Autonomie Musterklauseln

Autonomie. Die Hochschulen tragen auf regionaler und internationaler Ebene durch ihre Aktivitäten in Lehre, Forschung und im Austausch mit der Gesellschaft zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Ihren Betrieb gestalten die Hochschulen effizient und ressourcenschonend und setzen in Lehre und Forschung die Nachhaltigkeitsziele um. Sie entwickeln eine Nachhaltigkeitsstrategie und bauen entsprechende Struk- turen an ihrer Einrichtung auf. Die Hochschulen überprüfen eine Mitarbeit am bundesweiten Verbund- projekt Nachhaltigkeit an den Hochschulen: entwick eln – vernetzen – berichten (Hoch-n). Soweit die Hochschulen zu den Berufungsordnungen ergänzende Berufungsleitfäden erstellen, berück- sichtigen sie die Aspekte der Nachhaltigkeit und der Genderfragen. Die Hochschulen des Landes be- teiligen sich an einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der LaKoG und formulieren fach- liche Standards zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Berufungsverfahren in Sachsen-Anhalt. Die Einrichtung der Arbeitsgruppe obliegt der Landesrektorenkonferenz.
Autonomie. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist nur für Angestellte zulässig, die ihre Arbeit grösstenteils selber planen und ihre Arbeitszeiten, Kompensa- tionszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich eigenverantwortlich festlegen können. Darunter fallen namentlich Angestellte mit einem hohen Anteil an Füh- rungsaufgaben und / oder Angestellte, deren Arbeitsinhalt im Wesentlichen durch einvernehmlich festgelegte Zielvorgaben bestimmt ist und die für die Organisation und Abwicklung ihres Aufgabenbereichs weitgehend selber ver- antwortlich sind. Im Einzelfall erfolgt die Beurteilung der Autonomie durch eine Würdigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes. Ausgeschlossen vom Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung sind Angestellte, die in einem Schichtarbeitsmodell arbeiten oder für die feste Arbeitszeiten gelten.
Autonomie. Die erleichterte Arbeitszeiterfassung ist nur für Angestellte zulässig, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit selber planen und über eine grosse Autonomie bei der Festlegung der Arbeitszeiten verfügen. Darunter können Kaderangestellte mit Weisungsrecht oder andere Angestellte mit Ergebnisverantwortung fallen, d.h. die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bestimmte Aufträge zu erledigen haben und in der Organisation und Abwicklung ihres Aufgabenbereichs grossen Handlungsspielraum geniessen.
Autonomie. Auf die Arbeitszeiterfassung können GAV Mitarbeitende und Kader verzichten, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Arbeitszeit-Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten, Kompensationszei- ten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich eigenverantwortlich festlegen können. Ein Verzicht ist so- mit nur für GAV Mitarbeitende und Kader möglich, die mindestens mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit (in der Regel wöchentliche Betrachtung) selber festlegen können. Darunter fallen unter anderem GAV Mitarbeitende und Kader mit Führungsaufgaben (Line Management) und/oder GAV Mitarbeitende und Kader, die für die Organisation und Abwicklung ihres Aufgabengebietes weitgehend selber verantwortlich sind. Ausgeschlossen vom Verzicht auf Arbeitszeiterfassung sind Mitarbeitende, die in einem Schichtarbeitsmo- dell arbeiten oder für die feste Arbeitszeiten gelten. Auch regelmässige Pikettdienste können zum Aus- schluss führen. Im Einzelfall erfolgt die Beurteilung der Autonomie unter Würdigung der gesamten Um- stände des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes.
