Bauliche und technische Maßnahmen Musterklauseln

Bauliche und technische Maßnahmen. Die Humboldt-Universität arbeitet ständig daran, ihren Energieverbrauch niedrig zu halten. Die Effekte von baulichen Energiesparmaßnahmen – Wärmedämmung, dichte Fenster, außenliegender Sonnenschutz etc. – mit denen die Wärmeverluste im Winter und die Wärmeinträge im Xxxxxx reduziert werden, werden jedoch durch den gestiegenen Technisierungsgrad und den damit verbundenen Stromverbrauch der Gebäude oftmals aufgehoben. Die Auswertung von Energieverbrauchsdaten hat gezeigt, dass die alten Universitätsgebäude nach ihrer Grundinstantsetzung in der Regel höhere Folgekosten verursachen als vorher. Dies ist dem Energieverbrauch der wissenschaftlichen Geräte, der digitalen Rechentechnik sowie der erforderlichen Lüftungs- und Kältetechnik geschuldet. Daher soll das Hauptaugenmerk auf die energetische Optimierung gelegt werden; im Wesentlichen sollen die nachfolgenden Maßnahmen Berücksichtigung finden: Maßnahme 1: Sukzessive Umrüstung der Bestandsbeleuchtung auf LED-Beleuchtung sowie Verwendung von LED-Beleuchtung bei Neubauvorhaben In den von der HU genutzten Gebäuden kommen unterschiedliche Typen von Leuchten und Leuchtmitteln zum Einsatz. Hauptsächlich werden Leuchten mit Leuchtstoffröhren und Kompaktleuchtstofflampen („Energiesparlampen“) verwendet. Im Rahmen von Neubau- bzw. Sanierungsvorhaben kommen bereits seit einigen Jahren auch LED-Leuchten bzw. LED- Leuchtmittel sowie Beleuchtungssteuerungen zum Einsatz. Geplant ist, den Anteil der LED-Beleuchtung und den Einsatz von Beleuchtungssteuerung – da wo es nachhaltig und wirtschaftlich ist – schrittweise zu erhöhen. Dazu soll im Rahmen von Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahmen die LED-Beleuchtung zukünftig der Standard sein (in geeigneten Anwendungsfällenin Verbindungmit Beleuchtungssteuerung). Wo es technisch möglich ist, sollen im Rahmen der üblichen Instandsetzungsmaßnahmen LED-Leuchtmittel zum Einsatz kommen (sog. Retrofit-Lösung). Maßnahme 2: Optimierung der Raumlufttechnischen Anlagen in Hinblick auf Betriebsführung und investive Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz Die Gebäude der HU verfügen über eine Vielzahl von Raumlufttechnischen Anlagen, die in erster Linie zur Regulierung der CO2-Luftkonzentration, Raumklimatisierung und Luftfilterung eingesetzt werden. Neben den üblichen Instandhaltungsmaßnahmen werden diese Anlagen sukzessive in Hinblick auf ihre Energieeffizienz überprüft. Im Zuge dieser Überprüfungen sollen die Regelstrategien überprüft und angepasst bzw. optimiert werden. Außerdem soll geprüf...
Bauliche und technische Maßnahmen. Die Technische Universität (TU) Berlin verfügt über eine Vielzahl an Gebäuden unterschiedlichster Baujahre, deren Substanz teilweise bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht. Ihr baulicher Zustand divergiert; nahezu die Hälfte steht unter Denkmalschutz. Der Sa nierungsstau der vergangenen Jahrzehnte hat – gerade mit Blick auf die energetische Sanierung – hohen Handlungsbedarf entstehen lassen. In den letzten Jahren führte die TU Berlin im Rahmen des Forschungsprojekts Eneff: HCBC eine detaillierte energetische Analyse ihrer Gebäude durch. Auf dieser Grundlage wird sie bis Ende 2022 einen Klimaneutralitätspfad erstellen. Bei Sanierungen und Neubauten strebt die TU Berlin einen energetischen Standard an, der zum Zeitpunkt der Maßnahmenbeantragung über die gesetzliche Normatierung (GEG) hinausgeht, sofern dies wirtschaftlich darstellbar ist. Bei Neubauten ist das Ziel, soweit wie möglich klimaneutral zu bauen. Im denkmalgeschützten Gebäudebestand sollen in Kooperation mit den Vertreter*innen des Denkmalschutzes neue Wege beschritten werden, um den Energiebedarf und CO2-Ausstoß über das vorgeschriebene Maß hinaus signifikant zu reduzieren. Zudem wird angestrebt, geeignete Gebäude in Holzbauweise zu errichten. Die Empfehlungen des Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) sowie der Leitfaden zum Technischen Monitoring von öffentlichen Gebäuden zur Betriebsoptimierung und Effizienzsteiger ung, Hrsg. