Common use of Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses Clause in Contracts

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Sondervertrag, Sondervertrag, Gemeinschaftsstrom Plus Sondervereinbarung Kölner Haus Und Grund

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubietenanzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden, im Fall eines Verlangens nach Satz 1, innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 Maßgabe der allgemeinen und 2ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde das Angebot kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Durchführung der Unterbrechung Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werdenzu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismäßig- keit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehörengehö- ren 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten Energieberatungsdiens- ten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen sozia- len Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzuwei- sen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unterbre- chung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden Kun- den acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenanzukün- digen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wiederher- stellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromliefervertrag, Geschäftsbedingungen Für Essenheizstrom

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung druckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtnach- kommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen Zuwiderhand- lungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Erdgas Grundversorgung, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Erdgaslieferungen

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragenbe- auftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung Grundversor- gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden Zahlungsver- pflichtungen von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung Be- rechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung Unterbre- chung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet be- rechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachzuwei- sen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestattengestat- ten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger Grundver- sorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht bestehtbe- steht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu Text- form bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen Vorausset- zungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegenvor- liegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige Androhung vorherige An- drohung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernver- hindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckan- schlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragenbeauf- tragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen Betrof- fenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere ins- besondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der JahresrechnungJahres- rechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde Kun- de form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen strei- tigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grund- versorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung Andro- hung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können kön- nen beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung Min- destsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherbera- tung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubietenanzubie- ten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhaltenbeinhal- ten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum Zeit- raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger Grund- versorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung Unterbre- chung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden er- wartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt gekün- digt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit so- weit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung Kün- digung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen Zu- widerhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Sondervertrag Erdgas, Sondervertrag Erdgas

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unterbre- chen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere ins- besondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwider- handlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit Mög- lichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr Ge- fahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten Dop- pelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung odero- der, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise bei- spielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung An- kündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem elektroni- schem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung Un- terbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung Grund- versorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns Un- terbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher- stellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet berech- net werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere ins- besondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigenkündi- gen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenanzu- wenden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige Androhung vorherige Andro- hung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung Ver- ordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwi- derhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die 3Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere insbeson- dere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der 4Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhenandro- hen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der 5Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der UnterbrechungUnter- brechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen 6Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflich- tungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- Ab- schlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei 7Dabei muss der Zahlungsverzug Zahlungsver- zug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei 8Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner 9Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der 1Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung Andro- hung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu 2Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung Mindestsiche- rung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend 3Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsverein- barung nach Absatz 5 anzubieten. Die 4Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der 1Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich 2Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der 1Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich zu- gleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das 2Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die 3Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig voll- ständig auszugleichen. Als 4Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt 5Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung Unter- brechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt 6Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung Abwen- dungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung Grundversor- gung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 7Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung Unterbre- chung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der 1Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die 2Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die 3Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf 4Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der 5Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der 1Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine 2Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgeset- zes nicht besteht. (2) Die 1Die Kündigung bedarf der Textform. Der 2Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform Text- form zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der 1Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei 2Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.21 Fristlose Kündigung

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverord- nung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismäßig- keit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen sozia- len Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzuwei- sen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unterbre- chung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden Kun- den acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenanzukün- digen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf 13121-202202 4/2023 den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wiederher- stellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem un- erheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messein- richtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundver- sorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen durchfüh- ren lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen NichtzahlungNicht- zahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung Mindestsi- cherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend Ergän- zend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher verständ- licher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung Ankün- digung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener hervorgehobe- ner Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen voraussicht- lichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden könnengestellt. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grundversor- gung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung – Gasgvv

