Aussetzung der Aktienrücknahme Musterklauseln

Aussetzung der Aktienrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Aktien eines oder mehrerer Teilgesellschaftsvermögen zeitweilig aus- setzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interes- sen der Aktionäre erforderlich erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des betreffenden Teil- gesellschaftsvermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungspflichten nicht aus liquiden Mitteln des betreffenden Teilgesellschaftsver- mögens, an dem die zurückzunehmenden Aktien Rechte gewähren, befriedigt werden können. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Aktien erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzuneh- men oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Aktionäre, Vermö- gensgegenstände des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens veräußert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Aktien, die Rechte an dem betreffenden Teilgesell- schaftsvermögen gewähren, ausgegeben werden. Die Gesellschaft unterrichtet die Aktionäre durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Website xxx.xxxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Ak- tien. Außerdem werden die Aktionäre über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Aktien unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Aktionäre auf Rücknahme ihrer Aktien erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltendmachung, am gleichen Tag geltend gemachte Ansprüche anteilig, zu erfüllen.
Aussetzung der Aktienrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Aktien zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vor- liegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre erforderlich erscheinen lassen. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Aktien erst nach der Wiederaufnahme der Aktienrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurück zu nehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Durch eine Änderung der Anlagebedingungen können auch die Aktionäre betreffende Regelungen geändert werden. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Teilgesellschaftsvermögens ändern oder sie kann die dem Teilgesellschaftsvermögen zu belastenden Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die An- lagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebe- dingungen und deren Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Teilgesellschafts- vermögen verbundene Risiko verändern.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.