Beendigung der Zusammenarbeit. Wer nach einer mindestens sechsmona tigen ständigen Zusammenarbeit kei ne Beiträge mehr liefern bzw. annehmen will, hat dies der anderen Seite mit einer Frist von einem Monat schriftlich anzu kündigen. Bei mehr als zehnjähriger un unterbrochener ständiger Zusammenar beit verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei, bei mehr als zwanzigjähriger un unterbrochener ständiger Zusammenar beit auf sechs Monate.
Beendigung der Zusammenarbeit. Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhal- tung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneten oder verrechenbaren Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.) Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.
Beendigung der Zusammenarbeit. 7.1 Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bezüglich einer Ausfallvergütung gelten folgende Fristen: Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fallt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung fällig. Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion kostenfrei stornierbar. Bis 48 Stunden vorher fallen 50 %, danach 100% der Vergütung an. Bereits angefallene Kosten und erbrachte Leistungen sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt. (Beispielsweise ist die Stornierung eines Auftrages mit Auftragsbeginn Montag nur bis zum vorhergehenden Mittwoch kostenfrei stornierbar.)
7.2 Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Dienstleister gegenüber Punkt 7.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung eines Vertrages.
7.3 Ausfall oder Verschiebungen der Produktion, die der Dienstleiter nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Erfüllung des Vertrages. Bei bereits begonnener Produktion gilt die Leistung als erbracht.
7.4 Neu akquirierte Aufträge und ersparte Aufwendungen des Dienstleisters werden im Falle der vorzeitigen Kündigung bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.
Beendigung der Zusammenarbeit. 7.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird ORDAT dem Kunden die auf dem Anwendungsserver gespeicherten Daten in einem vereinbarte Datenformat zur Verfügung stellen oder die Daten auf Wunsch des Kunden löschen.
7.2 Sofern der Kunde dies wünscht, wird ORDAT in diesem Fall die Daten in einem vereinbarten Datenformat auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung stellen und mit diesem Dritten in angemessener Weise zusammenarbeiten (Beendigungsunterstützung), soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Diese Beendigungsunterstützung ist vom Kunden nach Aufwand zu vergüten.
Beendigung der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung kann von den Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Innerhalb des Durchführungszeitraums können die Parteien die Verein- barung nur aus wichtigen Gründen beenden und haben das Büro xxxxxxxxxx.xxx umge- hend in Kenntnis zu setzten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen die Pflichten aus Punkt 2 dieser Vereinbarung verstößt.
Beendigung der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit, sofern sie nicht vertraglich über einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde, endet mit dem Erreichen der gemeinsam vereinbarten Ziele (bzw. der Feststellung, dass ein Erreichen der Ziele durch eine weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.) Die Zusammenarbeit kann jedoch von beiden Seiten auch jederzeit vorzeitig beendet werden. Ein Austausch über die Gründe der vorzeitigen Beendung der Zusammenarbeit sowie ggf. ein abschließendes Fazit der bisher geleisteten Arbeit in geeigneter Form ist dabei wünschenswert, jedoch keine Verpflichtung.
Beendigung der Zusammenarbeit. 22.1 Im Falle der Beendigung des Vertrages arbeiten die Par- teien unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung zum Zwecke einer ordnungsgemässen Betriebsübergabe zusammen.
22.2 Die Betriebsübergabe sowie die Räumung etwaiger Räum- lichkeiten und Rückgabe von Schlüsseln durch den Kunden hat binnen 30 Tagen nach Beendigung des jeweiligen Vertrages zu erfolgen. Leistungen der Eniwa im Rahmen der Vertragsbeendigung, die nicht in den Dienstleis- tungsverträgen erfasst sind, werden von der Eniwa zu den jeweils geltenden Standartansätzen offeriert.
Beendigung der Zusammenarbeit. 11.1. Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung.
Beendigung der Zusammenarbeit. 18.1 Projektaufträge erlöschen mit ihrer Er- füllung.
18.2 Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekün- digt werden. Dies unter gleichzeitiger Abgeltung aller üblicherweise bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneter oder verrechenbarer Auf- wendungen (Fixkosten, Honorare etc.).
18.3 Jede Partei ist zum sofortigen Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröff- net wird.
Beendigung der Zusammenarbeit. 15.1 Bei Beendigung dieses Lizenzvertrages hat der Besteller die Software auf den Originaldatenträgern an QUNDIS zurückzugeben, sofern solche Datenträger dem Besteller überlassen wurden. Weiter hat der Besteller sämtliche ins- tallierte Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder QUNDIS zu übergeben, sofern der Besteller nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von QUNDIS wird der Besteller die vollständige Durchführung der genannten Maß- nahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen.
15.2 Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Besteller ist unzulässig.