Außenanlagen. Die Nutzungsberechtigung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Außenanlagen, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Das Kirchengelände darf nur zum Be- und Entladen befahren werden. Fahrzeuge dürfen nur in den dafür gekennzeichneten Flächen geparkt werden.
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