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem un- erheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unter- brechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen istnach- kommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen Vo- raussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen we- gen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grundversor- gers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen unverzüg- lich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal pau- schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger Grund- versorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grundversor- gung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigtberech- tigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen Vo- raussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt wie- derholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger Grundver- sorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden Kun- den mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine kei- ne Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen NichtzahlungNicht- zahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf des- sen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinba- rung nach Absatz 5 anzubietenanzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfor- dern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grund- versorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz Ab- satz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 Maßgabe der allge- meinen und 2ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungs- verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Ein- wände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde das Angebot kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monats- raten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Durchführung der Unterbrechung Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werdenzu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigtbe- rechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung Ankün- digung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener her- vorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grund- versorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden Kun- den unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht ange- droht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der JahresrechnungJahresrech- nung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grundver- sorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVer- braucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise verständli- xxxx Xxxxx zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenanzukün- digen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grundversor- gung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung Unter- brechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wiederher- stellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale Pauscha- le darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels Wech- sels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen Voraussetzun- gen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektrizitätsversorgung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige Androhung vorherige An- drohung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung Un- terbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernverhin- dern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zu- widerhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtbe- steht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit Verhältnismä- ßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unver- hältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und LebenLe- ben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der JahresrechnungJahres- rechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragenbe- tragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben blei- ben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen dieje- nigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger Ver- sorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultierenresultie- ren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung Andro- hung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich Zahlungsverzuges zu- gleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informierenin- formieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise bei- spielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder Mindest- sicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kun- den auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unterbre- chung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. und dem Kun- den ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgenerfol- gen. (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Ver- langens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 Maß- gabe der allgemeinen und 2ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsver- trag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsver- einbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlos- sen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsver- einbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderun- gen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 3 Num- mer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehenanzu- sehen. Nimmt Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeit- räume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde das Angebot kann in dem Zeitraum, den die Abwendungs- vereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflich- tungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsverein- barung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag er- füllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Durchführung der Unterbrechung Beginn des be- troffenen Zeitraums in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werdenzu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger Grundversor- ger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechenunterbre- chen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer ei- ner Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich ver- ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie so- wie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer ei- ner Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wieder- herstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich ent- stehenden Kosten nicht überschreiten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt gekün- digt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform Text- form zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung Kündi- gung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangenverlan- gen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, ; dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis und 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem un- erheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen Wo- chen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere insbeson- dere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unver- hältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- Ab- schlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten Mög- lichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten Mehr- kosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen NichtzahlungNichtzah- lung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens spätes- tens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus Vo- raus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit Mög- lichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung Ankündi- gung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel Re- gel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung Grundver- sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenent- sprechend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes Absatz 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener hervorgehobe- ner Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen voraussicht- lichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald so- bald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell struktu- rell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden er- wartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grundversor- gung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des VertragesVer- trages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger Grund- versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Gasversorgung Main-Kinzig GmbH Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: 0 60 51 / 82 33-0 Telefax: 0 60 51 / 82 33-88 xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx Xxxxxx Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Gelnhausen Amtsgericht Hanau, Registerabt. Gelnhausen, HRB 11337 USt.-ID.-Nr.: DE113549743 Bankverbindung: Kreissparkasse Gelnhausen IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX

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Samples: Gas Supply Agreement

