Autonomie Musterklauseln

Autonomie. Die Hochschulen tragen auf regionaler und internationaler Ebene durch ihre Aktivitäten in Lehre, Forschung und im Austausch mit der Gesellschaft zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Ihren Betrieb gestalten die Hochschulen effizient und ressourcenschonend und setzen in Lehre und Forschung die Nachhaltigkeitsziele um. Sie entwickeln eine Nachhaltigkeitsstrategie und bauen entsprechende Struk- turen an ihrer Einrichtung auf. Die Hochschulen überprüfen eine Mitarbeit am bundesweiten Verbund- projekt Nachhaltigkeit an den Hochschulen: entwick eln – vernetzen – berichten (Hoch-n). Soweit die Hochschulen zu den Berufungsordnungen ergänzende Berufungsleitfäden erstellen, berück- sichtigen sie die Aspekte der Nachhaltigkeit und der Genderfragen. Die Hochschulen des Landes be- teiligen sich an einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der LaKoG und formulieren fach- liche Standards zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Berufungsverfahren in Sachsen-Anhalt. Die Einrichtung der Arbeitsgruppe obliegt der Landesrektorenkonferenz.
Autonomie. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist nur für Angestellte zulässig, die ihre Arbeit grösstenteils selber planen und ihre Arbeitszeiten, Kompensa- tionszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich eigenverantwortlich festlegen können. Darunter fallen namentlich Angestellte mit einem hohen Anteil an Füh- rungsaufgaben und/oder Angestellte, deren Arbeitsinhalt im Wesentlichen durch einvernehmlich festgelegte Zielvorgaben bestimmt ist und die für die Organisation und Abwicklung ihres Aufgabenbereichs weitgehend selber ver- antwortlich sind. Im Einzelfall erfolgt die Beurteilung der Autonomie durch eine Würdigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes. Ausgeschlossen vom Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung sind Angestellte, die in einem Schichtarbeitsmodell arbeiten oder für die feste Arbeitszeiten gelten.
Autonomie. Die erleichterte Arbeitszeiterfassung ist nur für Angestellte zulässig, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit selber planen und über eine grosse Autonomie bei der Festlegung der Arbeitszeiten verfügen. Darunter können Kaderangestellte mit Weisungsrecht oder andere Angestell- te mit Ergebnisverantwortung fallen, d.h. die im Rahmen ihres Arbeitsver- hältnisses bestimmte Aufträge zu erledigen haben und in der Organisation und Abwicklung ihres Aufgabenbereichs grossen Handlungsspielraum ge- niessen.
Autonomie. Auf die Arbeitszeiterfassung können GAV Mitarbeitende und Kader verzichten, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Arbeitszeit-Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten, Kompensationszei- ten und Zeiten der Erreichbarkeit mehrheitlich eigenverantwortlich festlegen können. Ein Verzicht ist so- mit nur für GAV Mitarbeitende und Kader möglich, die mindestens mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit (in der Regel wöchentliche Betrachtung) selber festlegen können. Darunter fallen unter anderem GAV Mitarbeitende und Kader mit Führungsaufgaben (Line Management) und/oder GAV Mitarbeitende und Kader, die für die Organisation und Abwicklung ihres Aufgabengebietes weitgehend selber verantwortlich sind. Ausgeschlossen vom Verzicht auf Arbeitszeiterfassung sind Mitarbeitende, die in einem Schichtarbeitsmo- dell arbeiten oder für die feste Arbeitszeiten gelten. Auch regelmässige Pikettdienste können zum Aus- schluss führen. Im Einzelfall erfolgt die Beurteilung der Autonomie unter Würdigung der gesamten Um- stände des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes.
