Ausschüttungsgleiche Erträge Musterklauseln

Ausschüttungsgleiche Erträge. Wenn keine tatsächlichen Ausschüttungen erfolgen oder wenn nicht sämtliche Erträge des ausländischen Kapitalanlagefonds ausgeschüttet werden, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft auf Grund einer fristgerechten Meldung als ausgeschüttet (vgl § 186 Abs 2 Z 1 InvFG 2011). Ausschüttungsgleiche Erträge aus Einkünften aus Kapitalvermögen entsprechen der Summe der (nach Abzug der dafür auf Ebene des ausländischen Kapitalanlagefonds angefallenen Kosten) (i) nicht ausgeschütteten Erträge aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 EstG, (ii) laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 2 EStG und (iii) 60 % des positiven Saldos der nicht ausgeschütteten Erträge aus realisierten Wertsteigerungen aus Vermögenswerten, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital darstellen, gemäß § 27 Abs 3 EStG sowie aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 3 EStG und der nicht ausgeschütteten Erträge aus Derivaten gemäß § 27 Abs 4 EStG. Nicht ausgeschüttete Erträge aus Einkünften gemäß § 27 Abs 3, § 27b Abs 3 und § 27 Abs 4 EStG werden somit privilegiert besteuert. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % in Form des KESt-Abzugs. Auf Antrag werden sämtliche einem besonderen Einkommensteuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG unterliegenden Einkünfte zum niedrigeren progressiven Einkommensteuersatz veranlagt (Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs 5 EStG). Werden ausschüttungsgleiche Erträge zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet, unterliegen sie nicht der Einkommensteuer. Spezielle Regelungen gelten wiederum im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen von Einkünften, die keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Ausschüttungsgleiche Erträge. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung der ordentlichen Erträge und Substanzgewinne eines Fondsgeschäftsjahres, gelten diese 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres des ausländischen Fonds als an die Anteilsinhaber ausgeschüttet und sind bei diesen steuerpflichtige Erträge. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds beim Anleger steuerlich zu erfassen. Ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge sind für Privatanleger und betriebliche Anleger, die natürliche Personen sind, zur Gänze steuerpflichtig. Für Fondsgeschäftsjahre, die in 2013 beginnen, gelten für Privatanleger neben den nicht ausgeschütteten ordentlichen Erträgen auch 50% sämtlicher vom Fonds realisierten Substanzgewinne als ausgeschüttet, für alle Fondsgeschäftsjahr die in 2014 oder später beginnen, beträgt der Prozentsatz 60%. Für alle betrieblichen Anleger (natürliche Personen und Kapitalgesellschaften) gelten sämtliche realisierten Substanzgewinne als ausgeschüttet. Betriebliche Anleger, die natürliche Personen sind, haben die als ausgeschüttet geltenden Substanzgewinne mit dem Sondersteuersatz von 25% zu versteuern. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind der Meldestelle (Österreichische Kontrollbank AG) durch einen steuerlichen Vertreter nachzuweisen. Erfolgt kein solcher Nachweis, sind die ausschüttungsgleichen Erträge im Schätzungsweg zu ermitteln und gelten per 31. Dezember jedes Kalenderjahres als zugeflossen. Die Schätzung erfolgt hierbei wie folgt: Zunächst sind 90% des Differenzbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zu ermitteln. Danach sind 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu errechnen. Der jeweils höhere der beiden Beträge ist maßgebend. Der Anleger hat die Möglichkeit, einen Selbstnachweis der ausschüttungsgleichen Erträge zu führen, welcher die pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge ersetzt.

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