Auszahlung der Fördermittel Musterklauseln

Auszahlung der Fördermittel. Die Ticino Film Commission schliesst Kooperationsverträge ab, in denen die Höhe der Fördermittel und die Auszahlungsfristen festgelegt werden. Diese Verträge werden ausschliesslich mit den Produktionsgesellschaften (juristische Personen) und nicht mit einzelnen Mitarbeitenden geschlossen. Für die finanzielle Unterstützung von Autorinnen und Autoren ohne Produktionsgesellschaft gilt, dass die betroffene Person als Selbständigerwerbende/r angemeldet ist und nachweislich die gesetzlichen Beiträge entrichtet (ordentliche Registrierung bei der Kantonalen Ausgleichskasse AHV/AI/EO). Die Produktionsgesellschaften stellen eine Rechnung über den gesamten vereinbarten Förderbetrag aus (inkl. AHV, sofern diese anfällt) und legen die Belege für bereits bezahlte Rechnungen an Leistungserbringende im Original bei.
Auszahlung der Fördermittel. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto des Antragstellers nach Ende des vertraglich vereinbarten Projektzeitraums und Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichts und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt spätestens acht Monate ab vollständiger Vorlage des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Fördervertrags ausbezahlt werden kann. Für die Erhöhung der Förderung für besondere publizistische Qualität, besondere strukturelle Qualität und für Maßnahmen zur Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung wird keine Vorauszahlung gewährt. Die Auszahlung der nach diesen Bestimmungen erhöhten Förderung erfolgt nach Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichts und damit verbundener positiver Prüfung durch die RTR-GmbH.
Auszahlung der Fördermittel. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Stadt Hallstadt nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnach- weise.
Auszahlung der Fördermittel a) Wir werden die Fördermittel in Teilbeträgen oder insgesamt auszahlen. Eine Auszahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzun- gen für die Auszahlung vorliegen. Hierzu kann ein Abruf der Fördermittel, gegebenenfalls unter Beifügung von Urkunden gehören. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Fördervertrag. Stets dürfen wir 20 % der Förder- summe bis zur Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises zurückhalten. b) Sie dürfen Teilzahlungen nur in der Höhe anfordern, wie sie für eine Zah- lung an Dritte innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung benötigt werden. c) Soweit sich im Laufe der Projektarbeit herausstellt, dass die gemäß Ziffer 3 b) angeforderten Zuschüsse von Ihnen nicht innerhalb des Zweimonats- zeitraums verbraucht werden können, so sind diese unverzüglich nach Kenntnis an uns zurück zu überweisen. Die nicht innerhalb von 2 Monaten verbrauchten Beträge sind zu verzinsen. Die Zinsen stehen uns zu. Die Beträge werden dann zu einem späteren Zeitpunkt auf schriftlichen An- trag hin erneut ausgezahlt, soweit die Auszahlungsvoraussetzungen dann vorliegen.
Auszahlung der Fördermittel. 1. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto des Antragstellers nach Ende des vertraglich vereinbarten Ausstrahlungszeitraums und Legung des Endkostenstandes samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichtes und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich spätestens acht Monate nach Übermittlung des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Fördervertrags ausbezahlt werden kann. 2. Bei Ausbildungs- und Studienförderung kann, soweit der Förderbetrag über 10.000,- Euro liegt, in begründeten Fällen auch eine Abrechnung in inhaltlich oder zeitlich festzulegenden Förderpaketen oder nach tatsächlichem Leistungsfortschritt vereinbart werden.
Auszahlung der Fördermittel. Die Fördermittel werden auf Anforderung des Förderempfängers entsprechend der Nr. 7 ANBest-IF ausgezahlt. Projektbezogene förderfähige Ausgaben, die nach Förderbeginn entstanden sind, können später mit der Zahlungsanforderung zur Abrechnung eingereicht werden. Eine Auszahlung von Fördermitteln kann erst erfolgen, wenn der Förderbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder bei ausdrücklichem Verzicht auf Einlegung des Rechtsbehelfs (Vordruck nach Anlage E) bestandskräftig geworden, die Eingangsbestätigung (Vordruck nach Anlage E) eingegangen und die Bedingung für die Wirksamkeit des Förderbescheids gemäß Punkt III. 2 dieses Förderbescheids erfüllt worden ist. IP-Wunde Förderkennzeichen: 01NVF20016 Bescheid vom 1. Xxxx 2021 Für die Erstellung der Zahlungsanforderung ist der Vordruck nach Anlage Z zu verwenden und Anlage H zu berücksichtigen. Für den mit der Zahlungsanforderung vorzulegenden Statusbericht (siehe Nr. 7 ANBest-IF) ist der Vordruck nach Anlage S zu verwenden. Zusätzlich ist mit jeder Zahlungsanforderung über den aktuellen Stand der Fallzahlerreichung für das Projekt anhand des beigefügten Vordrucks (Anlage P) zu berichten. Konsortialpartner verwenden den Vordruck nach Anlage K für die Anforderung von Mitteln bei der Konsortialführung.
Auszahlung der Fördermittel. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die einen Monat nach Zugang dieses Zuwendungsbescheides eintritt, auf der Grundlage einer Zahlungsanforderung (Mittelabruf). Diese Frist kann die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger durch einen Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs verkürzen. Die Dokumente “Mittelabruf” und “Rechtsmittelverzicht” stehen der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger im digitalen Förderportal der DSEE zur Verfügung. Die Zahlungsanforderung (Mittelabruf) wird digital im Förderportal erstellt und eingereicht. Das über das Förderportal digital generierte Dokument ist zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben bei der DSEE postalisch einzureichen. Nach entsprechender Prüfung der Zahlungsanforderung bzw. des Mittelabrufs erfolgt die Auszahlung der Fördermittel durch die DSEE auf das im Antrag angegebene Konto der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungs- empfängers. Die Fördermittel sind spätestens bis zum 15. November 2022 anzufordern, damit eine Auszahlung im Förderzeitraum sichergestellt werden kann. Nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angeforderte Fördermittel verfallen zum Ende des aktuellen Haushaltsjahres (siehe auch Punkt 3– Bewilligungszeitraum, Ausgaben, Zahlungen).

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  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.