AzubiTicket Sachsen Musterklauseln

AzubiTicket Sachsen. Für Xxxxxxx berufsbildender Schulen in Sachsen wird gemäß Teil X Xxxxxx 00 das AzubiTicket Sachsen ausgegeben.
AzubiTicket Sachsen. Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das AzubiTicket Sachsen folgende Regelungen:
AzubiTicket Sachsen. Zusätzlich zum Pkt. 3 gelten für das AzubiTicket Sachsen folgende Regelungen: Das AzubiTicket Sachsen ist bei ei- nem Verkehrsunternehmen desjenigen Verkehrsverbun- des abzuschließen, in dem sich die berufsbildende Schule befindet. Für den Abschluss eines AzubiTicket Sachsen ist auf dem Antrag die sächsische Bildungseinrichtung (Name, Ort) und der Ausbildungsbetrieb (Name, PLZ, Ort) einzutra- gen und durch Bestätigung der berufsbildenden Schule auf dem Antrag, auf der Kundenkarte oder durch Vorlage eines Lehrvertrages mit Angabe der Berufsschule nachzuweisen. Für die Gültigkeit des AzubiTicket Sachsen ist zudem eine gültige Kundenkarte notwendig. Diese muss mit vollständi- gen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bil- dungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das AzubiTicket Sachsen ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der LVB sofort mitzuteilen, das ABO ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Wechsel von Wohnort, Ausbildungsort oder der Bildungsein- richtung.
AzubiTicket Sachsen. Gültig ab (Mindestvertragslaufzeit 1 Jahr); Ihr Antrag muss bis zum 10. des Vormonats beim Verkehrsunternehmen vorliegen. Gewünschter Verkehrsverbund (bitte anklicken; es können nur aneinander angrenzende Verkehrsverbünde kombiniert werden) VVV: 48 Euro VVV (48 Euro) + VMS (5 Euro): 53 Euro VVV (48 Euro) + VMS (5 Euro) + VVO (5 Euro): 58 Euro VVV (48 Euro) + VMS (5 Euro) + MDV (5 Euro): 58 Euro VVV (48 Euro) + VMS (5 Euro) + VVO (5 Euro) + ZVON (5 Euro): 63 Euro VVV (48 Euro) + VMS (5 Euro) + MDV (5 Euro) + VVO (5 Euro): 63 Euro VVV (48 Euro) + VMS (5 Euro) + MDV (5 Euro) + VVO (5 Euro) + ZVON (5 Euro): 68 Euro

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.