Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktin- strumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 75 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktin- strumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des von OGAW-Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen Aufsichtsbe- stimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % Prozent des Wertes des von OGAW-Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert Gesamt- wert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % Prozent des OGAW-Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils je- weils 5 % Prozent des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlage- grenze angerechnet. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten ge- nannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar mittel- bar über andere im Fonds enthaltenen enthaltene Wertpapiere, die an deren de- ren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % Prozent des Wertes des von OGAW-Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegenan- legen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktin- strumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten In Pension genommene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werdenwerden auf diese Emittenten- grenze angerechnet. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 20 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens höchs- tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten Kre- ditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geld- marktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut Kreditinsti- tut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % 1/3 des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens höchs- tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten Kre- ditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geld- marktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut Kreditinsti- tut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen Aufsichtsbe- stimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (SchuldnersSchuld- ners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigenberücksich- tigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben er- worben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % 1/3 des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktin- strumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 30 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens höchs- tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten Kre- ditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geld- marktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten Geldmarktinstru- menten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut Kreditinsti- tut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 75 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 30 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens höchs- tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten Kre- ditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut Kreditinsti- tut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können kön- nen auch bei Kredit- instituten Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen Auf- sichtsbestimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt ge- koppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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Bankguthaben. Bis zu 49 20 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Im Jahr 2028 darf das OGAW-Sondervermögen vollständig in Bankguthaben gehalten werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können kön- nen auch bei Kredit- instituten Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen Auf- sichtsbestimmungen nach Auf- fassung Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt ge- koppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
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