Auslagen Musterklauseln

Auslagen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften. Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vor- schriften.
Auslagen. Mögliche Aufwendungsersatzansprüche der USB richten sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.
Auslagen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auslagen. Etwaige Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
Auslagen. Die im dienstlichen Interesse erforderlichen Ausgaben werden erstattet. Verpfle- gungsmehraufwand bei Dienstreisen wird in Höhe der für Inlandsreisen vor- gesehenen steuerlichen Höchstsätze pauschaliert. Bei Nutzung eines Privat- fahrzeuges für Dienstfahrten wird der steuerliche pauschale Kilometersatz erstattet (gegenwärtig bei Pkw EUR 0,30/km). AFP ist verpflichtet, den Beschäftigten bei Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug bei einem Unfall entstehende Kosten zu ersetzen, soweit sie nicht von Dritten erstat- tet werden und der Unfall nicht mindestens grob fahrlässig selbst verursacht wurde.
Auslagen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in einer EWR-Währung5 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auslagen. Etwaige Auslagen2 (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage und Abwesen- heitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. 1/2
Auslagen. Der Mandant zahlt an die Anwälte ferner einen pauschalen Kostenersatz für Telefon, Porto, Telefax und Büromaterial in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Weiter erstattet der Mandant den Anwälten Einzelauslagen wie folgt: – Reisespesen/Kosten des Bahnverkehrs 1. Klasse nach Anfall; – bei Fahrten mit Kanzlei Kfz pro gefahrenem km € 0,50; Die vorstehend vereinbarten Zahlungen sind unabhängig davon fällig, ob der Mandant von der Gegenseite Kostenerstattung oder von der Rechtsschutzversicherung Zahlung verlangen kann. Der Mandant hat Kenntnis, dass eine gegnerische Partei, die Staatskasse oder ein Verfahrensbeteiligter regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Auslagen. Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).
Auslagen. Sofern erforderliche Kosten vom Rechtsanwalt verauslagt werden, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten. Dies gilt nicht für die nachfolgend aufgeführten Kosten die gemäß den angegebenen Pauschalbeträgen zu erstatten sind: Pauschale Netto-Betrag inkl. 19 % MwSt. Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs für notwendige Reisen pro km 0,30 € 0,36 € Kosten für Kopien und Ausdrucke pro Seite in schwarzweiß (eine Berechnung erfolgt erst ab der 100. Seite) 0,15 € 0,18 € Kosten für für Kopien und Ausdrucke pro Seite in Farbe (eine Berechnung erfolgt erst ab der 50. Seite) 0,30 € 0,36 €