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer au- ßer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit Verhält- nismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger Grund- versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhenandro- hen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit Möglich- keit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere insbeson- dere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen Anzah- lungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug Zah- lungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung Ver- einbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen streiti- gen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultierenre- sultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen NichtzahlungNicht- zahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder o- der auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens spä- testens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz Ab- satz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher ver- ständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung An- kündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwen- dungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten ermittel- ten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung Versor- gung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigtbe- rechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung An- kündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche wel- che voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grund- versorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden Kun- den unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigenbestäti- gen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht ange- droht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grund- versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden Kun- den mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und LebenLe- ben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Un- terbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden ent- fallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages voraussichtlichen Be- trages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen die- jenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht fristge-recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preiserhö- hung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung Un- terbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten Mög- lichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens späte- stens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher verstän- dlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus Vo- raus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit Mög- lichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung Ankündi- gung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss Ab- schluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde Kun- de sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot An- gebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener hervorgehobe- ner Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen voraussicht- lichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald so- bald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grundversor- gung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich un- verzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des VertragesVer- trages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht ange-droht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubietenanzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 Maßgabe der allgemeinen und 2ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die, der Ratenzahlung zugrunde liegenden, Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde das Angebot kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Durchführung der Unterbrechung Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werdenzu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns Unterbrechungsbeginns, nach Absatz 4 4, ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwider- handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragenbeauf- tragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger Grund- versorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unter- brechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch rechne- risch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung Vor- auszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet be- gründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer BetrachtBe- tracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung Andro- hung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubietenanzubie- ten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhaltenbein- halten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung Unterbre- chung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden wer- den können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt gekün- digt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferan- ten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete kon- krete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwi- derhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhält- nismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug Ver- zug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der JahresrechnungJah- resrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben blei- ben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung Andro- hung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung Mindest- sicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden Kun- den spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig voll- ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich ver- ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wie- derherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale Pau- schale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform Text- form zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlun- gen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigtberech- tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich erforder- lich ist, um den Gebrauch die Nutzung von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unterbre- chung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist An- zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grundversor- gers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Kun- den drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.12436-202011 4/2009 (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger Grundversor- ger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zu- widerhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung An- bringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unter- brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere ins- besondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der UnterbrechungUnter- brechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragenTextform vor- zutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unter- brechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen Voraus-setzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung Be- rechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen Sätze 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht frist- gerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen die- jenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungs- verzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachenver- ursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVer- braucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Ab- wendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläuterner- läutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zu- sätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens spätes- tens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren zumut- baren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung Ver- sorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenent- sprechend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wieder- herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare vergleich- bare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen Ver- langen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Ver- tragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismäßig- keit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehörengehö- ren 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten Energieberatungsdiens- ten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen sozia- len Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzuwei- sen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unterbre- chung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden Kun- den acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenanzukün- digen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf 12683-202201 4/2006 den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wiederher- stellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zu- widerhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grund- versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden Zahlungs- verpflichtungen von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wieder- herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung Andro- hung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundver- sorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger Grundver- sorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismä- ßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder und bei welcher Behörde diese bean- tragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzuwei- sen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubietenanzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden Kun- den acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenanzukün- digen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unter- brechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berech- tigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 Maßgabe der allgemeinen und 2ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwen- dungsvereinbarungen. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 45128 Essen Telefon: 02 01 /8 00-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Postbank Essen 51 80-437 (BLZ 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Freitag 8:00 – 13:00 Uhr Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erhe- ben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichenauszuglei- chen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrück- stände ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt Über- schreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde das Angebot vor Durchführung kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Unterbrechung Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsver- einbarung in Textform anHöhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, darf die Versorgung durch solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger nicht unterbrochen werdenvor Beginn des betroffenen Zeitraums in Text- form zu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung Unter- brechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.. 00759-202411 4/2009 (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrund- versorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unterbre- chung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist An- zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grundversor- gers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Kun- den drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.12683-202112 4/2009 (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger Grundversor- ger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messein- richtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unterbre- chen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger Grund- versorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger Grundver- sorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden ent- fallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragenbe- tragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungs- verzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunterbre- chung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbrau- cherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zu- sätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwendungsverein- barung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet gestal- tet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren zu- mutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung Abwendungsvereinba- rung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung Un- terbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge in- folge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare vergleichba- re Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kün- digung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLie- feranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung Un- terbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Liefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen zust ndigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwider- handlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit Verhältnismä- ßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung Unter- brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen Be- troffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung Unter- brechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Un- verhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens min- destens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderun- gen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig schlüs- sig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung Ver- meidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten Unterstützungsm glichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbrau- cherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unter- brechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher ver- ständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Grundversorgung Von Haushaltskunden Und Die Ersatzversorgung Mit Elektrizität

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, ; dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zu- widerhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Anbrin- gung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unter- brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unterbre- chung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare ver- gleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kün- digung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLie- feranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht ange- droht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem uner- heblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unter- brechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwider- handlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen Vo- raussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grundversor- gers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger Grund- versorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grundversor- gung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigtberech- tigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt wie- derholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem uner- heblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unter- brechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichter- füllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrund- versorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragenbeauf- tragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen sei- nen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere ins- besondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich zu- gleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere insbeson- dere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unter- brechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen titulier- ten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht fristge- recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung Vereinba- rung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten Möglich- keiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungs- unterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten Energieberatungs- diensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhin- zuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit Möglich- keit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden Kun- den spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz Ab- satz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig vollstän- dig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen unterbro- chen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger Grundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenentspre- chend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener hervorgehobe- ner Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisenhin- zuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge infol- ge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung Unter- brechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal pau- schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundla- ge nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden Kun- den zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger Grund- versorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grundver- sorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigtberech- tigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht ange- droht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverord- nung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismäßig- keit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen sozia- len Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzuwei- sen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unterbre- chung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden Kun- den acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenanzukün- digen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf 13121-202202 4/2017 den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wiederher- stellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit Verhältnismä- ßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung Grundversor- gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden Kun- den mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit Möglich- keit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger Grund- versorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zah- lungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung Vo- rauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet be- gründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger Versor- ger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges we- gen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise beispiels- weise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungs- unterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten Energieberatungs- diensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Grundversorgungsvertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverord- nung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismäßig- keit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vor- auszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen sozia- len Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzuwei- sen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unterbre- chung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden Kun- den acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenanzukün- digen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf 13121-202202 4/2012 den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wiederher- stellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wie- derherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt schuld- haft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unterbre- chen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverord- nung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Le- ben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwi- derhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden Kun- den mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise bei- spielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung An- kündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen Informatio- nen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem elektroni- schem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwen- dungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhaltenbeinhal- ten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenentspre- chend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet be- rechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere ins- besondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigenkün- digen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wie- derholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigtberech- tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gasliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismä- ßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen Anzah- lungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden lau- fenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- Ab- schlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtli- chen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet be- gründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung Ver- einbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung Unterbre- chung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen Infor- mationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwen- dungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhaltenbe- inhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich wirt- schaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung Unterbre- chung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger Grund- versorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden Kun- den infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wiederherstel- lung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal pau- schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen Verlan- gen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung Kün- digung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich unver- züglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung Kündi- gung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete kon- krete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung Andro- hung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges Zah- lungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug Ver- zug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat Kalen- dermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung Vermei- dung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können kön- nen beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers Grundversor- gers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:Ankündigung 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung Kündi- gung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Ab- satz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen.unverzüg- lich nach (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.21 Fristlose Kündigung

