Common use of Ausstellungsgüter, Verkaufsregelung Clause in Contracts

Ausstellungsgüter, Verkaufsregelung. Produkte oder Leistungen, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Nicht zugelassene Güter können durch die Messegesellschaft auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Betrieb und die Vorführung der Ausstellungs- stücke ist nur im Rahmen der zugelassenen Normen möglich. Auf eine eventuelle Kennzeichnung mit dem „CE“-Zeichen wird hingewiesen. Produkte und Exponate mit leicht entzündlichem Inhalt sind auf der Standfläche bei einer hybriden Messe nur in dem von der Messe- gesellschaft genehmigten Umfang erlaubt. Der Vertrieb darf bei einer hybriden Messe nur auf der zugelassenen Standfläche stattfinden. Jeder Aussteller darf nur für die Güter und Leistungen, die in der Zulassung aufgeführt sind, Bestellungen ent- gegennehmen, verkaufen, vertreiben. Messegut darf erst nach Beendigung der Veranstaltung ausgeliefert oder vom Stand entfernt werden. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere das Recht über die Preisauszeichnung) sowohl im Rahmen hybrider als auch rein virtueller Messen einzuhalten. Für den Vertrieb und das Ausstellen bestimmter Produkte sind die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten, z.B. Arzneimittel.

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Samples: www.packaging-components.de, www.interpack.de, www.drupa.de