FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "höherer Gewalt" daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für eine physische Mobilität von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] Tagen.
3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen vor dem ursprünglich vereinbarten Ende stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst.
3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] EUR zur Verfügung.
3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen, werden auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet.
3.6 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung zur Deckung von Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln finanziert werden, ist unzulässig.
3.7 Ungeachtet des Artikels 3.6 ist die finanzielle Unterstützung mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnte, solange er/sie die in Anhang 1 vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird nach den im Erasmus+ Programmleitfaden (Fassung 2024) angegebenen Finanzierungsregeln berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln der EU für eine physische Mobilität von ______ Tagen.
3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst.
3.4 ☒ Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase und ggfls. die Reisetage zur Verfügung. ☐ Die Hochschuleinrichtung leistet die erforderliche Unterstützung für den/die Teilnehmende/n, indem sie dem/der Teilnehmenden die benötigten Unterstützungsleistungen direkt bereitstellt. Die Hochschuleinrichtung stellt sicher, dass die erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen genügen. ☐ Die Hochschuleinrichtung leistet die erforderliche Unterstützung für den/die Teilnehmende/n, indem sie dem/der Teilnehmenden einen Betrag von ______ EUR zahlt und außerdem folgende Leistungen direkt bereitstellt: [Reisen/Aufenthalt]. Die Hochschuleinrichtung stellt sicher, dass die direkt erbrachten Leistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen genügen.
3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen ☐ Inklusionsbeihilfe, ☐ außergewöhnliche Kosten für teures Reisen, ☐ Reisebeihilfe, ☐ zusätzlicher Betrag für geringere Chancen, werden auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält maximal 90 Tage lang finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln der EU. Falls zutreffend werden der Dauer der Mobilitätsphase Reisetage gemäß der Ehrenwörtlichen Erklärung hinzugerechnet und bei der Berechnung der individuellen Unterstützung berücksichtigt.
3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsphase innerhalb der im Erasmus+ Programmleitfaden festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst.
3.4 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase (Studium) beträgt: max. 1.800,- EUR für Ländergruppe (LG) I - dies entspricht 600,- EUR/30 Tage (20,-€/Tag) max. 1.620,- EUR für Ländergruppe II – dies entspricht 540,- EUR/30 Tage (18,-€/Tag) max. 1.469,70 EUR für Ländergruppe III – dies entspricht 489,90 EUR/30 Tage (16,33€/Tag) max. 2.099,70 EUR für Ländergruppe IV - dies entspricht 699,90 EUR/30 Tage (23,33€/Tag) Für Praktika im Ausland erhalten Studierende zusätzlich 150,- EUR/30 Tage zu den oben genannten Sätzen. Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase (Praktikum) beträgt somit max. 2.250,- EUR für Ländergruppe (LG) I - dies entspricht 750,- EUR/30 Tage (25,-€/Tag) max. 2.070,- EUR für Ländergruppe II – dies entspricht 690,- EUR/30 Tage (23,-€/Tag) max. 1.919,70 EUR für Ländergruppe III – dies entspricht 640,- EUR/30 Tage (21,33€/Tag) Ggf. kommen noch weitere Top-ups hinzu gemäß den Angaben auf der Ehrenwörtlichen Erklärung.
3.5 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für eine physische Mobilität von maximal 90 Tagen.
3.6 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen (Inklusionsunterstützung außergewöhnliche Kosten für teure Reisen, Reisebeihilfe, zusätzlicher Betrag für Green Travel, zusätzlicher Betrag für geringere Möglichkeiten), werden auf der Grundlage der vom/von der Teilnehmenden vorgelegten Belege bzw. lt. Ehrenwörtliche Erklärung berechnet.
3.7 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.8 Ungeachtet des Artikels 3.7 ist das Fördermittel mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktiku...
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für eine physische Mobilitätsphase von insgesamt Tagen (inkl. etwaiger Reisetage).
3.3 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die physische Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von EUR zur Verfügung. Die Einrichtung zahlt dem/der Teilnehmenden EUR für die individuelle Unterstützung und EUR für die Reisekostenbeihilfe. Die Höhe der individuellen Unterstützung beträgt EUR pro Tag bis zum 14. Tag der physischen Mobilität.
3.4 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen, werden auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet.
3.5 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung zur Deckung von Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln finanziert werden, ist unzulässig.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird nach den im Erasmus+ Programmleitfaden (Fassung 2024) angegebenen Finanzierungsregeln berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln der EU für eine physische Mobilität […] von Tagen.
3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst.
3.4 Option 1: Option 2: Option 3:
3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen Inklusionsbeihilfe außergewöhnliche Kosten für teures Reisen Reisebeihilfe zusätzlicher Betrag für geringere Chancen werden auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt 1560 EUR (für 4 bzw. 8 Mo- nate, s. 3.3). Dies entspricht 390 EUR für 30 Tage (= ein Monat). Hinweis: Der Erasmus+ Zuschuss richtet sich nach dem jeweiligen Zielland. Die Länder wurden von der EU-Kommission in drei Gruppen unterteilt: Gruppe1 Dänemark, Finnland, Irland, Island, Lichtenstein, Luxemburg, Norwe- gen, Schweden, Vereinigtes Königreich 15 € pro Tag (450 € pro Monat) Gruppe 2 Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Nieder- lande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern 13 € pro Tag (390 € pro Monat) Gruppe 3 Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Po- len, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn 11 € pro Tag (330 € pro Monat)
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitäts- phase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt.
3.3 Einsemestrige Auslandsaufenthalte: Zweisemestrige Auslandsaufenthalte:
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt [xx] EUR. Dies entspricht [xx]EUR für 30 Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden berechnet. und gliedert sich wie folgt: Geplanter Aufenthaltszeitraum Kurzzeitmobilität Aufenthaltsdauer in Tage XX Tage Reisetage -- Tagessatz XX Tage x € 70,- + XX Tage x € 50,- 🞏 TopUp Special Needs (Nachweise erforderlich) ✠ TopUp Green Travel + Reisetage (Nachweise erforderlich) Summe € 100,- einmalig Reisekostenzuschuss einmalig 50€ + XX€ ,- _
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Xxxxxxx+Mitteln der EU für eine physische Mobilität von _ Tagen.
3.3 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt insgesamt EUR; dies entspricht 70 EUR pro Tag bis zum 14. Tag der physischen Mobilität und 50 EUR pro Tag ab dem 15. Tag der physischen Mobilität und schließt zusätzliche Unterstützung nicht ein - falls „Special Needs“ zutreffen oder Green Travel Tops Ups siehe oben.
3.4 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmende mit Behinderung oder von hohen Reisekosten erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von Teilnehmenden vorzulegenden Unterlagen
3.5 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.6 Unbeschadet Artikel 3.5 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der/die Teilnehmende aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er/sie die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 18.1 Die mit der Teilnahme an Sitzungen und Aktivitäten verbundenen Kosten (Reise, Hotel, Spesen) werden von den Mitgliedsorganisationen selbst getragen. Der Exekutivausschuss kann Gewerkschaften in bestimmten Ländern finanziell unterstützen, damit diese an Sitzungen und Tagungen teilnehmen können. Der Exekutivausschuss legt die Regelungen für diese finanzielle Unterstützung fest.
18.2 Weitere Regelungen über die finanzielle Unterstützung finden sich in Absatz 18.6) der Kooperationsvereinbarung zwischen EGÖD und IÖD im Anhang I.