Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds die Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil aussetzen, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass diese Aussetzung im Interesse der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds ist. Die Aussetzung ist unter anderem unter folgenden Umständen möglich:
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