Nebenbestimmungen. 9.1. Auf Verlangen des Zuwendungsgebers sind an ihn etwaige Erstattungsansprüche des Erstempfängers gegen den Letztempfänger abzutreten.
9.2. Die Abtretung der Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
9.3. Der Letztempfänger wird den Erstempfänger von allen von dem Zuwendungsgeber diesem gegenüber im Zusammenhang mit der Förderung des Letztempfängers geltend gemachten, rechtmäßigen Ansprüchen auf erste Anforderung freistellen.
9.4. Die aus den Zuwendungsmittel beschafften oder hergestellten Gegenstände unterliegen einer Zweckbindung von 5 Jahren.
9.5. Die geförderten Maßnahmen bzw. Projekte dürfen keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder herabwürdigenden Inhalte aufweisen.
Nebenbestimmungen. 1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von APA bzw. der von APA ausdrücklich angegebene Lieferort.
3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von APA in Neuwied/Rhein.
4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Xxxxx herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
Nebenbestimmungen. Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Jeder Xxxxxxxxx bestätigt, eine Ausfertigung dieses Vertrags für seine Unterlagen erhalten zu haben. München, …(Datum) … Unterschriften der Mitsegler 1. ....................................................................... 2. ................................................................ 3. ....................................................................... 4. ................................................................
Nebenbestimmungen. (1) Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Abgaben, Steuern und Gebühren werden zur Gänze von der kaufenden Partei getragen. Lediglich die Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Lastenfreistellung des Kaufobjektes sind zur Gänze von der Verkäuferin zu tragen. Erfüllungsort für die Zahlung der Vertragserrichtungskosten ist der Geschäftssitz des Urkundenverfassers.
(2) Der Urkundenverfasser wird von den Vertragsparteien beauftragt, die Grunderwerb-steuer nach §§ 11 ff. Grunderwerbsteuergesetz selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abzuführen. Die kaufende Partei verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch den Urkundenverfasser die Grunderwerbsteuer (3,5%) sowie die gerichtliche Eintragungs-gebühr (1%), sohin insgesamt 4,5% des Kaufpreises, an den Urkundenverfasser auf ein von diesem bekannt zu gebendes Konto einzubezahlen.
(3) Die Vertragsparteien sind in Kenntnis ihrer bestehenden solidarischen Haftung gemäß § 9 Grunderwerbsteuergesetz 1987 für die zu diesem Rechtsgeschäft anfallende Grunderwerbsteuer sowie weiters gemäß § 12 NTG für die Entrichtung der Gebühren für die Tätigkeiten des Urkundenverfassers. Die kaufende Partei versichert, die zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer bei Fälligkeit zu bezahlen und auf eine Stundung oder sonstige Zahlungserleichterung zu verzichten.
(4) Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von diesem Formerfordernis.
(5) Beide Vertragsparteien erklären, dass die kaufende Partei außer den in diesem Vertrag angeführten Gegenleistungen keine Bar- oder Sachleistungen, die mit dem Erwerb des Kaufobjektes in Zusammenhang stehen, übernommen oder erbracht hat.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Ver- tragsverhältnis die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständi- gen Gerichtes in Zell am See.
(7) Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die beiderseitigen Eigentums- und Besitznachfolger und im Falle des Ablebens einer Vertragspartei unverändert für deren "Verlassenschaft" sowie für deren Erben und sonstigen Rechtsnachfolger über.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflich...
Nebenbestimmungen. Die vermögenswirksame Leistung gilt nur bei der Berechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung als Arbeitsentgelt.
Nebenbestimmungen. Der Kaufpreis schließt folgende Nebenleistungen ein: • Lieferung „frei Verwendungsstelle“ • Verpackungskosten Stand: 01.08.2013 1/2 • sonstige Nebenleistungen, wenn diese nach der Verkehrssitte zur Leistung gehören. Dazu zählen insbesonde- re alle Personal-, Sach-, Reise- u. a. Nebenkosten, ferner Steuern und Abgaben, Risiko, Gewinn sowie sämtli- che Ansprüche urheberrechtlicher Art.
Nebenbestimmungen. 10.1. Diese AGB treten mit Wirkung des Vertragsabschlusses in Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche, etwaig bestehende Bedingungen außer Kraft. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit anzupassen.
10.2. Soweit der Kunde gegenüber der Agentur nicht in seiner Funktion als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB auftritt, werden neue Regelungen durch Übersendung der neuen Fassung Vertragsbestandteil; im Übrigen werden diese erst nach Zustimmung des Kunden Vertragsbestandteil.
10.3. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Zivil- und Handelsrecht unter Ausschluss der Zuweisungsregeln des internationalen Privatrechts anwendbar. Vertragssprache ist deutsch.
10.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich der Sitz der Agentur. Der Künstler ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.5. Datums- und Zeitangaben richten sich nach dem Gregorianischen Kalender. Unter den Begriff „Tag“ fallen alle Tage, einschließlich Sonn- und Feiertage oder sonstige arbeitsfreie Tage.
10.6. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich weitere Formerfordernisse gelten. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Nebenbestimmungen. Der Erfinder versichert, dass er der rechtmäßige Urheber der Erfindung ist. Falls weitere Erfinder beteiligt sind, so sind diese auf dem Erfindungsmeldungsbogen aufzuführen und über die Beauftragung des Patentmanagers zu informieren. Es bedarf in jedem Falle auch deren Unterschrift dieser Vereinbarung. Es wird weiterhin vom Erfinder bestätigt, dass keine Rechte Dritter an der Erfindung bestehen. Die Erfindung unterliegt auch ausdrücklich nicht dem Arbeitnehmer Erfindungsgesetz. Es handelt sich somit ausdrücklich um eine freie Erfindung.
Nebenbestimmungen. 10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ist der Geschäftssitz von FUHR.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis mit dem Besteller ist der Sitz von FUHR. FUHR ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.4 Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs- und
Nebenbestimmungen. Die Genehmigungen werden mit den nachstehend unter Ziffer 10 bis Ziffer 13 und Ziffer 15 aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.