Auslagen Musterklauseln
Auslagen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften.
Auslagen. Mögliche Aufwendungsersatzansprüche der USB richten sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.
Auslagen. Etwaige Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
Auslagen. Die im dienstlichen Interesse erforderlichen Ausgaben werden erstattet. Verpfle- gungsmehraufwand bei Dienstreisen wird in Höhe der für Inlandsreisen vor- gesehenen steuerlichen Höchstsätze pauschaliert. Bei Nutzung eines Privat- fahrzeuges für Dienstfahrten wird der steuerliche pauschale Kilometersatz erstattet (gegenwärtig bei Pkw EUR 0,30/km). AFP ist verpflichtet, den Beschäftigten bei Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug bei einem Unfall entstehende Kosten zu ersetzen, soweit sie nicht von Dritten erstat- tet werden und der Unfall nicht mindestens grob fahrlässig selbst verursacht wurde.
Auslagen. Etwaige Auslagen² (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
Auslagen. Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank, in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porto) oder wenn Sicherheiten bestellt, ver- waltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Siche- rungsgut).
Auslagen. Der Mandant zahlt an die Anwälte ferner einen pauschalen Kostenersatz für Telefon, Porto, Telefax und Büromaterial in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Weiter erstattet der Mandant den Anwälten Einzelauslagen wie folgt: – Reisespesen/Kosten des Bahnverkehrs 1. Klasse nach Anfall; – bei Fahrten mit Kanzlei Kfz pro gefahrenem km € 0,50; Die vorstehend vereinbarten Zahlungen sind unabhängig davon fällig, ob der Mandant von der Gegenseite Kostenerstattung oder von der Rechtsschutzversicherung Zahlung verlangen kann. Der Mandant hat Kenntnis, dass eine gegnerische Partei, die Staatskasse oder ein Verfahrensbeteiligter regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Auslagen. Zusätzlich zum Honorar stellt ILFP eine Kleinspe- senpauschale von 3 % des Gesamthonorars zur De- ckung der allgemeinen Bürokosten einschliesslich Versandkosten, Telefon- und Faxkosten, Kosten für die elektronische Kommunikation, Auslagen für Fo- tokopien sowie Auslagen für die Bereitstellung von Dokumenten, Datenbankrecherchen etc. gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsver- bandes in Rechnung. Aufwendungen, welche einzeln einen Betrag von CHF 90.00 übersteigen sowie für und im Namen der Mandantschaft beglichenen Posten werden se- parat in Rechnung gestellt, d.h. zusätzlich zur Klein- spesenpauschale von 3%. ILFP behält sich das Recht vor, solche Drittrechnungen der Mandant- schaft zur direkten Begleichung weiterzuleiten. ILFP ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung der Mandantschaft, Dienstleistungen von Dritten zu beanspruchen, einschliesslich – jedoch nicht be- grenzt auf – Übersetzungsdienstleistungen und Ähnliches und ist ermachtigt, entsprechende Ver- trage fur̈ solche Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung der Mandantschaft abzuschliessen.
Auslagen. Etwaige Auslagen sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten. Auslagen (Kopierkosten, Kosten für Telekommunikation, Reisekosten usw.) werden mit einer Pauschale von 5 % des jeweiligen Rechnungsbetrages abgegolten. Reisezeiten werden nach dem in Ziff. 1 vereinbarten Stundensatz erfasst und abgerechnet. Für den Fall von Reisen bleibt dem Anwalt die Xxxx des Verkehrsmittels überlassen. Weitere Auslagen werden nicht berechnet.
Auslagen. Auslagen des Auftragnehmers zur Auftragsdurchführung (Gebühren, Steuern, etc.) hat der Auftraggeber zu ersetzen, sobald sie entstanden sind. Das gilt unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird.