Auslagen Musterklauseln

Auslagen. Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften.
Auslagen. Mögliche Aufwendungsersatzansprüche der USB richten sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.
Auslagen. Etwaige Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
Auslagen. Die im dienstlichen Interesse erforderlichen Ausgaben werden erstattet. Verpfle- gungsmehraufwand bei Dienstreisen wird in Höhe der für Inlandsreisen vor- gesehenen steuerlichen Höchstsätze pauschaliert. Bei Nutzung eines Privat- fahrzeuges für Dienstfahrten wird der steuerliche pauschale Kilometersatz erstattet (gegenwärtig bei Pkw EUR 0,30/km). AFP ist verpflichtet, den Beschäftigten bei Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug bei einem Unfall entstehende Kosten zu ersetzen, soweit sie nicht von Dritten erstat- tet werden und der Unfall nicht mindestens grob fahrlässig selbst verursacht wurde.
Auslagen. Etwaige Auslagen2 (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage und Abwesen- heitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. 1/2
Auslagen. Der Mandant zahlt an die Anwälte ferner einen pauschalen Kostenersatz für Telefon, Porto, Telefax und Büromaterial in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Weiter erstattet der Mandant den Anwälten Einzelauslagen wie folgt: – Reisespesen/Kosten des Bahnverkehrs 1. Klasse nach Anfall; – bei Fahrten mit Kanzlei Kfz pro gefahrenem km € 0,50; Die vorstehend vereinbarten Zahlungen sind unabhängig davon fällig, ob der Mandant von der Gegenseite Kostenerstattung oder von der Rechtsschutzversicherung Zahlung verlangen kann. Der Mandant hat Kenntnis, dass eine gegnerische Partei, die Staatskasse oder ein Verfahrensbeteiligter regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Auslagen. Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).
Auslagen a) im allgemeinen 1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergü- tung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. 3) Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig. b) Motorfahrzeug 1) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motor- fahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. 2) Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Mas- sgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. 3) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber regelmässig ein Motorfahrzeug für seine Arbeit und ist er nicht obligato- risch gegen Unfall versichert, so hat ihn der Arbeitgeber auf seine Kosten in angemessener Weise gegen Unfälle mit dem Motorfahrzeug, die sich bei der Arbeit ereignen können, zu versichern. c) Fälligkeit 1) Aufgrund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagen- ersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. 2) Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat, auszurichten.
Auslagen. 1) Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Ab- rede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten. 2) Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.
Auslagen. Die dem Anwalt zustehenden Auslagen sind in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses gere- gelt. Hier gilt der Grundsatz, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgelten. Gesonderte Auslagen erhält der Anwalt daher nur für das Anfertigen von Ablichtungen oder anstelle dessen die Überlassung von elek- tronisch gespeicherten Daten (Dokumentenpauschale; Nr. 7000 VV), Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, wobei diese konkret berechnet werden kön- nen (Nr. 7001 VV) oder pauschal mit 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR (Nr. 7002 VV), Reisekosten, also Fahrtkosten, Aufwendungen und Abwesenheitspauschalen (Nr. 7003 ff. VV), Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) und in Ausnahmefällen anteiligen Ersatz der Haftpflicht- versicherungsprämie (Nr. 7007 VV). §§ 675, 670 BGB ersetzt verlangen (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV).