskostenabzug während eines Heilanstaltaufent- halts wird durch diese Versicherung vergütet.
Leistungen Dritter. Keine Versicherungsdeckung besteht für Transportkosten, die durch eine Mitgliedschaft (Gönnerschaft) bei einer Rettungsflugwacht oder ähnlichen Organisation abgedeckt sind.
Leistungen Dritter. A.4.5.5 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder versicher- te Personen eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherer beanspruchen können, gehen diese Leistungspflichten vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenfall zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung ver- pflichtet. Leistungen von Dritten, insbesondere die eines Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherers, werden auf unsere Entschädigung angerechnet. A.4.5.6 Sie haben beim Auslandschaden-Schutz Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Leistungen Dritter. 10.1. | Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
Leistungen Dritter. Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsdurchführung eingesetzte Mitarbeiter im Anschluss an die Beendigung des Auftrages für die Dauer von 12 Monaten weder mittelbar noch unmittelbar mit Folgeaufträgen zu beauftragen.
Leistungen Dritter a) Die unter lit. b oder c hiernach erwähn- ten Leistungen sind durch Zurich sub- sidiär geschuldet, d.h. nur wenn kein anderer Schadensversicherer leistungs- pflichtig ist. Leisten andere Schadens- versicherer ebenfalls nur subsidiär, so wird die gemäss lit. b oder c hiernach bestimmte Leistung nur im Verhältnis zu den von allen beteiligten Schadens- versicherern zusammen an sich ge- schuldeten Leistungen vergütet.
Leistungen Dritter. (1) Von der Agentur eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.
Leistungen Dritter. 6.1. Falls der Ratskeller München für den Kunden oder auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, so handelt er im Namen und in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.
Leistungen Dritter. Der Versicherte ist verpflichtet, Sanitas gemäss Ziff. 1.8 («Mitteilungen») über alle Leistungen von Dritten (andere Versicherungen, Haftpflichtige usw.) sowie über die Vereinbarungen von Abfin- dungssummen im selben Versicherungsfall so rasch wie möglich zu informieren und deren de- taillierte Abrechnungen vorzulegen. Auf Verlangen hat er zusätzliche Informationen oder Unterlagen zu liefern, seine Ansprüche im Umfang der Leistungen schriftlich abzutreten, notwendige Erklärungen abzugeben oder Voll- machten auszustellen, wenn Sanitas oder der Versicherungsnehmer − den Anteil anderer Versicherungen bevorschus- sen oder − anstelle eines haftpflichtigen Dritten, dessen Haftpflichtversicherung oder eines anderen Kostenträgers leisten. Folge zu leisten. Er hat über das versicherte Ereignis sowie über frühere Krankheiten und Unfälle vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege, Rechnungen, Zahlungsbestätigungen von Leis- tungserbringern sowie zusätzlich eingeforderte Unterlagen sind spätestens 6 Monate nach dem Behandlungsende im Ausland beim Versiche- rungsnehmer einzureichen. Rechnungen und Unterlagen sind immer im Ori- ginal einzureichen. Sind die Belege ungenügend detailliert und werden die ergänzenden Angaben auf Verlangen nicht zur Verfügung gestellt, setzt Sanitas ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit bzw. des Unfalles an- gemessen fest. Für Unfälle ist das Formular «Unfallmeldung» von Sanitas zu verwenden. Der Versicherte hat die behandelnden Leistungs- erbringer für notwendige Auskünfte von der Schweigepflicht gegenüber dem Versicherungs- nehmer oder Sanitas zu entbinden. Zudem ist der Versicherte verpflichtet, den Versi- cherungsnehmer unaufgefordert über im Scha- denfall von Leistungserbringern unternommene Schritte im Rahmen der Rechnungsstellung und des Inkassos zu informieren.