Generelles. 1.1. Die Essentry GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxx (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) betreibt Systeme zur digitalen Verwaltung von Prozessen im Zutrittsmanagement und schließt mit Auftraggebern Verträge über die Benutzung des Systems „essentry“ (nachfolgend „Systemverträge“ oder „Systemvertrag“).
Generelles. B1 Versicherte Fahrzeuge, Personen und Eigenschaften
Generelles. 1.1. Beim Erwerb von Digitalen Vignetten sowie der Digitalen Streckenmaut kommt der Kaufvertrag mit der ASFINAG und dem Kunden zustande. Die ASFINAG ist eine auf Grund des ASFINAG- Gesetzes eingerichtete Aktiengesellschaft, deren Aktien zur Gänze im Eigentum der Republik Österreich stehen: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft; Niederlassung: Scxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx; Kontakt: Tel +43 (0) 00 000-00000, Fax +00 (0) 00 000-00000, E-Mail xxxxxx@xxxxxxx.xx; Firmenbuchnummer und - gericht: FN 92000 x, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxx; UID-Nummer ATU 43143200; Unternehmensgegenstand: Die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hierzu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden, Verwertung und Verwaltung der nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie der Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) übertragen wurden, sowie die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr; anwendbare gewerbe- bzw. berufsrechtliche Vorschriften: ASFINAG-Gesetz, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, Bundesstraßen-Mautgesetz samt Straßensonderfinanzierungsgesetzen (Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Karawanken- Autobahn-Finanzierungsgesetz, Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz und Tauernautobahn- Finanzierungsgesetz), Vignettenpreisverordnung und Mautordnung.
Generelles. 2.1. Arten von Dienstleistungen
Generelles. Dieser Versicherungsantrag dient als Grundlage für die Ausarbeitung des Versicherungsvertrages. Wenn der Anzeigepflichtige bei Abschluss des Vertrages eine erhebliche Tatsache, die er kannte oder kennen musste, verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt hat (Verschweigen), so ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn er binnen 4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.
Generelles a) Statuten
Generelles. 1) sparfon stellt keinen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsfestnetz zur Verfügung (Telefonanschluss). Die Leistung von sparfon beschränkt sich vielmehr auf die Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Telefontarifes im Wege der Betreibervorauswahl (sog. Preselection).
Generelles. 1.1 Eine fruchtbare Zusammenarbeit basiert auf dem gegenseitigen Respekt zwischen VeranstalterInnen und MusikerInnen.
Generelles. 1.1. Die Viollier AG mit Sitz in Allschwil, Schweiz, ist ein in der Labormedi- zin führendes schweizerisches Familienunternehmen.
Generelles. 1.1. Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der pramux GmbH und werden ergänzt durch die jeweils folgenden Abschnitte zu einzelnen Auftragsarten. Im Falle von Widersprüchen gelten die besonderen Regelungen der folgenden Abschnitte (Ziff. II. bis IV.) für die jeweiligen einzelnen Auftragsarten vorrangig.