Autonomie. Eine international wettbewerbsfähige Einrichtung mit Aufgaben in Forschung, Leh- re und Innovation benötigt neben ausreichenden Ressourcen leistungsfähige Governance-Strukturen und ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Autono- mie. Die rechtliche Selbständigkeit des KIT als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird erweitert. 1. Der Zusatz, dass das KIT „zugleich staatliche Einrichtung“ ist, wird zukünftig entfallen. Diese Maßnahme soll die Autonomie des KIT fördern, es jedoch nicht von den Pflichten entbinden, die aus der parlamentarischen Verantwortlichkeit herrühren. 2. Zentrale Bedeutung für die Gewinnung geeigneten Personals kommt einer an den Gesamtzielen der Einrichtung orientierten Personalführung und einem funk- tionsgerechten und flexiblen Instrumentarium zur Vergütung zu. Damit die Lei- tung des KIT diese Aufgabe erfüllen kann, werden neue Wege beschritten und die Autonomie erweitert. Das KIT erhält budgetneutral die Dienstherrenfähigkeit und Arbeitgebereigenschaft für seine Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten. Auch die vorhandenen Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten sollen in das KIT als Dienstherr bzw. Arbeitgeber überführt werden. Den vorhandenen Beschäftigten des Landes wird in Übereinstimmung mit der neuesten Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09) ein Widerspruchsrecht gegen die Überführung eingeräumt wer- den. Wer widerspricht, verbleibt in seinem bisherigen Beschäftigungsverhältnis beim Land, erfüllt aber seine dienst- und arbeitsrechtlichen Pflichten beim KIT. 3. Das KIT wird in weitem Umfang selbst Eigentümer des Vermögens. Das Sondervermögen Großforschung, das in einem ersten Schritt mit Gründung des KIT auf das Land übertragen worden war, wird nun auf das KIT übertragen. Gleiches gilt für das vom Universitätsbereich genutzte und im zivilrechtlichen Eigentum des Landes stehende bewegliche Vermögen. Das Körperschaftsver- mögen der ehemaligen Universität steht bereits im Eigentum des KIT. Das wirt- schaftliche Handeln erfolgt damit zukünftig auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Die Mittel aus dem Landes- und dem Bundeshaushalt werden dem KIT als eigene Mittel zur selbständigen Verwendung zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zugewiesen bzw. zugewendet. Für die Liegenschaften des „Campus Süd“ erhält das KIT eine privilegierte Nutzerposition. Durch eine Vereinbarung mit dem Land wird es dem KIT ermög- licht, insbesondere zu Zwecken des Technologietransfers Fläch...
Autonomie. Die OVGU legt bis Ende 2025 eine neue Hochschulentwicklungsplanung vor.
Autonomie. Die Bewohner und Bewohnerinnen entscheiden grundsätzlich und in Absprache mit ihrem Hel- fersystem über den Verbleib in der WG Casa Viva. Ihr Wunsch und das Bedürfnis nach Selbst- bestimmung wird im Rahmen der Möglichkeiten respektiert und gefördert. Die Wochenenden können sie mit ihren Angehörigen und Freunden verbringen. In allen Bereichen, die sie betrifft (Freizeitgestaltung, Zielformulierungen, Arztwahl etc), haben sie ein Mitsprache- und Mitbe- stimmungsrecht.
Autonomie. Die Hochschule setzt auch weiterhin die am 1. Juni 2017 in der Ergänzungsvereinbarung zu den Zielvereinbarungen 2015 – 2019 getroffene Regelung um, dass mindestens 50 % der an die Hochschule ausgereichten Mittel in Höhe von 2.110.000 Euro, welche Bestandteil des in dieser Vereinbarung festgelegten Globalbudgets sind, für personalwirtschaftliche Maßnahmen (Entfristung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, Ausfinanzierung nichtbesetzter Stellen, Höhergruppierungen, Einrichtung neuer Stellen o. ä.) eingesetzt werden. Dafür ist auch weiterhin ein stellengenauer Nachweis im Rahmen der Rektoratsberichte zu erbringen. Des Weiteren erfüllt die Hochschule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung über die Umsetzung des Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken im Land Sachsen-Anhalt für die Jahre 2021 bis 2027 zur Umsetzung des zweiten Schwerpunktes Verbesserung der Studienbedingungen/Rahmenbedingungen des Studiums durch eine Erhöhung des Anteils des hauptberuflich tätigen unbefristeten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und setzt gemäß Verpflichtungserklärung mindestens ein Volumen in Höhe von 25 von Hundert der ihr zugewiesenen Summe der Bundesmittel ein. Die dazugehörige Nachweisführung erfolgt auf Grundlage der vorher benannten Vereinbarung.
Autonomie. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist nur für Mitarbeitende zulässig, die ihre Arbeit grössten- teils selber planen und ihre Arbeitszeiten, Kompensationszeiten und Zeiten der Erreichbarkeit mehr- heitlich eigenverantwortlich festlegen können. Darunter fallen namentlich Mitarbeitende mit einem ho- hen Anteil an Führungsaufgaben und/oder Mitarbeitende, die für die Organisation und Abwicklung ih- res Aufgabenbereichs weitgehend selber verantwortlich sind. Im Einzelfall erfolgt die Beurteilung der Autonomie durch eine Würdigung der gesamten Umstände des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes. Ausgeschlossen vom Verzicht auf die Arbeits- zeiterfassung sind Mitarbeitende, die in einem Schichtarbeitsmodell arbeiten oder für die feste Arbeits- zeiten gelten.
Autonomie. Im Ergebnis der Begutachtung des Hochschulentwicklungsplans 2024 der MLU durch eine externe Gutachtergruppe hat diese eine Reihe von Empfehlungen für die weitere Entwicklung der Universität erarbeitet. Einige dieser Empfehlungen fanden unmittelbaren Eingang in diese Zielvereinbarung. Auf der Grundlage des Gutachtens werden die Universität und das Wissenschaftsministerium gemeinsam unter Wahrung der Hochschulautonomie die weitere Umsetzung im Laufe der Zielvereinbarungsperiode verfolgen.