Generelles Musterklauseln

Generelles. 1.1. Die Essentry GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxx (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) betreibt Systeme zur digitalen Verwaltung von Prozessen im Zutrittsmanagement und schließt mit Auftraggebern Verträge über die Benutzung des Systems „essentry“ (nachfolgend „Systemverträge“ oder „Systemvertrag“). 1.2. Die vorliegende Vereinbarung (nebst ihrer unten näher bezeichneten Anlagen) zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (nachfolgend auch „Vereinbarung“) konkretisiert gesetzliche Rechte und Pflichten, die sich für den Auftragnehmer und den Auftraggeber aus der Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679, nachfolgend auch „DSGVO“) ergeben, wenn der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen der Systemverträge personenbezogene Daten verarbeitet oder Auftragswartung betreibt (nachfolgend auch „Auftragsverarbeitung“). 1.3. Der Auftragnehmer erkennt an, dass die DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt und diese Prinzipien auch für den Auftragnehmer gelten.
Generelles. Dieser Versicherungsantrag dient als Grundlage für die Ausarbeitung des Versicherungsvertrages. Wenn der Anzeigepflichtige bei Abschluss des Vertrages eine erhebliche Tatsache, die er kannte oder kennen musste, verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt hat (Verschweigen), so ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn er binnen 4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.
Generelles. B1 Versicherte Fahrzeuge, Personen und Eigenschaften 1 Versichert sind Sie als berechtigte Person an dem in der Police aufgeführten Fahrzeug und an den von diesem gezogenen oder gestossenen Anhängern. 2 Ist ein versichertes Fahrzeug vorübergehend nicht be- triebsfähig, so erstreckt sich die Versicherung automa- tisch auf ein an seiner Stelle verwendetes Ersatzfahr- zeug. 3 Bei Wechselschildern gilt der Fahrzeugvertrags-Rechts- schutz für beide Fahrzeuge.
Generelles a) Statuten b) Aktienkapital c) GV-Beschlüsse d) VR Beschlüsse
Generelles. 2.1. Arten von Dienstleistungen
Generelles. Die in den Angeboten der SCHENKER & CO AG genannten Lieferfristen beruhen auf Angaben der Reedereien und können von der SCHENKER & CO AG nicht beeinflusst werden. Eine Haftung der SCHENKER & CO AG für die Überschreitung der im Angebot genannten Lieferfristen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Für etwaige Verzögerungen im Abgangshafen oder während der Reise sowie Änderungen von Abfahrts- und Ankunftstagen oder Ladeschlussterminen besteht, ebenfalls wie im Falle des Eintritts Höherer Gewalt, keine Haftung seitens der SCHENKER & CO AG. Die SCHENKER & CO AG ist in der Xxxx ihrer Subunternehmer frei. Die angegebenen Konditionen gelten im Seefracht Export nur auf Basis freight prepaid. Die angegebenen Konditionen gelten im Seefracht Import nur auf Basis freight collect. Falls nicht anderslautend vereinbart, sind Rechnungen an den Auftraggeber sofort ohne Abzug fällig. Als Zugangsdatum der Rechnung gilt der 2. Tag nach Rechnungsdatum. Behauptet der Auftraggeber ein anderes Zugangsdatum, so ist er für das Zugangsdatum beweispflichtig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der Unternehmerzinsen nach § 456 UGB, derzeit 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz, verrechnet. Die offerierten Konditionen sind nur bei Buchung der Gesamtstrecke gültig. Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Angebote und Abrechnungen für Leistungen erfolgen – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist – ausschließlich in Euro. Ist die Umrechnung in eine andere Währung und/oder von einer anderen Währung in Euro erforderlich, so erfolgt diese auf Basis des im Falle von Importen sieben Tage vor geplanter Schiffsankunft und im Falle von Exporten sieben Tage vor geplanter Schiffsabfahrt gültigen Umrechnungskurses der SCHENKER & CO AG (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxx/xxxxx-xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxx)/ alternativ laut Haus - bzw. zum Tageskurs der SCHENKER & CO AG, es sei denn, eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung wurde zwischen den Vertragspartnern getroffen. Die SCHENKER & CO AG behält sich vor, die Xxxx der zur Anwendung kommenden Kurse und/oder Tarife frei zu bestimmen. Ungeachtet der im Vertrag genannten Preissätze behält sich die SCHENKER & CO AG das Recht vor, den Auftraggeber im Falle des Eintretens eines oder mehrerer der folgenden Umstände aufzufordern, eine außerordentliche Änderung der Sätze und/oder der Vergütungsregeln vorzunehmen:
