Verpackung und Lieferung Musterklauseln

Verpackung und Lieferung. 5.1 Produkte sind stets so zu verpacken, dass eine Beschädigung bei der Handhabung im Zusammenhang mit Transport und Lagerung ausgeschlossen ist. Die Verpackungs- und Anliefervorschrift von Xxxxxxx kann auf der Leybold Website eingesehen werden. 5.2 Die in der Bestellung angegebenen Lieferbedingungen sind bindend. Sind die Lieferbedingungen nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben, so gelten die Lieferbedingungen CPT gemäß INCOTERMS. Jede Abweichung von den vereinbarten Lieferbedingungen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bestellers. 5.3 Die Produkte sind komplett mit allen Anweisungen, Warnungen und anderen Angaben zu liefern, die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese in den Spezifikationen in der oder im Zusammenhang mit der Bestellung erwähnt oder beschrieben sind. 5.4 Der Übergang des Risikos des Verlusts oder der Beschädigung des Produkts vom Lieferanten auf den Besteller erfolgt bei der Lieferung des Produkts am benannten Bestimmungsort gemäß INCOTERMS oder, wenn die INCOTERMS nicht gelten, am benannten Bestimmungsort.
Verpackung und Lieferung. Produkte werden gemäß den üblichen Geschäftsmethoden für nationale und internationale Lieferungen verpackt, ohne weitere Kosten für den Käufer. Spezial- oder kundenspezifische Verpackungsanfragen können zu weiteren Kosten führen. Der Käufer bezahlt alle Versandkosten. Sollten keine spezifischen Anweisungen vorliegen, so wählt Nordson das Fracht-/Speditionsunternehmen. Falls zutreffend, beschafft der Käufer Seefrachtraum und eine Seetransportversicherung.
Verpackung und Lieferung. Packaging and delivery
Verpackung und Lieferung. 6.1 Bridon verpackt die Waren entsprechend Guter Branchenübung. 6.2 Die Waren werden, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, nach Incoterm FCA geliefert, wie in der Auftragsbestätigung genauer beschrieben. 6.3 Wenn Bridon die Waren nicht pünktlich liefert oder nicht pünktlich beginnt, die Leistungen zu erbringen (außer wenn die Verzögerung auf Höherer Gewalt beruht oder der Besteller seinen Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung nicht nachkommt), hat der Besteller Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Preises pro voller Woche, in der die Waren verspätet sind oder die Erbringung der Leistungen noch nicht begonnen hat, maximal jedoch 5 % des Preises. Weitere Ansprüche wegen Verzögerung der Warenlieferung oder der Leistungserbringung durch Bridon sindausgeschlossen. 6.4 Wenn gemäß Ziffer 6.2 nach Incoterm FCA geliefert wird oder wenn nach der betreffenden Auftragsbestätigung nach Incoterm EXW, und der Besteller die Waren nicht innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Liefertermin annimmt, ist Bridon berechtigt, die Waren auf Gefahr und Rechnung des Bestellers einzulagern. 6.5 Teillieferungen sindzulässig. 6.6 Bei Bestellungen mit mehreren Teillieferungen ist eine Nichterfüllung oder eine mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Teillieferung ohne Einfluss auf andere Teillieferungen der Bestellung, es sei denn die Teillieferung ist für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung. 6.7 Bridon ist berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, wenn der Besteller einen Insolvenzantrag stellt oder wenn der Besteller die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgibt. 6.8 Bei Abrufbestellungen ist Bridon berechtigt, das Material für die gesamte Bestellung zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen, so dass Änderungswünsche des Bestellers nach der Bestellung nicht mehr berücksichtigt werden können.
Verpackung und Lieferung. Verpackung Für die Verpackung können Schrumpffolie oder Kartons genutzt werden. Auf jedem Paket ist ein Etikett mit dem Titel, der Katalognummer, der Sprachfassung und der Anzahl der Güter anzubringen. Pakete sollten nicht schwerer als 12 kg sein. Die verwendete Verpackung muss für die Waren angemessen sein, die verladen, gehandhabt, transportiert und entladen werden, damit diese unbeschädigt eintreffen. Der Auftragnehmer ist für alle Aspekte der Handhabung und des Transports bis zu den Geschäftsräumen des Amts für Veröffentlichungen oder einer anderen angegebenen Anschrift verantwortlich. Gelegentlich kann der Produktionskoordinator des Amts für Veröffentlichungen eine lose Verpackung auf Paletten oder eine Verpackung in bestimmtem Mengen fordern, die den Grenzwert von 12 kg nicht einhalten (beispielsweise in Kisten oder Bündel à 100, 1 000 usw.). Das ist beispielsweise häufig bei Plakaten und Druckerzeugnissen der Fall, die je Stück weniger als 100 Gramm wiegen. Plakate werden normalerweise flach auf Paletten geliefert; mit Trennzeichen, um jeweils 100 Stück zu kennzeichnen; sofern nicht anders angegeben ist. Der Auftragnehmer wird in jedem Fall dazu aufgefordert, bei Fertigstellung der Produkte das genaue Gewicht des fertigen Produktes mitzuteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Papiergewicht vom bestellten Gewicht abweicht, bei Kaschierung oder wenn nach der Produktion Beilagen wie CDs oder Sonstiges hinzugefügt wurden. Als Add-on kann verlangt werden, das Produkt in Versandhülsen aus Karton zu verpacken. Diese sind wie oben beschrieben, mit Etiketten zu versehen. Dann wird auch die Lieferung der Versandhülsen aus Karton gefordert. Der Auftragnehmer wird daran erinnert, dass die Umweltpolitik des Amtes für Veröffentlichungen auch auf das Verpackungsmaterial Anwendung findet (siehe Ziffer 4.4). Im Fall unvorhergesehener Verzögerungen bei der Produktion oder bei die Verteilung betreffenden Embargos wird der Auftragnehmer gelegentlich dazu aufgefordert - für einen begrenzten Zeitraum - entweder unbedrucktes Papier für die Produktion, gedruckte, aber unfertige Druckerzeugnisse oder Fertigprodukte zu lagern. Wenn die Dauer und der Umfang dieser Leistung bei Projektbeginn noch nicht bekannt sein können, erteilt das Amt für Veröffentlichungen den zusätzlichen Auftrag, wenn es die Anweisungen zur Lagerung erteilt. Dieser Anforderung befindet sich unter „Lagerung“ (als Untertitel zu „Verpackung“) in der Preisaufstellung. Sie findet lediglich bei den Lose...
Verpackung und Lieferung. 6.1 Der Liefergegenstand muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen. Sofern MakerVerse die Lieferverpackung bereitstellt, soll diese genutzt werden. Andernfalls soll der Einzelfall direkt zwischen MakerVerse und dem Lieferanten abgesprochen werden. 6.2 Der Lieferant ist ohne ausdrückliche Zustimmung von MakerVerse nicht zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. 6.3 Nicht vertragsgemäße Lieferungen können wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.

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  • Verpackung und Versand Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Xxxx der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.