Befahren von Bahnübergängen Musterklauseln

Befahren von Bahnübergängen. Vor den technisch nicht gesicherten Bahnübergängen ist anzuhalten und es ist durch das Rangierpersonal die Postensicherung durchzuführen. Bei Tag ist eine rot-w eiße Signalfahne, bei Dunkelheit eine rotleuchtende Lampe mitzuführen. Der Posten muss die vollständige Warnkleidung tragen. Zur Sicherung des BÜ hat sich der Posten, mit der Brust oder dem Rücken den Verkehrsteilenehmern zugew andt, gut sichtbar auf dem Übergang aufzustellen und die Zeichen und anschließend Muss der Posten Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen anhalten, hat er den zuerst angehaltenen Verkehrsteilnehmer zum w eiteren Halten aufzufordern, ehe er sich der anderen Seite des BÜ zuw endet. Die Zeichen sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit einer rot-leuchtenden Handleuchte nach beider Straßenrichtungen zu geben. Für das Geben der Tageszeichen ist eine w eiß-rot-weiße Signalfahne zu benutzen. Wenn die Situation es erfordert, ist das Signal Zp 1 zu geben. Das „Halt“ Zeichen ist solange zu geben, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etw a die Straßenmitte erreicht hat. Nach Überquerung des Feldw egs 55, kurz vor der Abzw eigung Nebenanschluss Drahtw erke, verläuft das Gleis auf eine Länge von 60 m parallel zum Feldw eg 55. Nach der Einfahrt in diesen Gleisbereich verbleibt neben der Rangierabteilung ein nur 0,80 m breiter Streifen für Wegbenutzer. Deshalb darf die Rangierabteilung nur dann in den Gleisbereich einfahren, w enn sich keine Wegbenutzer darin aufhalten.
Befahren von Bahnübergängen. An BÜ die mit „BÜ 5 –Läutetafel“ „L“ ausgerüstet sind, ist mit Triebfahrzeugen ohne Läutewerk, ana- log dem „Signal BÜ 4“ zu pfeifen. • XX 0 xx 05,13 • XX 0 xx 07,26 (pfeifen), • BÜ 5 1,920 • BÜ 7 km 3,744 (Pfeifen) B2 • XX 0 xx 1,870 • XX 0 xx 2,950 • XX 0 xx 4,081 • XX 0 xx 4,360 • BÜ 10 4,670 • XX 00 xx 4,706 • XX 00 xx 4,841 B1 • BÜ 12 a km 4,890 • XX 00 xx 4,937 • XX 00x xx 4,972 • BÜ 13b km 5,054 Xxx XX 0 „Schießstättstraße“ ist vor dem Befahren die Lichtzeichenanlage am Schlüsselschalter einzuschalten. Die Anlage schaltet sich im Rhythmus der Straßenlichtzeichenanlage der angrenzen- den Kreuzung auf. Die Lichtzeichenanlage muss nach dem Befahren nicht mehr ausgeschalten werden, sondern schal- tet sich selbst aus (Kameraüberwachung).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.