Generelles. 1.1. Beim Erwerb von Digitalen Vignetten sowie der Digitalen Streckenmaut kommt der Kaufvertrag mit der ASFINAG und dem Kunden zustande. Die ASFINAG ist eine auf Grund des ASFINAG- Gesetzes eingerichtete Aktiengesellschaft, deren Aktien zur Gänze im Eigentum der Republik Österreich stehen: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft; Niederlassung: Xxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx; Kontakt: Tel +43 (0) 00 000-00000, Fax +00 (0) 00 000-00000, E-Mail xxxxxx@xxxxxxx.xx; Firmenbuchnummer und - gericht: FN 00000 x, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxx; UID-Nummer ATU 43143200; Unternehmensgegenstand: Die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hierzu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden, Verwertung und Verwaltung der nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie der Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) übertragen wurden, sowie die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr; anwendbare gewerbe- bzw. berufsrechtliche Vorschriften: ASFINAG-Gesetz, ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, Bundesstraßen-Mautgesetz samt Straßensonderfinanzierungsgesetzen (Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Karawanken- Autobahn-Finanzierungsgesetz, Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz und Tauernautobahn- Finanzierungsgesetz), Vignettenpreisverordnung und Mautordnung. 1.2. Mit dem aufgrund des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 abgeschlossenen Fruchtgenussvertrag wurde der ASFINAG das Fruchtgenussrecht an allen Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich übertragen. Die ASFINAG hat somit das Recht, dort von sämtlichen Nutzern Maut einzuheben; dem liegt – neben den gesetzlichen Grundlagen - die jeweils gültige Mautordnung, welche Bestandteil dieser ANB ist, zugrunde.
Generelles. Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind; Erlangung der aktuellen Daten aufgewendeten notwendigen Kosten zu 1) sparfon stellt keinen Netzzugang zu einem öffentlichen (c) die vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu ersetzen. Telekommunikationsfestnetz zur Verfügung (Telefonanschluss). Die erbringenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Generelles. Die Gewährleistung von ACTEBIS AG für die von ihr gelieferten Produkte richtet sich ausschliesslich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers oder der Lieferanten. Der Kunde verzichtet auf weitergehende Gewährleistungsansprüche gegenüber ACTEBIS AG. ACTEBIS AG ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungsansprü- che gegen den Hersteller oder Lieferanten dem Kunden abzutreten.
Generelles. 11.1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung (die nicht ohne triftigen Grund verwei- gert werden darf) der anderen Vertragspartei darf der Vertrag nicht an Dritte (ausser an verbundene Unternehmen) abgetreten oder übertragen werden. As- com ist berechtigt, Subunternehmer für ihre Leistung beizuziehen. 11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Vertrag berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Versäumnis oder die Verspätung einer Partei, ein Recht, eine Befugnis oder einen Rechtsbehelf auszuüben, wird nicht als Verzicht auf ein solches Recht dienen, noch wird eine Teilausübung eines Rechtes eine weitere Ausübung desselben nicht ausschliessen. 11.3. Alle Mitteilungen und andere Kommunikation, die unter oder in Verbindung mit dem Vertrag gemacht werden, müssen, soweit nicht ein weitergehendes For- merfordernis gilt, in Textformerfolgen.