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Berlin 2018 werden der Planung von Neubaumaßnahmen verbindlich zugrunde gelegt. Bei Sanierungen strebt die TU Berlin langfristig einen entsprechenden Standard an. Im Rahmen der Hochschulentwicklungsplanung HSEP werden folgende Maßnahmen anvisiert: • Sanierung des Gebäudes MA für die Elektrotechnischen Institute als klimatisches und energetisches Vorzeigeprojekt • Ersatzneubau des Gebäudes Nanophysik als klimatisches und energetisches Vorzeigeprojekt • Denkmalgerechte Teilsanierung und energetisch modellhafter Teilneubau auf dem Gelände Seestraße • Energetische Sanierung der neuen Elektrotechnik (EN-Gebäude) im Zuge der Ohnehin- Sanierung des Gebäudes • Sanierung oder Rückbau und Ersatzbau des Flugtechnik-Gebäudes (F) als klimatisches und energetisches Vorzeigeprojekt • Sanierung und partielle Neubebauung des Severin-Geländes unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit • Sanierung oder Rückbau und Ersatzbau des neuen Physik-Gebäudes (EW) als klimatisches und energetisches Vorzei...
Bauliche und technische Maßnahmen. 2.1 Maßnahme 1: Energiesparpartnerschaften bzw. Energiedienstleistungsverträge Das Modell der Energiesparpartnerschaften hat sich in der Vergangenheit bewährt und wird durch die BIM weitergeführt. Die BIM wird weitere Potenziale zur Bildung von neuen Pools bzw. Energiesparpartnerschaften identifizieren und bei Eignung entsprechende Projekte ausschreiben. Derzeit werden durch die BIM die Pools 17 (JVA Tegel), 20 (JVA Moabit), 21 (Kriminalgericht Moabit) und 24 (BIM) betreut. Die BIM wird zum jeweiligen Vertragsende auf Basis aktueller technischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen entscheiden, inwiefern eine Weiterfüh- rung bzw. Neuausschreibung dieser Pools umgesetzt werden kann. Außerdem besteht seitens der BIM großes Interesse, sich an weiteren von der Senatsver- waltung für Stadtentwicklung und Umwelt geplanten Energiedienstleistungsmodellen zu beteiligen, sofern eine Umsetzung möglich ist. Die BIM unterstützt die Senatsverwaltung bei der Entwicklung geeigneter Modelle und Verträge sowie der Schaffung von zusätzlichen Finanzierungsoptionen für Effizienzmaßnahmen. Darüber hinaus erklärt die BIM ihre Bereit- schaft, ein entsprechendes Pilotprojekt umzusetzen und die in diesem Zusammenhang ent- wickelten Musterverträge/ -unterlagen auch anderen Einrichtungen des Landes Berlin zur Verfügung zu stellen. 2.2 Maßnahme 2: Ausbau KWK Um die Ziele aus dem Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm zu erreichen, spielt eine klimaschonende Energieversorgung eine wichtige Rolle. Die BIM wird daher in strukturell geeigneten Liegenschaften die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für den Ein- satz von BHKW untersuchen und bei Eignung entsprechende Projekte umsetzen. Hierbei wird auch Wärmeliefercontracting in Betracht gezogen. Außerdem wird die BIM bei komplexen Sanierungen prinzipiell verschiedene Versorgungs- varianten gegenüberstellen und dabei eine KWK-Variante prüfen. Die Umsetzungsentschei- dung wird auf Basis einer Lebenszykluskostenbetrachtung getroffen, wobei im Falle der Kostengleichheit grundsätzlich die ökologischere Variante den Vorzug erhält. 2.3 Maßnahme 3: Einzelraumregelungssysteme/ Heizungsregelungssysteme Erhebliche Einsparpotenziale im Wärmeverbrauch können durch intelligente Regelungs- systeme für Heizungen gehoben werden. Durch solche Regelungssysteme werden Räume nur dann beheizt, wenn auch wirklich ein Wärmebedarf besteht. Die BIM prüft bei komplexen Sanierungen prinzipiell die Möglichkeit des Einbaus solcher Systeme. Des Weiteren ...
Bauliche und technische Maßnahmen. Maßnahme 1.1:

Related to Bauliche und technische Maßnahmen

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.