Ausschlüsse und Beschränkungen Musterklauseln

Ausschlüsse und Beschränkungen. Die Garantiedauer ist abweichend von der oben genannten Garantiedauer auf zwölf (12) Jahre begrenzt, wenn die PV Module auf einer mobilen Plattform jeglicher Art (bspw. Fahrzeug) genutzt werden. Die Garantien gelten nicht: a) wenn und soweit die PV Module unsachgemäß installiert, benutzt, gewartet oder demontiert bzw. verändert oder beschädigt worden sind; bei Nichtbefolgung der SunPower geltenden Installations‐, Gebrauchs‐ und/oder Wartungsanweisungen (Deutsche Version)3 ; bei Nichteinhaltung der national geltenden und örtlichen Bestimmungen; wenn die Normen für Spannung, Wind und Schneelast nicht eingehalten werden; Überspannung, Blitzschlag, Flut, Feuer, Beschädigung durch Personen, eine biologische Aktivität, Chemikalien, Glasbruch durch Stoßeinwirkung oder sonstige, außerhalb der Einflusssphäre von SunPower liegende Ereignisse; b) für rein äußerliche Alterungseffekte, die durch die natürliche Abnutzung der PV Module entstanden sind oder andere reinäußerliche Abweichungen, welche nicht zu einer geringeren als der mit dieser Garantie garantierten Leistung führt. Die natürliche Abnutzung der PV Module erfasst insbesondere – ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein – Ausbleichen der Rahmenfarbe, Alterung von Glasbeschichtungen und Stellen der Verfärbung um oder über einzelnen Zellen sowie anderer Teile der PV Module; c) wenn und soweit die PV Module an einem Ort installiert worden sind, an dem sie in direkten Kontakt mit Salzwasser kommen können; d) Jegliche Garantieansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Produkttyp oder die Seriennummer von PV Modulen verändert werden, entfernt oder unlesbar gemacht werden; e) Garantieansprüche sind ausgeschlossen, wenn die PV Module von ihrem ursprünglichen Einbauort ohne schriftliche Zustimmung durch SunPower entfernt werden. Nach Entfernung der PV Module erlischt die Garantie. f) Für SunPower‐Module, die „COM“ in der Produktbezeichnung enthalten. SunPower übernimmt weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber einem Dritten die Haftung für jedwede Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung jeglicher Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Garantie, sofern und soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Aufstand, Streik, Feuer, Flut oder anderen Ereignissen beruhen, welche außerhalb der Einflusssphäre von SunPower liegen.
Ausschlüsse und Beschränkungen. Die obengenannte “beschränkte Garantie” wird nicht angewendet auf jegliches Produkt, dass folgenden Bedingungen ausgesetzt war / bei dem folgende Bedingungen auftreten: a) Ausbleibende Zahlung des Kaufpreises an Peimar oder deren Tochtergesellschaften, die die Module auf den Markt gebracht haben, sofern (i)die Zahlung noch aussteht und (ii) der Käufer der die Module von Xxxxxx oder einem seiner Vertriebshändler (Direktkunde) erhalten hat, nicht ermächtigt sein sollte, die Bezahlung des Kaufpreises oder Teil des Kaufpreises aufzuheben. Peimar muss den Käufer über die ausgebliebene Zahlung informieren und den Namen und die komplette Anschrift des Direktkunden angeben, der die Module nicht bezahlt hat. Sollte Xxxxxx aufgrund dieser Bestimmung den geforderten Kundendienst in Garantie verweigern, kann der Käufer den nicht bezahlten Betrag entrichten und damit die Anforderung des Kundendienstes in Garantie aktivieren. b) Ausbleibende Einhaltung der in dem Peimar Installations-Handbuch enthaltenen Vorgaben, die während des Zeitraums der Gültigkeit dieser beschränkten Garantie im Sinne von Abschnitt 10 zur Anwendung kommen; c) Einbau- und/oder Instandhaltungsservice durch Fachtechniker die auf der Grundlage der geltenden Richtlinie und/oder der im Installationsbereich zur Anwendung kommenden Vorgaben nicht qualifiziert sind; d) Entfernung, Veränderung, Löschung oder anderweitig hervorgerufene Unerkennbarkeit der Serien-Nummer oder des Etiketts des Produkts (es sei denn dass Peimar die Anbringung unterlassen hat); e) Installation des Produkts auf beweglichen Strukturen, wie Fahrzeuge, Schiffe oder Off- Shore Strukturen; f) Einsatz von Voltwerten welche die maximale Spannung des Systems überschreiten oder Einwirkung von Spannungsüberlastungen; g) Mangelhafte Komponenten in der Struktur, auf die das Produkt montiert wird; h) Verfärbung oder ähnliche ästhetische Effekte i) Aussetzung einer der folgenden ursächlichen Bedingungen im Außenumfeld: extreme Wärme- oder Umweltbedingungen oder rapide Wechsel dieser Bedingungen, Korrosion, Oxydation, nicht zugelassene Änderungen oder Anschlüsse, nicht autorisierte Öffnungen oder Reparaturen, Unfälle, Naturgewalten (wie Blitzeinschlag oder Erdbeben) ,Einwirkung von chemischen Produkten oder sonstige Handlungen, die über die zumutbare Kontrolle von Peimar hinausgehen (einschließlich Schäden durch Brand, Überschwemmungen usw. );
Ausschlüsse und Beschränkungen. IN EINIGEN RECHTSORDNUNGEN SIND AUSSCHLÜSSE ODER BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG FÜR MITTELBARE, SONDER-, FOLGE-, NEBENSCHÄDEN SOWIE SCHADENSERSATZ, STRAFEN MIT SCHADENSERSATZ ODER MEHRFACHSCHÄDEN NICHT ERLAUBT UND UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HABEN DIE OBIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE EVENTUELL FÜR SIE KEINE GÜLTIGKEIT.
Ausschlüsse und Beschränkungen. Wer ist abgedeckt?

Related to Ausschlüsse und Beschränkungen

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hat der Anleger, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle, xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen an "Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx" zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn • der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, • die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, • der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder • die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Anleger bei Erhebung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit kapilendo abgeschlossen hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?