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Samples: Liefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unter- brechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen zu- ständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruck- anschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundver- sorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwider- handlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen Vor- aussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht frist- gerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Ver- sorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten Energie- beratungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzu- weisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung Unter- brechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubietenanzu- bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit Möglich- keit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig vollstän- dig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen unter- brochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger Grund- versorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenent- sprechend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes Absat- zes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns Unterbrechungs- beginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener her- vorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen unver- züglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grund- versorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigtberech- tigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht ange- droht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschluss- verordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete kon- krete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwi- derhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhält- nismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug Ver- zug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der JahresrechnungJah- resrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben blei- ben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung Andro- hung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung Mindest- sicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden Kun- den spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig voll- ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich ver- ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wie- derherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale Pau- schale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform Text- form zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung Kün- digung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangenver- langen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlun- gen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigtberech- tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unter- brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger Grundver- sorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung Kündi- gung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich unverzüg- lich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer ei- ner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckan- schlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragenbeauftra- gen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden ein- fach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundver- sorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhenan- drohen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung Unterbre- chung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismä- ßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter un- ter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden lau- fenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der JahresrechnungJahresrech- nung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung Ver- einbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbre- chung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder und bei welcher Behörde diese beantragt werden kön- nen sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubietenanzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher ver- ständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbre- chung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsverein- barung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätes- tens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 Maßgabe der allgemeinen und 2ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grund- versorgungsvertrag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungs- vereinbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht aus- geschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde- liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum Zeit- raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt die- ser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträu- me nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde das Angebot kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung um- fasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag er- füllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Durchführung der Unterbrechung Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werdenzu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenent- sprechend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten Kos- ten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung Unter- brechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen Zu- widerhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich erforder- lich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernver- hindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverord- nung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist Anzah- lungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet bean- standet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultierenresul- tieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung Unterbre- chung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können kön- nen für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer gerin- gerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger Grundver- sorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels Wech- sels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger Grund- versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt ent- sprechend.

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Samples: Stromliefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unter- brechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen zu- ständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen besor- gen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere insbeson- dere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unter- brechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen Vorausset- zungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlun- gen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen vor- aussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände Rück- stände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung Grundver- sorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informiereninformie- ren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versor- gungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten Energieberatungs- diensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhin- zuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung Mittei- lung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit Mög- lichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zah- lungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes Absat- zes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hervorgeho- xxxxx Xxxxx auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung Rech- nung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen unverzüg- lich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal pau- schal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grund- versorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen Vorausset- zungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegenvor- liegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.. PK_PD5_SWDU_GVVStrom_Strom_20220101 (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtbe- rechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grund- versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger Grund- versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung Grund- versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe Grün- de für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges Zahlungsver- zuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der JahresrechnungJahres- rechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen ent- schiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungs- verzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläuternerläu- tern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwendungsvereinba- rung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren zu- mutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung Be- achtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenent- sprechend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung Unterbre- chung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt ge- stellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstel- len zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt ge- kündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertrags- endes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem unerheb- lichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unterbre- chung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindes- tens 100 Euro in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragenist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer BetrachtBe- tracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grund- versorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (74) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachzuwei- sen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung Grundversor- gung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung Be- einflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernver- hindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussver- ordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragenbe- auftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung Unter- brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhenan- drohen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zu- widerhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informierenin- formieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der UnterbrechungUnterbre- chung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten genann- ten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung Voraus- zahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Voraus- zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet be- gründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger Versor- ger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges we- gen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise beispiels- weise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungs- unterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten undEnergieberatungs- diensten und SWV_GV_V_2023_01 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit Möglich- keit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden Kun- den spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz Ab- satz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot Ange- bot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung Ab- wendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigtbe- rechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Grundversorgungsvertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) 19.1 Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zu- widerhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) 19.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen unterbre- chen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz Abs. 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverord- nung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Un- terbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 100 Euro betragenin Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen die- jenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grund- versorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) 19.3 Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht drei Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) 19.4 Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.. § 20 Kündigung (1) 20.1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) 20.2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat soll eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) 20.3 Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des VertragesVertrags, insbesondere insbesonde- re wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist ; § 19 Absatz Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwendenund 3 gilt entsprechend.

