Beauftragung des Rechtsanwalts. Die versicherte Person hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechts- anwalt für die versicherte Person aus, wenn sie es verlangt. Er wählt ihn auch dann aus, wenn die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benannt hat und die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Hat die ver- sicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versi- cherer diesen im Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
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Beauftragung des Rechtsanwalts. Die versicherte Person hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechts- anwalt für die versicherte Person aus, wenn sie es verlangt. Er wählt ihn auch dann aus, wenn die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benannt hat und die alsbaldige Beauftragung Beauf- tragung eines Rechtsanwalts in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Hat die ver- sicherte versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versi- cherer Versicherer diesen im Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
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Beauftragung des Rechtsanwalts. Die versicherte Person hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechts- anwalt für die versicherte Person aus, wenn sie es verlangt. Er wählt ihn auch dann aus, wenn die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benannt hat hat, und die alsbaldige Beauftragung Beauf- tragung eines Rechtsanwalts in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Hat die ver- sicherte versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versi- cherer Versicherer diesen im Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
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Beauftragung des Rechtsanwalts. Die versicherte Person hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechts- anwalt für die versicherte Person aus, wenn sie es verlangt. Er wählt ihn auch dann aus, wenn die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benannt hat hat, und die alsbaldige Beauftragung Beauf- tragung eines Rechtsanwalts in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Hat die ver- sicherte versicher- te Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versi- cherer Versicherer diesen im Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
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Beauftragung des Rechtsanwalts. Die versicherte Person hat freie Rechtsanwaltswahl. Der Versicherer wählt den Rechts- anwalt für die versicherte Person aus, wenn sie es verlangt. Er wählt ihn auch dann aus, wenn die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benannt hat und die alsbaldige Beauftragung Beauf- tragung eines Rechtsanwalts in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Hat die ver- sicherte versicher- te Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versi- cherer Versicherer diesen im Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
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