Befolgung von Gesetzen Musterklauseln

Befolgung von Gesetzen. Sie müssen alle Gesetze, Vorschriften und/ oder Anordnungen, die sich auf den Gebrauch, das Fahren, Parken und/oder Führen der Fahrzeuge beziehen, befolgen, und sind verantwortlich dafür, sich darüber zu informieren. Dies schließt diejenigen mit ein, die sich auf die Fahrzeuge in dem Gebiet beziehen, in dem Sie die Fahrzeuge Benutzen, einschließlich der Gesetze zum Tragen eines Helms. Sie sollen sich ebenfalls höflich und respektvoll anderen gegenüber verhalten, während Sie die Dienstleistungen oder Fahrzeuge Benutzen. Sie sind verantwortlich für jeglichen Verstoß gegen diesen Vertrag und Gesetze, Vorschriften und/oder Anordnungen, während Sie die Dienstleistungen nutzen, was ebenfalls falsches Fahren und/oder Parken mit einschließt. Sie stimmen zu, dass Sie für jegliche und alle Konsequenzen und Ansprüche ( wie in Abschnitt dargelegt, einschließlich Beschlagnahmungsgebühren, die von der örtlichen Verwaltung in Rechnung gestellt werden), die ein Ergebnis Ihrer Benutzung der Dienstleistung ist, verantwortlich sind.
Befolgung von Gesetzen. Der Verkäufer sichert zu, gewährleistet und betätigt, dass er und Waren, die in Verbindung mit diesem Auftrag hergestellt oder verkauft der Dienstleistun- gen, die erbracht werden, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Geset- zen, Vorschriften, Regelungen oder Erlassen der EU, des Staates, von Re- gionen, Provinzen, Bundesländern, oder Kommunen, übereinstimmen und übereinstimmen werden, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, die Arbeitsvorschriften und bewährten Verfahren. Der Verkäufer stimmt zu, den Käufer vollständig gegen Verlust, Schäden oder Auslagen (einschließlich Rechtsanwaltskosten) zu entschädigen bzw. schadlos zu halten, die dem Käufer als Ergebnis eines Verstoßes des Verkäufers gegen anwendbare Gesetze, Regelungen, Vorschriften und Verordnungen entstehen.
Befolgung von Gesetzen. 3.1 Anwendbare Gesetze im Sinne dieser Ziffer 3 sind alle zur Anwendung kommenden Gesetze, Regeln, Vorschriften, Verordnungen und Verhaltensregeln einschliesslich, ohne darauf beschränkt zu sein, zu folgenden Bereichen: (a) Herstellung, Verpackung und Lieferung der Waren; (b) Arbeitsrecht; (c) alle Einfuhr-/Ausfuhrgesetze, regeln, ver- ordnungen und -vorschriften; und (d) umweltrechtliche Vorschriften; und der Begriff sich verpflichten bedeutet zusichern und gewährleisten im Sinne einer Einstandsverpflichtung. 3.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Erfüllung dieses Vertrages alle anwendbaren Gesetze zu befolgen. Werden die Waren nicht in dem Land hergestellt, in dem sie an den Käufer geliefert werden, wird der Verkäufer die Waren mit dem Hinweis «Made in (Ursprungsland)» versehen. Auf Wunsch des Käufers hat der Verkäufer unverzüglich alle gemäss den betreffenden Gesetzen erforderlichen Berichte, Informationen und/oder Bescheinigungen zur Verfü- gung zu stellen. 3.3 Der Verkäufer verpflichtet sich dahingehend, dass die Waren allen anwendbaren Gesetzen an den Orten entspre- chen, an denen die Waren wahrscheinlich verwendet oder verkauft werden, und hat für die Waren auf Anforderung alle Berichte und erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, einschliesslich, ohne Beschränkung darauf, alle erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen, dass die Vorschriften des Chemikaliengesetzes, der Ver- ordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeug- nisse nach dem Chemikaliengesetz und der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen eingehalten wurden. Der Verkäufer hat alle Dokumente in jeweils aktueller Fassung bereitzuhalten, die erforderlich sind, um das Ursprungs- land der an den Käufer verkauften Waren feststellen zu können. 3.4 Der Verkäufer verpflichtet sich dahingehend, dass die Herstellung und Lieferung der Waren (durch den Verkäufer oder dessen Lieferanten) nicht in Anlagen mit Rassentrennung oder an einem Ort, an dem sich Anlagen mit Ras- sentrennung befinden, erfolgt oder unter Verwendung von Zwangsarbeitern, Strafgefangenen oder Kindern, unter Verletzung der Gesetze über Mindestlohn, Arbeitszeit oder Überstunden des Herstellungslandes oder eines ande- ren Landes, in das die Waren geliefert werden, unter Verletzung der folgenden Richtlinien und Verordnungen (ohne darauf beschränkt zu sein): (a) EU-Richtlinie 2011/65/EU vom (RoHS-Richtlinie); (b) EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektr...
Befolgung von Gesetzen. Es ist ein Grundsatz von ERT, in allen Städten, Staaten und Ländern, in denen ERT geschäftlich tätig ist, das geltende Recht zu befolgen, darunter unter anderem das Arbeitsrecht, Umweltrecht, Kartellrecht, Kapitalmarktrecht sowie den United States Foreign Corrupt Practices Act. XXX sieht sich dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter und zukünftigen Mitarbeiter verpflichtet. Sexuelle und andere Belästigungen am Arbeitsplatz, egal in welcher Form, werden nicht toleriert. Jeder Mitarbeiter, der glaubt, am Arbeitsplatz Opfer einer sexuellen oder anderen Belästigung geworden zu sein, sollte den Vorfall umgehend melden.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.