Luftsicherheit Musterklauseln

Luftsicherheit. Nr. 2320/2002 Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geändert durch • Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 sowie Anhang Nr. 622/2003 Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maß- nahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit geändert durch • Verordnung (EG) Nr. 68/2004 vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 • Verordnung (EG) Nr. 781/2005 vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 • Verordnung (EG) Nr. 857/2005 vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 sowie Anhang Nr. 1217/2003 Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II Nr. 1486/2003 Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Ver- fahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 Nr. 1138/2004 Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemein- samen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Kroatiens zugänglich gemacht.
Luftsicherheit. Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Luftsicherheit. 1. Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die Vertragsparteien erneut, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der zivilen Luftfahrt vor widerrechtlichen Störungen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist.
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Albaniens zugänglich gemacht.
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas zugänglich gemacht.
Luftsicherheit. ARTIKEL 12
Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen.
Luftsicherheit. Artikel 15 Bereitstellung von Statistiken Artikel 16 Beratungen
Luftsicherheit. (1) In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die Vertragsparteien erneut, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere auf Grundlage folgender Übereinkünfte: des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen.