Luftsicherheit. 1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; und jedes anderen multilateralen Abkommens über die Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
5. Jede Vertragspartei stimmt zu, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sind, bei Abflug aus dem oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der and...
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas zugänglich gemacht.
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebs- genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan- gemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden
Luftsicherheit. Nr. 2320/2002 Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geändert durch • Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 sowie Anhang Nr. 622/2003 Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maß- nahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit geändert durch • Verordnung (EG) Nr. 68/2004 vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 • Verordnung (EG) Nr. 781/2005 vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 • Verordnung (EG) Nr. 857/2005 vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 sowie Anhang Nr. 1217/2003 Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II Nr. 1486/2003 Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Ver- fahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 Nr. 1138/2004 Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemein- samen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Luftsicherheit. Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Luftsicherheit. Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen gewährleisten die Vertrags- parteien, dass die gemeinsamen Grundnormen und die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Luftsicherheit, die in Anhang I aufgeführt sind, im Einklang mit den in jenem Anhang genannten einschlägigen Bestimmungen auf allen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden.
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde der Republik Montenegro zugänglich gemacht.
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsi- cherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Mon- tenegro erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu ver- kehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Euro- päischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Luftsicherheit. Bereitstellung von Statistiken Artikel 16 Beratungen
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde der Republik Serbien zugänglich gemacht.
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsi- cherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Ser- bien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu ver- meiden.
Luftsicherheit. 1. Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die Vertragsparteien erneut, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der zivilen Luftfahrt vor widerrechtlichen Störungen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln dabei insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen folgender Übereinkommen:
a) Das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen2, unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963;
b) Das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen3, unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember 1970;
c) Das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt4, unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971;
d) Das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen5, unterzeichnet in Montreal am 24. Februar 1988;
Luftsicherheit. Nr. 300/2008 Nr. 272/2009 Nr. 1254/2009 Nr. 18/2010 Nr. 72/2010 Nr. 185/2010 Nr. 2010/774 Nr. 2013/511