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Samples: Liefervertrag

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige Androhung vorherige An- drohung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung Un- terbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindernverhin- dern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zu- widerhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtbe- steht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger Grund- versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung Grundversor- gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwiderhand- lung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung Unterbre- chung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismäßig- keit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unterbre- chung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen durchfüh- ren lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens mindes- tens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung Be- rechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht fristge- recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung Andro- hung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges zugleich Zahlungsverzuges zu- gleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informierenin- formieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise bei- spielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung Mindest- sicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden Kun- den spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsverein- barung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgenerfol- gen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich zu- gleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig voll- ständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung Un- terbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung Abwen- dungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung Grundver- sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer ei- ner Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich ver- ständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie so- wie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer ei- ner Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung Wieder- herstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt gekün- digt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform Text- form zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung Kündi- gung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangenverlan- gen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, ; dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis und 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von natürlich.strom

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zu- widerhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtbe- rechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundver- sorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung Voraus- zahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände Rück- stände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultierenre- sultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungs- verzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachenver- ursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx des Vertragsen- des in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- ranten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem unerheb- lichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nicht- erfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtberechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung mit der Unterbrechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragenbe- auftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer au- ßer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen sei- nen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit Verhält- nismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung Grundversor- gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden Kun- den mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise beispiels- weise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsun- terbrechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten Energieberatungs- diensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen sozi- alen Mindestsicherung oder und bei welcher Behörde diese bean- tragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVerbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisenhinzu- weisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Wo- che sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubietenanzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung an- fordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigenan- zukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs be- rechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversor- ger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Ver- langens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine Vereinbarung über zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände Zah- lungsrückstände sowie 2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 Maßgabe der allgemeinen und 2ergänzenden Bedin- gungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflich- tungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und 3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Ab- wendungsvereinbarungen. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Text- form erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger Grund- versorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum Zeit- raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde das Angebot kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsicht- lich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine lau- fenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsver- trag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Durchführung der Unterbrechung Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werdenzu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechenunterbre- chen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisenhinzuwei- sen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden nachfol- genden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung Unterbre- chung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschali- sierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger Grundver- sorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx An- gabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen Vorausset- zungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegenvor- liegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses. 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorhe- rige vor- herige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwi- derhandelt zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung Nichterfül- lung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berech- tigtGrundver- sorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Nieder- spannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung Unter- brechung der Grundversor- gung Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zu- widerhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge in- folge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zu- widerhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere insbe- sondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Text- form Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung Unterbre- chung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen An- zahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden entfal- lenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszah- lungen Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussicht- lichen voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen Sät- zen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forde- rungen Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet be- gründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer au- ßer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers Grundversor- gers resultieren. (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsver- zuges Zah- lungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung Vermei- dung der Unter- brechung Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung Versorgungsunter- brechung wegen Nichtzahlung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucher- beratungVer- braucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen Infor- mationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise verständli- xxxx Xxxxx zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätz- lich Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem elektroni- schem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens spätes- tens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung Abwen- dungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet ge- staltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände Zahlungsrück- stände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich wirt- schaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeit- raum Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- wendenanzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen voraus- sichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederher- stellen wieder- herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen ent- fallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale Pauscha- le darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur mög- lichmöglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündi- gung Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Xxxxxx Angabe des Vertragsen- des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer ei- ner Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Liefe- rantenLieferanten, verlangen. 221220 Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten wieder- holten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Stromgrundversorgungsverordnung