Common use of Bedingungen für den Übergang Clause in Contracts

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albanien i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben, iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren; vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien dieses Übereinkommen ein- schließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Airspace, Agreement for the Establishment of a Common European Airspace

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat AlbanienBosnien und Herzegowina i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten aufgeführ- ten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,; iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchung), die Verordnung Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verord- nung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissenEreignissen), die Verordnung Verord- nung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die ArbeitszeitArbeits- zeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, iv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren, v) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Bosnien und Herzegowina i) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren; viii) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Airspace, Agreement for the Establishment of a Common European Airspace

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat AlbanienKroatien i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit Flugsicherheit, anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,; iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchungFlugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden,; iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,; v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr Flug- verkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizierenratifizieren; vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien Kroatien dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albaniendie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit Luftsi- cherheit anzustreben, iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchungFlugunfalluntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 Richtlinie 96/67/EG (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen bei UnfällenBodenabfertigung), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über NichtbeförderungEreignissen), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines ihres Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr Flug- verkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren;ratifizieren, vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albanien i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben, iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchungFlugunfalluntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissenEreignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr Flug- verkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizierenratifizieren; vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albaniendie Republik Serbien i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit Luftsi- cherheit anzustreben, iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchungFlugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle für die Republik Serbien zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung für die Republik Serbien einzurichten, die Neuordnung seines des Luftraums der Republik Serbien in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr Flug- verkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren;ratifizieren, vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien die Republik Serbien dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albaniendie Republik Montenegro i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit Luftsi- cherheit anzustreben, iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchungFlugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle für die Republik Montenegro zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle Aufsichts- stelle für die Flugsicherung für die Republik Montenegro einzurichten, die Neuordnung seines des Luftraums der Republik Montenegro in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr Flug- verkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren;ratifizieren, vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien die Republik Montenegro dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließ- lich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albaniendie UNMIK i) Vollmitglied unbeschadet ihres besonderen völkerrechtlichen Status die Joint Aviation Requirements (JAR) der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsgemein- schaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein umzusetzen und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit Luftsi- cherheit anzustreben, iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchungFlugunfalluntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissenEreignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß ), die in Anhang I dieses Übereinkommens aufgeführt sind, anzuwenden, iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, trennen sowie eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr Flug- verkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren;in der Praxis anzuwenden, vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien die UNMIK dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area

Bedingungen für den Übergang. (1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat AlbanienBosnien und Herzegowina i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben, ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,; iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfallunter- suchungFlugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunter- nehmen Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereig- nissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden, iv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flug- verkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren, v) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Bosnien und Herzegowina i) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden, v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu rati- fizieren; viii) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen. (2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien dieses Übereinkommen ein- schließlich einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

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