Austausch von Informationen Musterklauseln

Austausch von Informationen. 1. Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchfüh- rung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffen. 2. Jede Partei teilt der anderen mit, welche Änderungen der Rechts- und Verwal- tungsvorschriften sie in Bezug auf das Ziel dieses Abkommens vorzunehmen beab- sichtigt, und übermittelt ihr so bald wie möglich die neuen Bestimmungen.
Austausch von Informationen. Bei allen Gesprächen über vertrauliche oder geheime Informationen, inklusive Telefongesprächen, ist darauf zu achten, dass diese nicht unbefugt mitgehört werden können. Externe Faxnummern und E-Mail-Adressen sind aktuellen Kommunikationsverzeichnissen zu entnehmen oder vom Empfänger zu erfragen, um eine
Austausch von Informationen. Die Stadt Hamm und das Polizeipräsidium Hamm gewährleisten einen intensiven und gegenseitigen Informationsaustausch, um ein integratives Lagebild zu erstel- len. Sie informieren sich sowohl umgehend über aktuelle Ereignisse als auch über mittel- und langfristige Entwicklungen, welche für den jeweiligen Kooperations- partner relevant sind bzw. sein könnten.
Austausch von Informationen. Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den breit angelegten Austausch von Informationen über Punkte, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten sind.
Austausch von Informationen. Falls der Kunde mit einem Betreiber eine Rabattvereinbarung getroffen hat, vgl. Ziffer 1.8, kann die BroBizz A/S mit dem Betreiber Informationen austauschen, einschließlich Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und evtl. Kfz- Kennzeichen, um die Informationen über den Kunden auf dem neuesten Stand zu halten. Mit seiner Einwilligung in den Vertrag erteilt der Kunde sein Einverständnis für diesen Informa-tionsaustausch.
Austausch von Informationen. X. Exchange of information 1. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein Geschäftspartner, der eine natürliche Person ist, die ein Einzelunternehmen betreibt, sowie natürliche Personen, die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft sind, und natürliche Personen, die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind, die Geschäftspartner sind, verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Aufforderung, eine Erklärung über das Verbleiben oder Nichtverbleiben in der ehelichen Gemeinschaft zu unterzeichnen und dem Verkäufer zu übermitteln und die Zustimmung ihres Ehegatten zur geschäftlichen Zusammenarbeit mit dem Verkäufer auf einem vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Muster einzuholen. 2. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, über die Aussetzung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit, die Einstellung des Warenverkaufs, organisatorische, rechtliche und kapitalmäßige Änderungen, insbesondere Änderungen der Rechtsform der Geschäftstätigkeit (Umwandlungen), Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführungsorgane (vertretungsberechtigte Personen - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften), Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gesellschafter und der Art der Vertretung (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und offenen Handelsgesellschaften), Änderungen der Geschäftsanschrift zu informieren. Die oben genannten Verpflichtungen werden insbesondere 1. At the request of the Seller, the Trade Partner being a natural person running an individual business activity, as well as natural persons being partners in civil and general partnerships and natural persons being general partners in limited partnerships and limited joint-stock partnerships being Trade Partners, are obliged to sign and deliver to the Seller a statement on whether or not they are married and whether or not they obtain the spouse's consent for commercial cooperation with the Seller, on the specimen provided by the Seller, immediately, however, not later than within 7 days from the date of such a request. 2. The Trade Partner is obliged to inform about the suspension or cessation of business activity, cessation of sales of the Goods, all organizational, legal and capital changes, in particular consisting in the change of the legal form of conducted business (subjective transformations), changes in the composition of managing bodies...
Austausch von Informationen 

Related to Austausch von Informationen

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?