Auswahl der Anlagen Musterklauseln

Auswahl der Anlagen. Die Anlageverwaltungsgesellschaft kann die Anlagen auf der Grundlage von Informationen und Daten auswählen, die die Emittenten der betreffenden Wertpapiere bei den verschiedenen Aufsichtsorganen eingereicht haben oder die die Emittenten der Wertpapiere oder sonstigen Instrumente der Anlage- verwaltungsgesellschaft direkt zur Verfügung stellen oder die aus anderen Quellen bezogen werden. Auch wenn die Anlageverwaltungsgesellschaft diese Informationen und Daten stets prüft und von unabhängiger Seite bestätigen lässt, wenn sie dies für angebracht hält und eine solche Bestätigung in zumutbarer Weise zugänglich ist, ist die Anlageverwaltungsgesellschaft nicht in der Lage, die Vollständigkeit, Echtheit oder Genauigkeit solcher Informationen und Daten zuzusichern.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.