Auszahlung der Fördermittel Musterklauseln

Auszahlung der Fördermittel. Die Ticino Film Commission schliesst Kooperationsverträge ab, in denen die Höhe der Fördermittel und die Auszahlungsfristen festgelegt werden. Diese Verträge werden ausschliesslich mit den Produktionsgesellschaften (juristische Personen) und nicht mit einzelnen Mitarbeitenden geschlossen. Für die finanzielle Unterstützung von Autorinnen und Autoren ohne Produktionsgesellschaft gilt, dass die betroffene Person als Selbständigerwerbende/r angemeldet ist und nachweislich die gesetzlichen Beiträge entrichtet (ordentliche Registrierung bei der Kantonalen Ausgleichskasse AHV/AI/EO). Die Produktionsgesellschaften stellen eine Rechnung über den gesamten vereinbarten Förderbetrag aus (inkl. AHV, sofern diese anfällt) und legen die Belege für bereits bezahlte Rechnungen an Leistungserbringende im Original bei.
Auszahlung der Fördermittel. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto des Antragstellers nach Ende des vertraglich vereinbarten Projektzeitraums und Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichts und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt spätestens acht Monate ab vollständiger Vorlage des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Fördervertrags ausbezahlt werden kann. Für die Erhöhung der Förderung für besondere publizistische Qualität, besondere strukturelle Qualität und für Maßnahmen zur Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung wird keine Vorauszahlung gewährt. Die Auszahlung der nach diesen Bestimmungen erhöhten Förderung erfolgt nach Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichts und damit verbundener positiver Prüfung durch die RTR-GmbH.
Auszahlung der Fördermittel. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Stadt Hallstadt nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnach- weise.
Auszahlung der Fördermittel. Die Fördermittel werden auf Anforderung des Förderempfängers entsprechend der Nr. 7 ANBest-IF ausgezahlt. Projektbezogene förderfähige Ausgaben, die nach Förderbeginn entstanden sind, können später mit der Zahlungsanforderung zur Abrechnung eingereicht werden. Eine Auszahlung von Fördermitteln kann erst erfolgen, wenn der Förderbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder bei ausdrücklichem Verzicht auf Einlegung des Rechtsbehelfs (Vordruck nach Anlage E) bestandskräftig geworden, die Eingangsbestätigung (Vordruck nach Anlage E) eingegangen und die Bedingung für die Wirksamkeit des Förderbescheids gemäß Punkt III. 2 dieses Förderbescheids erfüllt worden ist. IP-Wunde Förderkennzeichen: 01NVF20016 Bescheid vom 1. Xxxx 2021 Für die Erstellung der Zahlungsanforderung ist der Vordruck nach Anlage Z zu verwenden und Anlage H zu berücksichtigen. Für den mit der Zahlungsanforderung vorzulegenden Statusbericht (siehe Nr. 7 ANBest-IF) ist der Vordruck nach Anlage S zu verwenden. Zusätzlich ist mit jeder Zahlungsanforderung über den aktuellen Stand der Fallzahlerreichung für das Projekt anhand des beigefügten Vordrucks (Anlage P) zu berichten. Konsortialpartner verwenden den Vordruck nach Anlage K für die Anforderung von Mitteln bei der Konsortialführung.
Auszahlung der Fördermittel. 1. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto des Antragstellers nach Ende des vertraglich vereinbarten Ausstrahlungszeitraums und Legung des Endkostenstandes samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichtes und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich spätestens acht Monate nach Übermittlung des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Fördervertrags ausbezahlt werden kann.
Auszahlung der Fördermittel a) Wir werden die Fördermittel in Teilbeträgen oder insgesamt auszahlen. Eine Auszahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzun- gen für die Auszahlung vorliegen. Hierzu kann ein Abruf der Fördermittel, gegebenenfalls unter Beifügung von Urkunden gehören. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Fördervertrag. Stets dürfen wir 20 % der Förder- summe bis zur Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises zurückhalten.
Auszahlung der Fördermittel. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die einen Monat nach Zugang dieses Zuwendungsbescheides eintritt, auf der Grundlage einer Zahlungsanforderung (Mittelabruf). Diese Frist kann die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger durch einen Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs verkürzen. Die Dokumente “Mittelabruf” und “Rechtsmittelverzicht” stehen der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger im digitalen Förderportal der DSEE zur Verfügung. Die Zahlungsanforderung (Mittelabruf) wird digital im Förderportal erstellt und eingereicht. Das über das Förderportal digital generierte Dokument ist zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben bei der DSEE postalisch einzureichen. Nach entsprechender Prüfung der Zahlungsanforderung bzw. des Mittelabrufs erfolgt die Auszahlung der Fördermittel durch die DSEE auf das im Antrag angegebene Konto der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungs- empfängers. Die Fördermittel sind spätestens bis zum 15. November 2022 anzufordern, damit eine Auszahlung im Förderzeitraum sichergestellt werden kann. Nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angeforderte Fördermittel verfallen zum Ende des aktuellen Haushaltsjahres (siehe auch Punkt 3– Bewilligungszeitraum, Ausgaben, Zahlungen). Fördermittel dürfen nur angefordert werden, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Werden Fördermittel nicht alsbald nach der Auszahlung für den Zuwendungszweck verwendet, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen fällig werden. Siehe hierzu Nr. 1.4 ANBest-P und Nr. 8.5 ANBest-P.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.