Autonomie. Eine international wettbewerbsfähige Einrichtung mit Aufgaben in Forschung, Leh- re und Innovation benötigt neben ausreichenden Ressourcen leistungsfähige Governance-Strukturen und ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Autono- mie. Die rechtliche Selbständigkeit des KIT als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird erweitert. 1. Der Zusatz, dass das KIT „zugleich staatliche Einrichtung“ ist, wird zukünftig entfallen. Diese Maßnahme soll die Autonomie des KIT fördern, es jedoch nicht von den Pflichten entbinden, die aus der parlamentarischen Verantwortlichkeit herrühren. 2. Zentrale Bedeutung für die Gewinnung geeigneten Personals kommt einer an den Gesamtzielen der Einrichtung orientierten Personalführung und einem funk- tionsgerechten und flexiblen Instrumentarium zur Vergütung zu. Damit die Lei- tung des KIT diese Aufgabe erfüllen kann, werden neue Wege beschritten und die Autonomie erweitert. Das KIT erhält budgetneutral die Dienstherrenfähigkeit und Arbeitgebereigenschaft für seine Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten. Auch die vorhandenen Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten sollen in das KIT als Dienstherr bzw. Arbeitgeber überführt werden. Den vorhandenen Beschäftigten des Landes wird in Übereinstimmung mit der neuesten Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09) ein Widerspruchsrecht gegen die Überführung eingeräumt wer- den. Wer widerspricht, verbleibt in seinem bisherigen Beschäftigungsverhältnis beim Land, erfüllt aber seine dienst- und arbeitsrechtlichen Pflichten beim KIT. 3. Das KIT wird in weitem Umfang selbst Eigentümer des Vermögens. Das Sondervermögen Großforschung, das in einem ersten Schritt mit Gründung des KIT auf das Land übertragen worden war, wird nun auf das KIT übertragen. Gleiches gilt für das vom Universitätsbereich genutzte und im zivilrechtlichen Eigentum des Landes stehende bewegliche Vermögen. Das Körperschaftsver- mögen der ehemaligen Universität steht bereits im Eigentum des KIT. Das wirt- schaftliche Handeln erfolgt damit zukünftig auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Die Mittel aus dem Landes- und dem Bundeshaushalt werden dem KIT als eigene Mittel zur selbständigen Verwendung zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zugewiesen bzw. zugewendet. Für die Liegenschaften des „Campus Süd“ erhält das KIT eine privilegierte Nutzerposition. Durch eine Vereinbarung mit dem Land wird es dem KIT ermög- licht, insbesondere zu Zwecken des Technologietransfers Fläch...
Autonomie. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist nur für Mitarbeitende zulässig, die ihre Arbeit grössten- teils selber planen und ihre Arbeitszeiten, Kompensationszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehr- heitlich eigenverantwortlich festlegen können. Darunter fallen namentlich Mitarbeitende mit einem ho- hen Anteil an Führungsaufgaben und/oder Mitarbeitende, die für die Organisation und Abwicklung ih- res Aufgabenbereichs weitgehend selber verantwortlich sind. Im Einzelfall erfolgt die Beurteilung der Autonomie durch eine Würdigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes. Ausgeschlossen vom Verzicht auf die Arbeits- zeiterfassung sind Mitarbeitende, die in einem Schichtarbeitsmodell arbeiten oder für die feste Arbeits- zeiten gelten.
Autonomie. Die Bewohner und Bewohnerinnen entscheiden grundsätzlich und in Absprache mit ihrem Hel- fersystem über den Verbleib in der WG Casa Viva. Ihr Wunsch und das Bedürfnis nach Selbst- bestimmung wird im Rahmen der Möglichkeiten respektiert und gefördert. Die Wochenenden können sie mit ihren Angehörigen und Freunden verbringen. In allen Bereichen, die sie betrifft (Freizeitgestaltung, Zielformulierungen, Arztwahl etc), haben sie ein Mitsprache- und Mitbe- stimmungsrecht.
Autonomie. Bezeichnung Autonomie Beschreibung Services sind so zu entwickeln, dass sie möglichst autonom, d.h. unabhängig voneinander sind. Services sollen eine maximale Kontrolle über ihre Geschäftslogik haben. Die Grenzen der Geschäftslogik, die von einem Service kontrolliert werden, sollen möglichst genau definiert sein. Nutzen • Service Autonomie unterstützt 🡪 lose Koppelung und auch 🡪 Wiederverwendung Dieses Prinzip kann grundsätzlich von der Forderung nach Zusammensetzbarkeit und der losen Kopplung abgeleitet werden, da im Allgemeinen eine Zusammensetzbarkeit nicht oder nur sehr schwer erfolgen kann, wenn explizite Abhängigkeiten zwischen Services bestehen (etwa in Form von Service-übergreifenden Transaktionen). Trotzdem führen wir hier das Prinzip separat auf.

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.