Be- und Entladung Musterklauseln

Be- und Entladung. 4.4.1 Das Be- und Entladen muss bei SPF-Beständen über zugelassene Einrichtungen stattfinden können, vgl. die SPF-Gesundheitsregeln. Bei anderen Beständen werden die Einrichtungen genutzt, die der Besitzer zur Verfügung stellt. Diese Einrichtungen müssen vom Besitzer vor der Benutzung gereinigt worden sein. 4.4.2 Für die Umkleidung in Verbindung mit dem Be- und Entladen muss dem Fahrer eine Plattform aus Ze- ment von mindestens 1 x 1 m in Verbindung mit der Be-/Entladestelle zur Verfügung stehen. Die Plattform muss bei Ankunft von SPF-Selskabets LKW sauber sein und nach jeder Anwendung ge- reinigt werden. Der Zugang des Fahrers zur Be- und Entladestelle muss sauber und aufgeräumt sein. 4.4.3 Der Eigentümer muss mindestens eine Hilfsperson beim Be- und Entladen zur Verfügung stellen. 4.4.4 Die Ferkel müssen transportgeeignet, vgl. Pkt. 4.11, sauber und zum Abholzeitpunkt bei Verkäufer be- reit zum Beladen sein. Der Zeitpunkt ist mit SPF-Selskabet abgesprochen oder vom Fahrer mitgeteilt worden. Dem entsprechend muss der Käufer zu dem vom Fahrer mitgeteilten Zeitpunkt für den Emp- fang der Ferkel bereit sein.
Be- und Entladung. 4.1. Die Be- und Entladung der vom Kunden/Auftraggeber bereitgestellten Transporteinheiten auf den oder vom Wagen erfolgt durch RCO-AT, sofern dies als Zusatzleistung vereinbart wird.
Be- und Entladung. Die Beladung und Entladung der Fahrzeuge von HTR erfolgt auf Weisung und im Auftrag, sowie durch den Auftraggeber. Unter Beladung ist hierbei die Platzierung des Gutes auf dem Wagenboden nach Weisung von HTR zu verstehen. Die Beförderungs- und betriebssichere Verladung im Sinne des § 412 I HGB unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über die Ladungssicherung – zurzeit: VDI Richtlinie 2700, 2701, 2702,2703 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen- obliegt stets dem Auftragnehmer. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird die Entladung durch den Empfänger bzw. Auftrageber durchgeführt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.