Kündigung, § 20 StromGVV Musterklauseln

Kündigung, § 20 StromGVV. Die Kündigung des Stromgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und soll wenigstens folgende Angaben enthalten: • Kunden- und Verbrauchstellennummer • Zählernummer • Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung (sofern abweichend von bisheriger Anschrift)
Kündigung, § 20 StromGVV. 9.1 Die Kündigung des Stromgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten: • Kundennummer • Zählernummer • Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung (sofern abweichend von der bis- herigen Anschrift) 9.2 Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrages beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Kündigung, § 20 StromGVV. Die Kündigung des Vertrages durch den Kunden bedarf der Textform, ist also insbesondere schriftlich, per Telefax oder E-Mail möglich, und muss wenigstens folgende Angaben ent- halten: - Kundennummer - Zählernummer - Rechnungsanschrift für die Abschlussrechnung
Kündigung, § 20 StromGVV. Die Kündigung des Stromgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Text- form und soll wenigstens folgende Angaben enthalten: > Kundennummer > Zählernummer > Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung (sofern abweichend von bisheriger Anschrift) Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 01.01.2013 in Kraft und ersetzen die Ergänzen- den Bedingungen vom 01.07.2007. (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Stadtwerke Versmold GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx E-Mail: xxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) Bestellt am (*) | erhalten am (*) Name des | der Verbraucher(s) Anschrift des | der Verbraucher(s) Unterschrift des | der Verbraucher(s) Datum (*) Unzutreffendes streichen. (nur bei Mitteilung auf Papier) Haben Sie Fragen oder Wünsche? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gern für Sie da. Ganz persönlich in unseren Kundencentern oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx. Montag, Dienstag, Mittwoch 8.00 – 17.00 Uhr (durchgehend) Donnerstag 8.00 – 18.00 Uhr (durchgehend) Xxxxxxx 8.00 – 14.00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch 9.00 – 13.00 Uhr | 14.00 – 17.00 Uhr Donnerstag 9.00 – 13.00 Uhr | 14.00 – 18.00 Uhr Xxxxxxx 9.00 – 14.00 Uhr SWV_GV_V_2023_01 Telefon 0000 000 0000 Ausfertigungsdatum: 26.10.2006 „Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl.I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) geändert worden ist“ Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis- terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zu- stimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten. Stand: Zuletzt geändert durch Artikel 2 V v. 22.11.2021 I 4946.

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  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

  • Kündigung Xxxxxx wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

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  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

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